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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.03.1986, Az.: VI ZR 215/84

Krankenblatt; Gefahr eines Durchliegegeschwürs (Dekubitus); Vorbeugungsmaßnahmen; Notwendige Prophylaxe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.03.1986
Aktenzeichen
VI ZR 215/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13484
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • JZ 1986, 958-959
  • MDR 1986, 836-837 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 2365-2367 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1986, 788-790 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Im Krankenblatt eines Krankenhauspatienten, bei dem die ernste Gefahr eines Durchliegegeschwürs (Dekubitus) besteht, sind sowohl die Gefahrenlage als auch die ärztlich angeordneten Vorbeugungsmaßnahmen zu dokumentieren.

2. Zu den Anforderungen an den Beweis für die Durchführung der notwendigen Prophylaxe, wenn entsprechende Krankenblatteintragungen fehlen.