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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.02.1986, Az.: IVa ZR 138/84

Verbindlichkeit der Feststellungen von Sachverständigen für das Gericht; Bedeutung von Sachverständigengutachten bei dargelegter Unrichtigkeit; Begriff des Abweichens von der wirklichen Sachlage; Umfang der Leistungspflicht aus einer Wohngebäudeneuwertversicherung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.02.1986
Aktenzeichen
IVa ZR 138/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 14818
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 26.04.1984

Fundstelle

  • VersR 1986, 482-483 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Frau Eva-Maria S., W. straße ..., U.,

Prozessgegner

N. A. V.-AG, Landesdirektion N., M. graben ..., N.,
vertreten durch den Vorstand,

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. April 1984 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der hilfsweise gestellte Zahlungsanspruch abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin wegen eines am 25. November 1979 in dem Anwesen der Klägerin in U. auf getretenen Leitungswasserschadens über die Zahlungen von 20.000,00 DM und 2.645,23 DM hinaus, die am 13. Oktober 1980 und am 26. Oktober 1982 geleistet wurden, aus der zwischen den Parteien abgeschlossenen Wohngebäude-Neuwertversicherung leistungspflichtig ist. Die Versicherung war auf Verlangen der Beklagten ab 16. November 1975 auf den gleitenden Neuwert 1914 laut Brandversicherungsurkunde mit einer Versicherungssumme von 33.500,00 DM umgestellt worden.

2

Dem Versicherungsvertrag liegen die VGB zugrunde. Nach dem Schadenseintritt ließ die Beklagte das Sachverständigenverfahren durchführen, in dem die Sachverständigen Schad und Seebauer und als Obmann der Sachverständige Dobmeier tätig wurden.

3

Die Klägerin erachtet die Gutachten für nicht verbindlich, vertritt die Ansicht, die Beklagte dürfe sich nicht auf Unterversicherung berufen, und beziffert ihren Gesamtschaden auf mindestens 71.000,00 DM, weshalb sie unter Einbeziehung der bis 26. Oktober 1981 angefallenen Zinsen noch 54.594,12 DM zuzüglich 6 % Zinsen aus 48.187,27 DM ab 27. Oktober 1981 beanspruchen könne.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin in erster Linie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ein neues Begutachtungsverfahren durchzuführen habe, und das Zahlungsbegehren in einem Hilfsantrag aufrecht erhalten. Die Berufung ist erfolglos geblieben.

5

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin nur noch ihren Zahlungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

6

1.

Das Berufungsgericht hat den auf Zahlung gerichteten Hilfsantrag für unbegründet gehalten, da die Feststellungen der Sachverständigen Schad und Seebauer, die es vernommen hat, und ebenso diejenigen des Obmannes Dobmeier, verbindlich seien. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, daß die Feststellungen der Sachverständigen von der wirklichen Sachlage erheblich abwichen.

7

Soweit die Klägerin formale Mängel geltend mache, sei nicht ersichtlich, daß dies den sachlichen Inhalt der Gutachten hätten beeinflussen können.

8

Eine offenbare, nämlich für einen sachkundigen unbeteiligten Dritten auf den ersten Blick erkennbare Unrichtigkeit liege nicht vor.

9

Zwar hätten die Sachverständigen Schad und Seebauer Kosten für eine Überwachungsperson nicht angesetzt, obwohl nach den Richtlinien der Bauberufsgenossenschaft bei den gebotenen Austrocknungsmaßnahmen der Einsatz einer Aufsichtsperson vorgeschrieben sei. Da die Nichtberücksichtigung einer Überwachungsperson indes der tatsächlichen Übung entspreche, eine Aufsichtsperson nicht einzusetzen, sei das Vorgehen aus der Sicht der beiden Sachverständigen nicht grob unbillig und bedeute auch keine offensichtliche Abweichung von der wirklichen Sachlage.

10

Unvollständig seien die Feststellungen der Sachverständige Schad und Seebauer, von beiden bei ihrer Vernehmung eingeräumt, was den Ansatz von Kosten für die Einschaltung eines Architekten anlange. Eine offenbare Unrichtigkeit ihrer Gutachten sei trotz der für notwendig gehaltenen Architektenkosten aber nicht festzustellen, weil der Klägerin mit ihrem Ehemann eine sachkundige Person zur Koordinierung und Überwachung der bei der Schadensbeseitigung tätigen Handwerker zur Verfügung stehe.

11

Auf Unterversicherung könne die Beklagte sich berufen, auch wenn sie es gewesen sei, die 1975 die Vertragsumstellung veranlaßt habe, denn grundsätzlich habe der Versicherungsnehmer das Risiko der Unterversicherung zu tragen. Nur bei ausdrücklichem Ersuchen schulde der Versicherer Beratung und Aufklärung über die richtige Versicherungssumme.

12

2.

Das Berufungsurteil hält den Revisionsangriffen nicht stand.

13

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hat die Klägerin nachgewiesen, daß die Feststellungen der Sachverständigen Schad und Seebauer, auf denen das Gutachten des Obmannes Dobmeier aufbaut, jedenfalls in zwei Punkten offenbar von der wirklichen Sachlage abweichen.

14

Es handelt sich dabei um den vorgeschriebenen Einsatz einer Aufsichtsperson bei den Austrocknungsmaßnahmen und um die Einschaltung eines Architekten zur Koordinierung und Überwachung der gebotenen Sanierungsmaßnahmen.

15

a)

Das Berufungsgericht mißversteht den Begriff des Abweichens von der wirklichen Sachlage, wenn es als maßgebliche wirkliche Sachlage eine tatsächliche Übung im Baugewerbe und deren Billigung durch die zur Beurteilung von Bauleistungen und Sanierungsmaßnahmen bestellten Sachverständigen ansieht, die in Widerspruch steht zur Einhaltung einschlägiger Sicherheitsvorschriften. Die objektiv fehlerhafte Sicht der tätig gewordenen Sachverständigen kann gerade nicht das Kriterium dafür abgeben, ob ein Gutachten als offenbar unrichtig anzusehen ist oder nicht. Vielmehr ist umgekehrt ein auf seine Verbindlichkeit gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 VVG, § 17 Nr. 3 VGB zu prüfendes Gutachten daran zu messen, ob es für einen fachkundigen Dritten, der sachgerecht vorgeht, offenbare Unrichtigkeiten enthält.

16

Nach den berufsgenossenschaftlichen Richtlinien war das Propangasheizgerät, das bei den Austrocknungsmaßnahmen eingesetzt war, durch eine hierzu bestellte Person zu überwachen. Die Sachverständigen haben festgestellt, daß das Gerät während 240 Stunden im Einsatz war. Die Klägerin hat unter Beweis gestellt, daß die Überwachung mit mindestens 15,00 DM pro Stunde, mithin 3.600,00 DM, vergütet werden müsse. Die Höhe dieses unberücksichtigt gebliebenen Schadenspostens, von der im Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin auszugehen ist, beeinflußt das Gutachtengesamtergebnis nicht unmaßgeblich, da die bisher ermittelten Gesamtschadenssummen den Betrag von 23.700,00 DM nicht übersteigen.

17

b)

Das gilt auch für das Architektenhonorar, dessen Höhe die Klägerin mit 6.100,00 DM unter Beweis gestellt hat. Auch dieser Betrag würde das Gutachtenergebnis nicht unmaßgeblich beeinflussen.

18

Der Sachverständige Schad hat eingeräumt, daß er bei Sanierungsarbeiten des Umfanges, wie sie im Anwesen der Klägerin notwendig geworden seien, normalerweise eine Architektenleistung vorsehe und nicht wisse, warum er dies im Falle der Klägerin unterlassen habe.

19

Der Sachverständige Seebauer hat erklärt, bei einem nicht sachkundigen Geschädigten halte er die Position Architektenleistung im Falle einer Wasserschadensanierung für notwendig.

20

Damit haben beide Sachverständige ihren - einem sachkundigen Dritten ohnehin offenbaren - Fehler eingestanden.

21

Der Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin sei gehalten gewesen, ihren in Bauangelegenheiten nicht unerfahrenen Ehemann - ohne Vergütung - einzusetzen, um so der Beklagten die Erstattung von Architektenkosten zu ersparen, kann nicht gefolgt werden.

22

Die Klägerin selbst wäre im Falle eigener Sachkunde nicht gehalten gewesen, unentgeltlich die Koordinierung und Überwachung der Sanierungsarbeiten zu übernehmen und insoweit auf anderweitigen Einsatz ihrer Arbeitskraft oder auch nur auf die Wahrnehmung von Freizeit zu Gunsten der Beklagten zu verzichten. Umsoweniger ist ihr Ehemann, ein außerhalb des Versicherungsverhältnisses stehender Dritter, hierzu verpflichtet (vgl. auch Senatsurteil vom 24. Mai 1985 - IVa ZR 157/83 - VersR 1985, 780).

23

Da bereits die beiden erörterten Fehler der Sachverständigen, die auch Eingang gefunden haben in die Entscheidung des Obmannes, die Aufhebung und Zurückverweisung erfordern und es unwahrscheinlich ist, daß diese beiden offenbaren Fehler sich nur unwesentlich auf das Gutachterergebnis ausgewirkt haben, können die weiteren Angriffe der Klägerin gegen die Gutachten ungeprüft bleiben.

24

3.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß es der Beklagten - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - versagt bleiben muß, eine Unterversicherung geltend zu machen, soweit diese sich allein daraus ergeben soll, daß die Versicherungssumme für 1914 mit 33.500,00 DM aus dem Versicherungsverhältnis der Klägerin bei der Bayerischen Landesbrandversicherungsanstalt in den Versicherungsvertrag der Parteien übernommen worden ist.

25

Die Beklagte hat ihren Versicherungsagenten veranlaßt, von der Klägerin die schriftliche Einwilligung zur Umstellung des Versicherungsvertrages auf die gleitende Neuwertsumme 1914 laut Brandversicherungsurkunde zu erwirken. Nach der vom Berufungsgericht eingeholten Auskunft der Bayerischen Landesbrandversicherungsanstalt betrug der von einem Bausachverständigen dieser Anstalt für Wohnhaus und Garage geschätzte Versicherungswert 1914 33.500,00 DM.

26

Eine andere Bezifferung der Versicherungssumme hätte die Klägerin gegenüber der Bayerischen Landesbrandversicherungsanstalt gar nicht vornehmen können.

27

Da es die Beklagte war, die auf der Übernahme dieser Versicherungssumme in den bei ihr bestehenden Versicherungsvertrag bestand, und da sie die Klägerin nicht darauf aufmerksam gemacht hat, es könnte sich aus dieser Versicherungssumme - auch bei unverändert belassener Bausubstanz - u.U. in dem bei ihr bestehenden Versicherungsverhältnis eine Unterversicherung ergeben, wie sie es nunmehr unbestritten behauptet, liegt in dieser Berufung auf Unterversicherung ein rechtlich nicht beachtenswertes widersprüchliches Verhalten.

28

Die Versicherungssumme in dem Versicherungsverhältnis mit der Bayerischen Landesbrandversicherungsanstalt beruht nicht auf Wertangaben des Versicherungsnehmers, sondern auf der vom Versicherer veranlaßten Schätzung eines Bausachverständigen. Das Ergebnis dieser Schätzung ist regelmäßig von mehr Sachkunde getragen, als sie der Versicherungsnehmer aufzubieten vermag. Macht sich ein Privatversicherer dieses Ergebnis zunutze, so verlagert sich das Risiko einer etwaigen Fehleinschätzung jedenfalls dann vom Versicherungsnehmer auf den Versicherer, wenn die Übernahme der Versicherungssumme allein auf ein ohne alle Erläuterungen gebliebenes Betreiben des Versicherers zurückgeht.

Dr. Hoegen
Rottmüller
Dr. Lang
Dr. Zopfs
Dr. Ritter