Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.02.1986, Az.: I ZR 202/83
„Vorsatz-Fensterflügel“

Entstehung eines mittelbaren Wettbewerbsverhältnisses; Weitergabe ungeprüfter Nachrichten die den Ruf des Konkurrenten schädigen; Hinweis auf Unfälle mit Konkurrenzprodukten bei Kundenberatungen; Übergehen von Beweisanträgen und Annahme der Unrichtigkeit dieser Äußerungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.02.1986
Aktenzeichen
I ZR 202/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 14775
Entscheidungsname
Vorsatz-Fensterflügel
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 18.08.1983
LG Wuppertal

Fundstellen

  • JZ 1986, 911
  • MDR 1986, 997 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1986, 973 (Volltext mit amtl. LS) "Vorsatz-Fensterflügel"
  • ZIP 1986, 1285-1287

Verfahrensgegenstand

Vorsatz-Fensterflügel

Prozessführer

Michael M. KG, Postfach ..., R. - E.,
gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter, Herrn Michael M.,

Prozessgegner

Firma Walter H., O., W.,

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer kritisierenden vergleichenden Werbung.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. August 1983 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin hat das sogenannte "D.-Fenster" entwickelt. Dabei handelt es sich um einen Vorsatz-Fensterflügel, mit Hilfe dessen aus einem vorhandenen Einfachfenster mit geringem Aufwand zur besseren Schall- und Wärmedämmung ein Doppelfenster entsteht. Mit Ausnahme der Glasscheibe fabriziert und vertreibt die Klägerin die Gegenstände, mit denen das "D.-Fenster" vom Fachmann, aber auch vom Laien zusammengesetzt und montiert werden kann. Es handelt sich dabei um einen harten PVC-Rahmen, der an drei Seiten als Kantenprofil und auf der vierten Seite als Scharnierprofil ausgebildet ist und in den mit einem besonderen Zweikomponentenkleber die Glasscheibe eingeklebt wird, sowie um Schraubrosetten, die nach Montage den Vorsatz-Fensterflügel an den vorhandenen Fensterrahmen pressen. Ist die Glasscheibe in den Rahmen eingeklebt und das Scharnierprofil des PVC-Rahmens auf die Innenseite des vorhandenen Fensterrahmens aufgeschraubt, so läßt sich das Vorsatz-Fenster schwenken, so daß es auch innenseitig geputzt werden kann. Ist das Vorsatz-Fenster mit Hilfe der Schraubrosetten am vorhandenen Rahmen fixiert, so wird es beim Öffnen und Schließen des ganzen Fensters mitverschwenkt. Für das "D.-Fenster" kann 4 oder 6 mm dickes Glas, und zwar einfaches oder Sicherheitsglas (z.B. "Sekurit"), verwendet werden.

2

Die Beklagte betreibt eine Glashandlung. Sie hat in der Vergangenheit in geringem Umfang "D.-Fenster"-Systemsätze bezogen. Daneben verkauft und montiert sie den sogenannten "Sekurit-Vorsatz-Flügel" der Firma V., der aus einer rahmenlosen Scheibe aus Sicherheitsglas besteht und mit Hilfe von zwei oder drei Metallscharnieren - sogenannten Bändern, die fest mit der Scheibe verbunden sind - auf den vorhandenen Fensterrahmen aufgeschraubt werden kann. Auch dieser Vorsatz-Flügel kann zum Putzen geöffnet werden, wird aber normalerweise, wenn er mit Hilfe von Kunststoffvorreibern am Fensterrahmen gehalten wird, mit diesem zum öffnen und Schließen des Fensters verschwenkt.

3

Im Winter 1980/81 wurde über das "D.-Fenster" der Klägerin in der Sendung "Hobbythek" des 3. Fernsehprogramms des Westdeutschen Rundfunks lobend berichtet. Daraufhin teilte eine Fernsehzuschauerin dem für die Sendung zuständigen Fernsehredakteur mit, sie habe von der Beklagten erfahren, daß mit "D.-Fenstern" schwere Unfälle passiert seien, was in der Sendung verschwiegen worden sei. Durch die Nachforschung des Fernsehredakteurs erfuhr die Klägerin davon und verlangte von der Beklagten Aufklärung über die ihr bekannt gewordenen Unfälle. Diese antwortete der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 27. Oktober 1981 wie folgt:

"Im Rahmen unserer Kundenberatung müssen wir auf die Vor- und Nachteile der verschiedenen Doppelfenstersysteme hinweisen.

Wie Sie wissen, haben wir lange Zeit den Verkauf Ihres Systems getätigt. Der Verkauf der Doppelfenstersysteme wurde bei uns eingestellt, als die Glashütten mit dem Sekurit-Vorsatz-Flügel-System auf den Markt kamen. Wir konnten bis zu diesem Zeitpunkt von mehreren Unfällen mit 'D.' und anderen Profilsystemen hören. Meistens wurden die Scheiben beim Putzen verkantet, zerbrachen und fielen den Leuten auf die Unterarme und ins Gesicht.

Die einzelnen Fälle können wir Ihnen nicht nennen, dazu hätten wir eine gesonderte Registratur anlegen müssen. Wenn Kunden bei uns als Fachfirma Rat suchen, müssen wir selbstverständlich auf mögliche Gefahren in Verbindung mit Glas hinweisen.

Gefahren in Verbindung mit Sekurit-Vorsatz-Flügeln sind nicht erkennbar und unseres Wissens sind noch keine Unfälle - wie mit Profilsystemen - vorgekommen. Diese Gründe aber führen dazu, das Fabrikat 'I.' beim Verkaufsgespräch zu fördern oder den Umbau in Isolierglas zu empfehlen.

Daß wir Ihnen keine Adressen von Unfällen nennen können, wollen Sie bitte verstehen. Bei der Vielzahl unserer Kunden (ca. 50 Arbeitszettel pro Tag) müßten wir lange suchen, um etwas zu finden."

4

Die Klägerin forderte die Beklagte daraufhin durch Anwaltsschreiben vom 18. Dezember 1981 zur Abgabe der durch eine Vertragsstrafe von 5.000,00 DM für jeden Einzelfall gesicherten Erklärung des Inhalts auf, es ab sofort zu unterlassen, über Glas-Loppelfenster allgemein und/oder die "D.-Fenster" zu behaupten, sie hätten zu Unfällen geführt und/oder die Scheiben seien beim Putzen verkantet, zerbrochen und den Leuten auf die Unterarme und ins Gesicht gefallen. Die Beklagte verweigerte die geforderte Erklärung; sie meint, ihr Verhalten sei nicht wettbewerbswidrig, sie habe lediglich ratsuchende Kunden auf Antrage über die Vor - und Nachteile der einzelnen Systeme beraten.

5

Die Klägerin sieht in dem Verhalten der Beklagten einen Wettbewerbsverstoß. Sie hat vorgetragen, daß sie mit der Beklagten als Einzelhändlerin in unmittelbarem Wettbewerb stehe, weil sie durch Postversand auch unmittelbar an Endabnehmer liefere. Ferner hat sie geltend gemacht, daß das "D.-Fenster" sehr stabil sei; außer bei einer unsachgemäßen Behandlung bestünde keine Gefahr, daß das "D.-Fenster" verkanten und zerbrechen würde; trotz des erheblichen Absatzes von "D.-Profilen" sei ihr von Unfällen nie etwas bekannt geworden.

6

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, über die "D.-Fenster" der Klägerin zu behaupten, sie hätten zu Unfällen geführt und/oder die Scheiben seien beim Putzen verkantet, zerbrochen und den Leuten auf die Unterarme und ins Gesicht gefallen. Ferner hat die Klägerin Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt.

7

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat ein Wettbewerbsverhältnis zur Klägerin geleugnet. Zunächst hat sie vorgetragen, keine näheren Angaben über die Unfälle machen zu können, von denen ihr von Kunden berichtet worden sei. Im übrigen habe sie ihm Rahmen der Kundenberatung die Unfälle nicht als eigene Erfahrungen wiedergegeben, sondern nur die Berichte der anderen Kunden weitergegeben.

8

Das Landgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin aus §§ 14, 1 UWG bejaht und die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

9

Im Berufungsverfahren hat die Beklagte vorgetragen, das von der Klägerin hergestellte und vertriebene Profil für das "D.-Fenster" sei nicht sehr stabil und könne einer Glasscheibe praktisch keine zusätzliche Steifigkeit vermitteln, so daß die Gefahr bestehe, daß die Scheibe beim Putzen verkantet werde, zerbreche und eine in der Nähe befindliche Person verletze. In zwei im einzelnen dargestellten Fällen seien - laut den Berichten der (namentlich benannten) Zeuginnen - die Scheiben von "D.-Fenstern" beim normalen Putzen ohne besondere Gewalteinwirkung zersprungen; die eine Zeugin habe sich dabei eine 8 cm lange Schnittwunde am Bein zugezogen. Ferner hat die Beklagte behauptet und unter Beweis gestellt, daß ihr auch von anderen Kunden, die sie nicht mehr namentlich benennen könne, von Schwierigkeiten und von Unfällen mit "D.-Fenstern" berichtet worden sei.

10

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

11

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

13

Zwischen den Parteien bestehe ein Wettbewerbsverhältnis; denn beide brächten Waren gleicher oder verwandter Art in den Verkehr, wobei es unerheblich sei, ob dies auf verschiedenen Stufen des Vertriebsablaufs geschehe. Zumindest liege aber ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis vor, weil die Beklagte mit den Informationen über angebliche Unfälle den Wettbewerb zwischen dem "Sekurit-Vorsatz-Fenster" der Firma V. und dem "D.-Fenster" der Klägerin für diese nachteilig beeinflusse; zu Zwecken des Wettbewerbs handele auch, wer fremden Wettbewerb fördern wolle.

14

Auch in der Sache habe das Landgericht die Beklagte zu Recht verurteilt. Soweit die Beklagte im Berufungsrechtszug vorgetragen habe, daß sie die im Antrag wiedergegebene Behauptung bezüglich der Unfälle mit "D.-Fenstern" nie aufgestellt habe, müsse sie sich ihr eigenes erstinstanzliches Vorbringen entgegenhalten lassen. Dort habe sie ausdrücklich zugestanden, Kunden von Unfällen berichtet zu haben, wobei sie lediglich betont habe, die Herkunft ihrer Kenntnis - als eine solche vom Hörensagen - immer deutlich gemacht zu haben. Für die Voraussetzungen eines Widerrufs des (in dem erstinstanzlichen Vorbringen zu erblickenden) Geständnisses sei nichts vorgetragen.

15

Mit dem Weitergeben der ungeprüften Nachricht - auch wenn als Wissen vom Hörensagen kenntlich gemacht - habe die Beklagte in verwerflicher Weise bloße Gerüchte verbreitet, die den guten Ruf der Erzeugnisse der Klägerin gefährdeten und deren Absatz entgegenstünden. Die Beklagte habe auch im Berufungsverfahren keinen einzigen Fall eines "bösen Unfalls" vorgetragen; die Behauptung der Gefährlichkeit des "D.-Fensters" sei unerheblich, da die angegriffene Behauptung konkrete Unfälle und nicht die abstrakte Gefährlichkeit betreffe. Im übrigen sei das unter Sachverständigenbeweis gestellte Vorbringen der Beklagten im Hinblick auf den vorliegenden Bericht des Materialprüfungsamts der Bayerischen Landesgewerbeanstalt vom 29. März 1966 in hohem Maße unwahrscheinlich.

16

II.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht; denn nach dem bisherigen Sachstand ist eine Verurteilung der Beklagten aus § 1 oder § 14 UWG nicht gerechtfertigt.

17

1.

Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten. Beide Parteien sind bemüht, innerhalb derselben Endverbraucherkreise miteinander konkurrierende Produkte abzusetzen. Während die Klägerin - zumindest in der Regel über den Großhandel - die Teile für das "D.-Fenster" vertreibt, verkauft und montiert die Beklagte die Vorsatzfenster der Firma V., aber auch andere nachträglich einzubauende Isolierverglasungen. Dabei ist unerheblich, ob die Klägerin - wie sie vorgetragen hat - die Endverbraucher auch selbst beliefert. Denn entscheidend ist allein, daß beide Parteien gleichartige Waren innerhalb derselben Endverbraucherkreise abzusetzen suchen, auch wenn sie dies auf verschiedenen Stufen des Vertriebsablaufs tun (st. Rspr.; BGHZ 18, 175, 181 f. - Werbe-Idee; BGH GRUR 1957, 342, 347 - Underberg; BGH GRUR 1965, 612, 615 - Warnschild). Im Hinblick auf das bestehende Wettbewerbsverhältnis ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß die Beklagte mit Äußerungen über das Konkurrenzprodukt der Klägerin Wettbewerbszwecke verfolge.

18

2.

Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, die Beklagte habe im Rahmen der Kundenberatung auf Unfälle hingewiesen, die - nach den Berichten anderer Kunden - mit "D.-Fenstern" vorgekommen sein sollen. Diese Feststellung entspricht dem Vortrag der Beklagten vor dem Landgericht und deckt sich - worauf das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht abstellt - mit dem vorprozessualen Schriftwechsel; dort hatte die Beklagte im Schreiben vom 27. Oktober 1981 im Zusammenhang mit den angeblichen Unfällen auf ihre Pflicht verwiesen, ratsuchende Kunden "selbstverständlich auf mögliche Gefahren in Verbindung mit Glas hinzuweisen".

19

Die Revision weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß sich die vom Berufungsgericht festgestellte Äußerung der Beklagten nicht mit der Behauptung deckt, deren Unterlassung die Klägerin begehrt; während die Beklagte nach den Feststellungen lediglich Kundenberichte von Unfällen mit "D.-Fenstern" weitergegeben habe, werde ihr durch die Urteilsformel untersagt, Behauptungen über Unfälle als eigene Wahrnehmungen wiederzugeben. Indessen gebietet es der Grundsatz, daß der Unterlassungsantrag auf die konkrete Verletzungshandlung bezogen sein muß (vgl. BGH GRUR 1984, 593, 594 = WRP 1984, 394 - adidas-Sportartikel), im Streitfall nicht, danach zu unterscheiden, ob die beanstandete Erklärung eine eigene Wahrnehmung oder lediglich die Wahrnehmung eines Dritten wiedergibt. Der vorprozessualen Korrespondenz, insbesondere dem Schreiben vom 27. Oktober 1981, ist zu entnehmen, daß sich die Beklagte die Berichte über die angeblichen Unfälle zu eigen gemacht hat; der Hergang der Unfälle wird dort ohne jeden Vorbehalt wiedergegeben. Zumindest in einem solchen Fall braucht der Unterlassungsantrag den in der angegriffenen Behauptung enthaltenen Hinweis auf die Informationsquelle nicht zu umfassen (vgl. RG MuW 1934, 235, 236).

20

3.

Das Berufungsgericht hat die Äußerung über die Unfälle mit "D.-Fenstern" als wettbewerbswidriges Verhalten bewertet. Dabei ist es erkennbar von der Unrichtigkeit der Äußerung ausgegangen. Zwar sei die Beklagte berechtigt und möglicherweise auch verpflichtet, Interessenten des "DM-Fensters" auf tatsächliche Gefahren hinzuweisen. Sie habe jedoch auch im Berufungsrechtszug keinen einzigen Fall eines "bösen Unfalls" mit einem "D.-Fenster" vorgetragen, geschweige denn unter Beweis gestellt.

21

Diese Ausführungen beanstandet die Revision mit Recht. Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung zwei konkrete Unfälle mit "D.-Fenstern" geschildert und entsprechenden Beweis angeboten. Ferner hat sie einen Zeugen dafür benannt, daß ihr auch andere Kunden, die ihr nicht mehr namentlich bekannt seien, von Unfällen mit "D.-Fenstern" berichtet hätten. Das Berufungsgericht durfte diesen Vortrag und die entsprechenden Beweisanträge nicht übergehen und dennoch von der Unrichtigkeit der beanstandeten Äußerung ausgehen (§ 286 ZPO).

22

Für die Revisionsinstanz ist unter diesen Umständen die Richtigkeit des übergangenen Vortrags der Beklagten zu unterstellen. Es muß daher für die Frage der Wettbewerbswidrigkeit davon ausgegangen werden, daß es mit den "D.-Fenstern" der Klägerin zu systembedingten Unfällen gekommen ist. Ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 1 Satz 2 UWG, der die Anschwärzung durch unrichtige bzw. nicht erweisliche Tatsachenbehauptungen zur Voraussetzung hat, scheidet damit nach dem bisherigen Sachstand aus.

23

Entsprechendes gilt für einen Anspruch aus § 1 UWG. Zwar folgt aus der unterstellten Richtigkeit nicht ohne weiteres auch die Rechtmäßigkeit der beanstandeten Äußerung unter dem Blickpunkt des § 1 UWG. In der Äußerung ist eine vergleichende Werbung für das "Sekurit-Vorsatzfenster" der Firma V. zu sehen, das die Beklagte nach ihrem Schreiben vom 27. Oktober 1981 beim Verkaufsgespräch durch den Hinweis auf die mit dem "D.-Fenster" verbundenen Gefahren fördert. Nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen ist ein Vergleich der eigenen Ware oder Leistung mit derjenigen des Mitbewerbers als Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot einer vergleichenden Werbung im allgemeinen nur dann als erlaubt anzusehen, wenn ein hinreichender Anlaß dazu besteht und wenn sich die Angaben nach Art und Maß in den Grenzen des Erforderlichen und der wahrheitsgemäßen sachlichen Erörterung halten (BGH GRUR 1962, 45, 48 - Betonzusatzmittel; BGHZ 49, 325, 329 - 40 % können sie sparen; BGH GRUR 1969, 283, 285 - Schornsteinauskleidung; BGH GRUR 1970, 422, 423 - Tauchkühler; BGH GRUR 1971, 159, 160 - Motorjacht; BGH GRUR 1981, 748, 749 - Leserstrukturanalyse). Dabei ist die Frage nach dem hinreichenden Anlaß nicht allein danach zu beantworten, ob der Werbende selbst ein berechtigtes Interesse an der kritischen Auseinandersetzung mit der Ware oder Leistung des Mitbewerbers hat; vielmehr kann sich die Statthaftigkeit des Vergleichs im Einzelfall auch aus einem schutzwürdigen Aufklärungsbedürfnis der Allgemeinheit oder der angesprochenen Verkehrskreise ergeben (BGH GRUR 1970, 422, 424 - Tauchkühler; BGH GRUR 1971, 159, 160 - Motorjacht).

24

Für die wahrheitsgemäße Aufklärung über die - zu unterstellenden - Gefahren des "D.-Fensters" bestand im Streitfall ein hinreichender Anlaß. Die Beklagte hat in der vorprozessualen Korrespondenz - und andere Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen - lediglich für sich in Anspruch genommen, Kunden auf Antrage über die Nachteile des "D.-Fensters" zu informieren. Schon eine solche Antrage kann einen hinreichenden Anlaß für eine wahrheitsgemäße Aufklärung über das Produkt eines Mitbewerbers bieten (BGH GRUR 1969, 283, 285 f. - Schornsteinauskleidung). Im Streitfall kommt hinzu, daß das "D.-Fenster" nach dem als richtig zu unterstellenden Vortrag der Beklagten auch bei sachgemäßer Bedienung verkanten, zerbrechen und den Benutzer verletzen kann. Im Interesse des anfragenden Kunden bestände danach Anlaß zu einer umfassenden Information, die der Beklagten nicht verwehrt werden könnte (vgl. BGH GRUR 1971, 159, 160 - Motorjacht). Ein Hinweis darauf, daß die Beklagte dabei die Grenzen des Erforderlichen überschritten hätte, läßt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen.

25

III.

Die Begründetheit der Klage hängt somit von der Richtigkeit des vom Berufungsgericht übergangenen Beklagtenvortrags ab. Die Sache war daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

v. Gamm
Piper
Erdmann
Teplitzky
Scholz-Hoppe