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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.02.1986, Az.: VI ZR 220/84

Beklagter; Örtliche Unzuständigkeit; Unerlaubte Handlung; Berufungsinstanz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.02.1986
Aktenzeichen
VI ZR 220/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13092
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1986, 667 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 2436-2438 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1986, 654-656 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Dem Beklagten ist die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit im Berufungsrechtszug durch § 512a ZPO dann nicht verschlossen, wenn das im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung angerufene LG die allein auf Delikt gestützte Klage unter Prüfung und Verneinung auch anderer als deliktischer Ansprüche abgewiesen hat und der Kläger seine in der Berufungsinstanz weiterverfolgte Klage nunmehr auch auf jene außerdeliktischen Ansprüche stützt.