Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.02.1986, Az.: 5 StR 776/85
Vorausssetzungen für das Vorliegen des Mordmerkmals "mit gemeingefährlichen Mitteln"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.02.1986
- Aktenzeichen
- 5 StR 776/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 11801
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 21.08.1985
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 34, 13 - 14
- JZ 1986, 304
- MDR 1986, 420 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 1503 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1986, 430
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord u.a.
Prozessführer
Heinrich Q. aus H., dort geboren am ... 1946, zur Zeit in Haft.
Amtlicher Leitsatz
Das Mordmerkmal "mit gemeingefährlichen Mitteln" liegt nicht vor, wenn der Täter eine bereits vorhandene gemeingefährliche Situation nur zur Tat ausnutzt.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 4. Februar 1986
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster,
Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 21. August 1985 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Brandstiftung und wegen versuchten Mordes in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg.
Der Angeklagte hatte sich auf ein Bett gelegt und geraucht und war dabei eingeschlafen. Als er plötzlich erwachte, stand das Bett in Flammen. Er sprang auf, ergriff seine Jacke und verließ in Panik das Haus. Als er auf der Straße stand, und es in der Wohnung brennen sah, fiel ihm ein, daß sich dort noch zwei Männer befanden. Obwohl er die ihnen drohende Gefahr erkannte, benachrichtigte er weder die Feuerwehr noch die Polizei. Möglicherweise hatten Nachbarn die Feuerwehr bereits verständigt. Das wußte der Angeklagte aber nicht. Er ging zu einem Bekannten und mit ihm in eine Gaststätte. Die Feuerwehr erschien alsbald am Brandort. Der eine Mann war in der Wohnung erstickt, der andere hatte aus ihr entkommen können. Er wurde mit Brandverletzungen ins Krankenhaus gebracht.
1.
Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen versuchten Mordes nicht. Sie ergeben nicht hinreichend, daß der Angeklagte die tatsächliche Möglichkeit hatte, Polizei oder Feuerwehr zu benachrichtigen, und dieses auch erkannte. Das Schwurgericht äußert sich nicht dazu, wo ein Feuermelder oder ein Telefon zu erreichen war, ob der Notruf den Einwurf von Münzen erforderte und der Angeklagte diese bei sich hatte oder sich verschaffen konnte oder ob er die Feuerwehr oder die Polizei auf andere Weise verständigen konnte und sich dessen auch bewußt war.
2.
Das angenommene Mordmerkmal "mit gemeingefährlichen Mitteln" liegt hier nicht vor. Es erfordert, daß der Täter ein Mittel zur Tötung einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib oder Leben gefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat (BGH NJW 1985, 1477, 1478). Die Qualifikation hat ihren Grund in der besonderen Rücksichtslosigkeit des Täters, der sein Ziel durch die Schaffung unberechenbarer Gefahren für andere durchzusetzen sucht (vgl. Jähnke in LK 10. Aufl. § 211 Rn. 59). Sie ist darum nicht gegeben, wenn der Täter eine bereits vorhandene gemeingefährliche Situation nur zur Tat ausnutzt (vgl. Eser in Schenke/Schröder StGB 22. Aufl. § 211 Rn. 29). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Gefahr zufällig entstanden oder von einer an dem Tötungsverbrechen unbeteiligten Person verursacht oder - wie hier - vom Täter selbst ohne Tötungsvorsatz herbeigeführt worden ist.
3.
Die Mängel nötigen dazu, das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben, weil das dem Angeklagten vorgeworfene Tötungsverbrechen nicht losgelöst von der vorangegangenen Brandstiftung beurteilt werden kann.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt,
die Revision zu verwerfen.
Fleischmann
Schuster
Rebitzki
Niepel