Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.01.1986, Az.: 4 StR 620/85
Schuldunfähigkeit auf Grund einer Schizophrenie und chronischem Alkoholismus; Anordnung eines Gerichts zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Schuldunfähigkeit; Umfangreiche Überprüfung der Gesamtumstände vor Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.01.1986
- Aktenzeichen
- 4 StR 620/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12004
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster - 14.08.1985
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1986, 237
- StV 1986, 380-381
Verfahrensgegenstand
Nötigung u.a.
Redaktioneller Leitsatz
Besteht die Erwartung von erheblichen Straftaten, so kann das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen, ohne daß die Anlaßtat selbst "erheblich" ist.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 23. Januar 1986
an der teilgenommen haben:
der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Salger
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Laufhütte, Dr. Jähnke,
Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter
der Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
die Rechtsanwältin ... aus ... als Verteidigerin sowie
die Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 14. August 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten angeordnet worden ist.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte belästigte am 13. Oktober 1983 mit Worten eine 83jährige blinde Frau, die neben ihm auf einer Bank Platz genommen hatte. Als ihr Begleiter ihn bat, sie in Ruhe zu lassen, sprang er auf, versetzte diesem zwei Schläge vor die Brust und drängte ihn zurück. Da eine weitere Person hinzukam, flüchtete er anschließend.
Im Zeitpunkt der Tat war der Angeklagte nicht schuldfähig. Er leidet seit Jahren an einer Schizophrenie sowie an chronischem Alkoholismus mit organpathologischen, internistischen und neurologischen Folgen. Die Blutalkoholkonzentration bei dem Vorfall betrug 2,5 Promille. Das Zusammenwirken der Geisteskrankheit und der Folgen des Alkoholgenusses hatte seine Steuerungsfähigkeit aufgehoben.
Das Landgericht hat ihn deshalb von dem Vorwurf einer in Tateinheit mit Nötigung begangenen vorsätzlichen Körperverletzung freigesprochen, aber seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach § 63 StGB ordnet das Gericht die Unterbringung des Täters in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn er unter den Voraussetzungen der §§ 20 oder 21 StGB gehandelt hat und die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, so daß er für die Allgemeinheit gefährlich ist. Diese Voraussetzungen sind nach den bisherigen Feststellungen nicht sämtlich erfüllt.
Zwar konnte die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Tat trotz ihrer - auch vom Landgericht so gewürdigten - geringen Bedeutung Anlaß zu der Prüfung sein, ob Maßregeln nach den §§ 63 f StGB zu ergreifen sind. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt grundsätzlich nicht voraus, daß die Anlaßtat selbst "erheblich" ist (BGHSt 24, 134; BGH JR 1977, 169 m. Anm. Hanack; ders. in LK 10. Aufl. § 63 Rdn. 77 ff). Jedoch hat das Landgericht nicht ausreichend dargelegt, daß der Angeklagte in der Zukunft gefährlich ist. Die von ihm gewürdigten Umstände - Vorleben, Anlaßtat, Persönlichkeit und Krankheiten des Angeklagten - ergeben keine tragfähige Grundlage für die gezogene Folgerung, der Angeklagte werde künftig wahrscheinlich erhebliche rechtswidrige Taten, insbesondere Körperverletzungen, begehen.
Die Geisteskrankheit des Angeklagten wurde erstmals 1963 manifest, nachdem er bereits zuvor begonnen hatte, übermäßig dem Alkohol zuzusprechen. Seither war er mehrfach - teils auch freiwillig - in stationärer psychiatrischer Behandlung. In der Vorgeschichte finden sich nur unerhebliche Vorfälle strafrechtlicher Art. 1978 wurde der Angeklagte in eine Schlägerei mit Zechkumpanen verwickelt und versuchte, in ein Übergangsheim einzudringen. 1981 betrat er eine Schulturnhalle, um Schülerinnen beim Sport zuzusehen. Der Lehrerin, welche gegen sein Verhalten protestierte, versetzte er einen Schlag. 1983 ging er auf einen Sozialarbeiter mit einem Hammer ohne Stiel los. In der Hauptverhandlung verhielt sich der Angeklagte teilweise laut, aggressiv und beleidigend gegenüber dem Sachverständigen. Vorbestraft ist er nicht.
Hiernach ist der Angeklagte auf strafrechtlichem Gebiet nur unbedeutend in Erscheinung getreten. Davon geht auch das Landgericht aus. Trotz der langen Krankheitsgeschichte und des Jahre andauernden Alkoholmißbrauchs läßt sich dem Vorleben des Angeklagten ferner weder eine Tendenz zur Verübung schwerer wiegender Delikte noch zu einer größeren Vielfalt von Rechtsverletzungen entnehmen. Der Angeklagte ist jetzt 51 Jahre alt, eine Steigerung seiner aggressiven Verhaltensweisen - zumal im Hinblick auf die inzwischen vorliegende alkoholbdingte Schädigung - daher auch aus Altersgründen nicht ohne weiteres zu erwarten. Unter diesen Umständen bedurfte es näherer Darlegung, welche Tatsachen oder Erfahrungssätze dem Landgericht dieÜberzeugung vermittelt haben, daß der Angeklagte seine Verhaltensweise ändern und künftig Rechtsverstöße von Gewicht begehen werde. Die Äußerung des gehörten Sachverständigen, "es sei nicht voraussehbar, wie sich der Angeklagte in seinen Affekten aufschaukele", ist unbestimmt und als maßgebende Beurteilungsgrundlage deshalb ungeeignet.
Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils. Der neue Tatrichter wird angesichts des geringen Gewichts der Anlaßtat besonders sorgfältig zu prüfen haben, ob die Art der Leiden des Angeklagten oder persönliche Umstände Hinweise für die erforderliche Gefährlichkeitsprognose liefern. Eingehender als bisher wird gegebenenfalls auch zu erörtern sein, welche Maßnahme in Betracht kommt. Das Landgericht ist in dem angefochtenen Urteil der Ansicht, daß sowohl die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als auch für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) gegeben seien. Seine Auffassung, die Unterbringung gemäß § 63 StGB sei gerechtfertigt, weil "das Schwergewicht auf der Psychose des Angeklagten" liege (UA 11), ist im Hinblick auf § 72 StGB rechtlich nicht unbedenklich (vgl. auch BGH NStZ 1985, 309, 310; 1981, 390).
Knoblich
Laufhütte
Jähnke
Meyer-Goßner