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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.01.1986, Az.: IVb ZB 122/85

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Berufungsfrist; Fristberechnung der Wiedereinsetzungsfrist; Voraussetzungen der Wiedereinsetzung gegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.01.1986
Aktenzeichen
IVb ZB 122/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 13617
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 28.10.1985

Prozessführer

Karin M., Ö. allee ..., P.,

Prozessgegner

Ernst M., W., Sc.,

Der Zivilsenat IVb des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 22. Januar 1986
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 28. Oktober 1985 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 6.300,00 DM.

Gründe

1

I.

Das Amtsgericht hat der Klägerin durch Teilurteil nachehelichen Unterhalt in wechselnder Höhe ab 1. November 1979 zugesprochen und durch Schlußurteil vom 24. August 1984 ihre weitergehende Klage abgewiesen. Das Schlußurteil ist den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 5. September 1984 zugestellt worden. Diese haben für sie mit einem am 5. Oktober 1984 beim Oberlandesgericht eingegangen Schriftsatz um Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das Schlußurteil und um Beiordnung von Rechtsanwalt S. nachgesucht. Diesem Gesuch hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 6. August 1985 entsprochen, der den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 9. August 1985 zugestellt worden ist.

2

Mit einem am 2. September 1985 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin durch den beigeordneten Rechtsanwalt S. gegen das Schlußurteil Berufung eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist sowie der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gebeten. Ihre erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten hätten angenommen, daß Rechtsanwalt S. direkt vom Gericht eine Abschrift des Bewilligungsbeschlusses vom 6. August 1985 erhalten und daraufhin von sich aus fristwahrende Maßnahmen ergreifen werde. Tatsächlich habe dieser erst am 26. August 1985 durch einen Brief der Klägerin von der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erfahren.

3

Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren sofortige Beschwerde. Sie vertritt die Auffassung, mangels Zustellung des Bewilligungsbeschlusses an Rechtsanwalt S., dem bereits durch das Prozeßkostenhilfegesuch Vollmacht erteilt worden sei, sei die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht in Gang gesetzt worden.

4

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

5

1.

Das Oberlandesgericht nimmt zu Recht an, daß die Klägerin in Bezug auf das amtsgerichtliche Schlußurteil sowohl die Berufungsfrist (§ 516 ZPO) als auch die zweiwöchige Frist für die Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs (§ 234 Abs. 1 ZPO) versäumt hat. Die letztere Frist wurde durch die Zustellung des Prozeßkostenhilfe bewilligenden Beschlusses vom 6. August 1985 an die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in Gang gesetzt und ist danach am 23. August 1985 abgelaufen. Der erst am 2. September 1985 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag war verspätet.

6

Der mit der sofortigen Beschwerde vertretenen Auffassung, die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses an die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin habe die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht in Lauf gesetzt, weil dieser Beschluß aufgrund von § 176 ZPO an Rechtsanwalt S. hätte zugestellt werden müssen, kann nicht gefolgt werden. Hierbei wird schon verkannt, daß es für das Ingangsetzen der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht entscheidend auf eine prozeßordnungsmäßige Bekanntgabe des Prozeßkostenhilfe bewilligenden Beschlusses ankommt. Die Frist beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tage, an dem das Hindernis für die Einlegung der Berufung behoben ist oder sein Fortbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Liegt, wie hier, das Hindernis in der Mittellosigkeit der Partei, ist es tatsächlich behoben, sobald ihr Prozeßkostenhilfe bewilligt und ein postulationsfähiger Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Auf welche Weise die Partei hiervon Kenntnis erlangt, ist grundsätzlich unerheblich. So ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO auch mit der formlosen Mitteilung der stattgebenden Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch an die Partei oder ihren Vertreter zu laufen beginnt (vgl. BGHZ 30, 226, 229 in Anschluß an RGZ 157, 168; BGH LM ZPO § 234 [B] Nr. 17; zuletzt BGH VersR 1985, 68, 69 m.w.N.). Vertreter in diesem Sinn ist in erster Linie derjenige, der die Partei im Prozeßkostenhilfeverfahren vertreten hat. Wenn die Partei das Prozeßkostenhilfegesuch nicht selbst stellt, was sie stets tun könnte (§§ 117 Abs. 1, 78 Abs. 2 ZPO), sondern sich hierfür eines Rechtsanwalts bedient, ist dieser grundsätzlich auch ermächtigt, die auf das Gesuch ergehende Entscheidung entgegenzunehmen (vgl. RG JW 1937, 540; BGH LM ZPO § 234 [B] Nr. 14; BGH VersR 1965, 1049;  1966, 139;  Stein/Jonas/Leipold ZPO 20. Aufl. § 118 Rdn. 2). Im vorliegenden Fall hat sich die Klägerin im Prozeßkostenhifeverfahren durch ihre erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vertreten lassen, so daß diese auch richtiger Adressat für die Bekanntgabe des Bewilligungsbeschlusses waren. Die sofortige Beschwerde verweist demgegenüber darauf, daß Rechtsanwalt S. im Prozeßkostenhilfegesuch als der von der Klägerin gewählte Berufungsanwalt benannt (vgl. § 121 Abs. 1 ZPO) und ihm damit von vornherein gegenüber dem Gericht Prozeßvollmacht erteilt worden sei (ebenso etwa Zöller/Vollkommer ZPO 14. Aufl. § 80 Rdn. 5). Die Frage der Bevollmächtigung, kann aber letztlich dahinstehen. Abgesehen davon, daß hier eine Prozeßvollmacht "für die beabsichtigte Berufung" erteilt worden wäre, das eigentliche Berufungsverfahren aber im Zeitpunkt des Bewilligungsbeschlusses mangels Einreichung der Berufungsschrift noch nicht begonnen hatte, hatte Rechtsanwalt S. seinerzeit, wie er selbst vorträgt, von dem ihm zugedachten Prozeßauftrag noch keine Kenntnis und demgemäß das Mandat noch nicht übernommen. Der das Prozeßkostenhilfeverfahren betreibende Rechtsanwalt bleibt in einem solchen Fall zumindest solange Vertreter der Partei in dem hier erörterten Sinne, bis der gewünschte Berufungsanwalt auch das Mandat übernommen hat (vgl. BGH VersR 1973, 420, 421; s.a. BGHZ 50, 82, 83 f und BGH JurBüro 1973, 629). Sonst wäre im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch keiner der von der Partei eingeschalteten Rechtsanwälte verantwortlich: der das Verfahren betreibende Rechtsanwalt nicht, weil bereits ein neuer Anwalt bevollmächtigt ist, der letztere nicht, weil er von dem Mandat noch keine Kenntnis hat. Nach allem hat die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses an die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin die Wiedereinsetzungsfrist in Lauf gesetzt, weil sie Vertreter der Klägerin waren. Ihre Kenntnis von der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe stand derjenigen der Klägerin gleich.

7

2.

Die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Frist könnte nur gewährt werden, wenn glaubhaft gemacht wäre, daß die Klägerin ohne eigenes oder ihr zurechenbares Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, § 233 ZPO. Dies hat das Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluß mit zutreffenden Gründen verneint, ohne daß die sofortige Beschwerde zu diesem Punkt etwas erinnert. Nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsgesuch haben sich die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nach der Zustellung des Bewilligungsbeschlusses an sie darauf beschränkt, eine Kopie an die Klägerin selbst zu übersenden, weil sie davon ausgingen, daß Rechtsanwalt S. direkt vom Gericht eine Abschrift erhalten und von sich aus die Berufung einlegen werde. Auf eine entsprechende Handhabung durch das Gericht durften sie sich aber nicht verlassen (vgl. Senatsbeschluß vom 17. März 1982 - IVb ZB 883/81). Selbst wenn das Gericht so verfahren wäre, hätten die Vertreter der Klägerin mit Rechtsanwalt S. noch Kontakt aufnehmen müssen. Die formlose Mitteilung des Bewilligungsbeschlusses hätte diesem nämlich keine zuverlässige Kenntnis von dem Beginn der Wiedereinsetzungsfrist vermittelt, da ihm der Zugang an die das Prozeßkostenhilfeverfahren betreibenden Rechtsanwälte unbekannt gewesen wäre. Diese wären daher zumindest verpflichtet gewesen, Rechtsanwalt S. alsbald über den Tag der Zustellung an sie selbst zu unterrichten oder wegen dieser Frage mit ihm Rücksprache zu halten (so auch BGH VersR 1973, 420, 421). Sie sind aber offenbar untätig geblieben. Wären sie ihrer Verpflichtung nachgekommen, wäre die Wiedereinsetzungsfrist ersichtlich nicht versäumt worden. Somit ist von einem nicht ausgeräumten Verschulden der Vertreter der Klägerin auszugehen, das sich diese gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß und das einer Wiedereinsetzung entgegensteht.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 6.300,00 DM.

Lohmann
Zysk