Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.01.1986, Az.: VIII ZB 27/85
Rechtsmittelbegründungsfrist; Büroangestellte; Sorgfaltspflicht; Gerichtsferien; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei schuldhafter Versäumung der Rechtsmittelfrist ; Berechnung der Fristen durch gut ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Büropersonal; Berechnung von durch die Gerichtsferien beeinflussten Fristen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.01.1986
- Aktenzeichen
- VIII ZB 27/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13389
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 29.10.1985
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1986, 574 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Überläßt der Rechtsanwalt die Berechnung der Rechtsmittelbegründungsfrist in einer Feriensache einer Büroangestellten, so genügt er seiner Sorgfaltspflicht nur, wenn er darauf hinweist, welchen Einfluß die Gerichtsferien im konkreten Fall auf den Lauf der Begründungsfrist haben.
In dem Rechtsstreitverfahren
...
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Dr. Brunotte und Groß
am 15. Januar 1986
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 29. Oktober 1985 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 21.069,85 DM.
Gründe
1.
Die Kläger haben aus einem Automatenaufstellvertrag von der Beklagten 16.069,85 DM Schadensersatz und 5.000,- DM Vertragsstrafe verlangt. Gegen das klagabweisende Urteil vom 20. Mai 1985, zugestellt am 25. Juni 1985, haben sie am 21. Juni 1985 form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ging nicht während der bis zum 23. September 1985 (Montag) laufenden Frist, sondern erst am 9. Oktober 1985 beim Berufungsgericht ein, nachdem die Prozeßbevollmächtigten der Kläger mit Verfügung vom 1. Oktober 1985 auf die Fristversäumung hingewiesen worden waren. Sie beantragten zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist nach §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden, hat aber keinen Erfolg.
2.
a)
Zur Begründung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung haben die Kläger folgendes vorgetragen und glaubhaft gemacht:
Die in der Kanzlei ihrer Prozeßbevollmächtigten beschäftigte Rechtsanwaltsgehilfin H., die seit Februar 1985 mit der Führung des Termin- und Fristenkalenders betraut war, habe die Berufungsbegründungsfrist zum 21. Juli 1985 im Kalender eingetragen. Bei einer der in der Kanzlei regelmäßig abgehaltenen Termin- und Fristenbesprechungen sei Fräulein H. darauf hingewiesen worden, das sich aus den Gerichtsferien neu ergebende Ende der Berufungsbegründungsfrist im Kalender einzutragen. Dafür, daß-der Prözeßbevollmächtigte der Kläger ihr konkrete Hinweise zur Berechnung der Frist gegeben habe, wird im Wiedereinsetzungsantrag nichts vorgetragen. Da Fräulein H. irrtümlich der Ansicht gewesen sei, daß die Begründungsfrist erst in den Gerichtsferien zu laufen begonnen habe, habe sie im Kalender den 15. Oktober 1985 als Fristende eingetragen. Erst aufgrund der Mitteilung des Gerichts vom 1. Oktober 1985 sei in der Kanzlei erkannt worden, daß die Begründungsfrist schon abgelaufen war.
b)
Die geltend gemachten Gründe rechtfertigen eine Wiedereinsetzung nicht, weil die Fristversäumung jedenfalls auch auf einem Verschulden der Prozeßbevollmächtigten der Kläger beruht (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Der Rechtsanwalt darf zwar die Berechnung der üblichen Fristen seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen, wenn sie keine rechtlichen Schwierigkeiten macht (BGHZ 43, 148). Hierzu gehört indessen nicht die Berechnung von Fristen, deren Lauf von den Gerichtsferien beeinflußt wird (BGH, Beschluß vom 12. Juni 1969 - VII ZB 12/69, VersR 1969, 834; Senatsbeschluß vom 10. Januar 1979 - VIII ZB 57/78, VersR 1979, 368). Auf ihre Berechnung muß der Rechtsanwalt maßgeblichen Einfluß behalten. Auch im Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 29. April 1985 - II ZB 1/85, VersR 1985, 668, wird auf die "gemeinsame" Fristberechnung durch den Rechtsanwalt und die Büroangestellte abgehoben, überläßt er die Fristberechnung, wie hier, einer Kanzleikraft, so genügt er seiner Sorgfaltspflicht nur, wenn er darauf hinweist, welchen Einfluß die Gerichtsferien auf die Berufungsbegründungsfrist haben (Senatsbeschluß a.a.O.). Dazu genügt nicht die allgemein gehaltene und z.B. auch nicht durch den Hinweis auf die Fristentabelle in einem Erläuterungsbuch konkretisierte Anweisung, die durch die Gerichtsferien verlängerte Frist einzutragen. Dies gilt hier um so mehr, als Fräulein H. erst wenige Monate mit der Führung des Kalenders betraut war und dabei auch noch keine Erfahrungen mit der Bedeutung der Gerichtsferien für die Fristberechnung hatte sammeln können.
Da die Kläger mit ihrer Beschwerde erfolglos geblieben sind, haben sie nach § 97 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Wolf
Dr. Skibbe
Dr. Brunotte
Groß