Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.01.1986, Az.: VI ZR 148/85
Kfz; Bahnübergang; Schienenbahn; Kollision; Ursachenabwägung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.01.1986
- Aktenzeichen
- VI ZR 148/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13359
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- VersR 1986, 707
Amtlicher Leitsatz
1. Stößt auf einem Bahnübergang ein Kraftfahrzeug mit einer Schienenbahn zusammen, so kann bei grober Fahrlässigkeit des Kraftfahrers die Betriebsgefahr der Bahn bei der Ursachenabwägung völlig zurücktreten.
2. Bei einer Kollision von Kfz und Schienenfahrzeug auf einem durch Warnblinkanlage gesicherten Übergang kann die Betriebsgefahr der Bahn jedenfalls unter besonderen Umständen hinter der groben Fahrlässigkeit des Kraftfahrers, der das Rotlicht der Blinkanlage nicht beachtet, völlig zurücktreten.