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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.01.1986, Az.: VI ZR 148/85

Kfz; Bahnübergang; Schienenbahn; Kollision; Ursachenabwägung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.01.1986
Aktenzeichen
VI ZR 148/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13359
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1986, 707

Amtlicher Leitsatz

1. Stößt auf einem Bahnübergang ein Kraftfahrzeug mit einer Schienenbahn zusammen, so kann bei grober Fahrlässigkeit des Kraftfahrers die Betriebsgefahr der Bahn bei der Ursachenabwägung völlig zurücktreten.

2. Bei einer Kollision von Kfz und Schienenfahrzeug auf einem durch Warnblinkanlage gesicherten Übergang kann die Betriebsgefahr der Bahn jedenfalls unter besonderen Umständen hinter der groben Fahrlässigkeit des Kraftfahrers, der das Rotlicht der Blinkanlage nicht beachtet, völlig zurücktreten.