Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.01.1986, Az.: 1 StR 589/85

Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.01.1986
Aktenzeichen
1 StR 589/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 11917
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg - 18.06.1985

Fundstellen

  • NStZ 1986, 277
  • NStZ 1987, 19
  • NStZ 1987, 18-19

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Ein Rechtsmittelverzicht kann im Anschluß an eine Hauptverhandlung protokolliert werden.

    Dies genügt auch dann den Formerfordernissen, wenn die Protokollierung nicht an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teilnimmt.

  2. 2.

    Die Ankündigung der Staatsanwaltschaft, selbst Revision einzulegen, soweit kein Rechtsmittelverzicht des Angeklagten erfolgt, stellt keine Drohung dar, die die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts ausschließen würde.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 14. Januar 1986
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Juni 1985 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

Die Revision ist unzulässig. Der Angeklagte hat nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet.

2

1.

Auf die Frage, ob die - nach Beendigung der Hauptverhandlung durch die nochmals in den Sitzungssaal gerufene Strafkammer vorgenommene - Protokollierung des Rechtsmittelverzichts an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teilnimmt, kommt es nicht an. Die Richtigkeit des Protokollvermerks wird durch die übereinstimmenden dienstlichen Erklärungen aller drei Berufsrichter und die Stellungnahme des früheren Verteidigers des Beschwerdeführers bestätigt. Daß die Protokollierung im Anschluß an eine Hauptverhandlung den Formerfordernissen genügt, hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden (BGHSt 31, 109, 113 ff.; BGH NJW 1984, 1974).

3

2.

Der Rechtsmittelverzicht ist auch nicht wegen Beifügens einer Bedingung unwirksam. Nach den dienstlichen Äußerungen der beteiligten Richter und der schriftlichen Erklärung des früheren Verteidigers hatte der Beschwerdeführer allerdings einen Rechtsmittelverzicht zunächst davon abhängig gemacht, daß eine in der mündlichen Urteilsbegründung enthaltene moralische Wertung seines strafbaren Verhaltens keinen Eingang in die schriftlichen Urteilsgründe finde. Auf entsprechenden Hinweis seines Verteidigers hat er dann jedoch diese Bedingung fallen lassen und ohne jede Einschränkung auf Rechtsmittel verzichtet. So ist seine Erklärung dann auch zu Protokoll genommen worden.

4

3.

Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in BGHSt 18, 257 und 19, 101. Ein Sachverhalt, der den dort entschiedenen Fällen vergleichbar wäre, liegt nicht vor. Nach der Sitzungsniederschrift und den dienstlichen Äußerungen der Richter ist der Beschwerdeführer im Anschluß an die Urteilsverkündung über Fristen und Formen einer Revision belehrt worden. Entgegen seinem Vorbringen ist er nicht gefragt worden, ob er auf Rechtsmittel verzichten wolle. Er hat - wie er selbst vorträgt - insoweit auch weder eine positive noch eine negative Erklärung abgegeben. Sein Entschluß, das Urteil anzunehmen, fiel nach seiner Darstellung erst, als die Strafkammer sich bereits in das Beratungszimmer zurückgezogen hatte und im Grunde kein Anlaß für eine alsbaldige Entscheidung für oder gegen die Einlegung eines Rechtsmittel bestand. Jedenfalls hatte er Gelegenheit, die nach der schriftlichen Erklärung seines früheren Verteidigers bereits vor der Urteilsverkündung eingehend mit ihm erörterte Frage eines Rechtsmittelverzichts nochmals zu besprechen und ohne irgendein Drängen des Gerichts zu einem Entschluß zu kommen. Ein zur Unwirksamkeit des Verzichts führender Verstoß gegen die gerichtliche Fürsorgepflicht scheidet daher aus (vgl. auch BGH StV 1983, 268).

5

4.

An den wirksam erklärten Rechtsmittelverzicht ist der Beschwerdeführer gebunden. Der Verzicht ist als Prozeßerklärung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. die Nachweise bei Ruß in KK § 302 StPO Rdn. 8; ferner BGH NStZ 1983, 280 f. und NJW 1984, 1974 f.). Ob ausnahmsweise eine Anfechtung wegen Drohung in Betracht käme (vgl. dazu BGHSt 17, 14, 19), kann offen bleiben.

6

Die vom Beschwerdeführer behauptete Ankündigung des Staatsanwalts, für den Fall, daß kein Rechtsmittelverzicht erfolge, selbst Revision einlegen zu wollen, erfüllt dieses Merkmal ersichtlich nicht. Dasselbe gilt für die angebliche Ankündigung seines Verteidigers, das Mandat niederzulegen, falls der Beschwerdeführer das Urteil nicht annehme.

Maul
Ulsamer
Schikora
Foth
Schimansky