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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1985, Az.: VI ZR 152/84

Schadensersatz für den Bezug einer niedrigeren Witwenrente ; Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.1985
Aktenzeichen
VI ZR 152/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13248
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 07.05.1984
LG Dortmund

Fundstellen

  • JZ 1986, 451-452
  • MDR 1986, 488-489 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 984-985 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1986, 391-392 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

I. Versicherungs-AG,
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Horst B., N. R. straße 15-19, H.,

Prozessgegner

Wilhelm K., G. straße 6, H.,

Amtlicher Leitsatz

Die Ehefrau eines infolge einer Körperverletzung arbeitsunfähigen Arbeitnehmers kann von dem Schädiger keinen Ersatz dafür verlangen, daß sie nach dem Tod ihres Mannes deshalb eine niedrigere Witwenrente erhält, weil während der Arbeitsunfähigkeit keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden sind.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1985
durch
die Richter Dr. Kullmann, Scheffen, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Dr. Schmitz
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Mai 1984 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als es die Beklagte gemäß Ziff. 2 des Urteilsausspruchs zur Zahlung von mehr als 3.000 DM nebst Zinsen verurteilt hat und soweit es im übrigen zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.

Die Klage wird auf die Berufung der Beklagten in Höhe von weiteren 1.200 DM nebst Zinsen abgewiesen.

Die Anschlußberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Von den Kosten der beiden ersten Rechtszüge haben der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4 und von den Kosten der Revision der Kläger 7/10 und die Beklagte 3/10 zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger wurde am 25.8.1975 im Alter von 52 Jahren bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Er ist seitdem erwerbsunfähig. Die volle Haftung der beklagten Haftpflichtversicherung für die Folgen des Unfalls ist außer Streit.

2

Mit der Klage hat der Kläger die Zahlung eines Pflegegeldes von 9.000 DM für die Zeit von Juli bis Dezember 1981 verlangt, worauf die Beklagte 600 DM gezahlt hat. Ferner hat der Kläger die Zahlung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung seit dem 1.1.1980 begehrt.

3

Das Landgericht hat dem Kläger ein Pflegegeld von 8.400 DM zugesprochen. Den Anspruch auf Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge hat es abgewiesen, hat jedoch auf den insoweit gestellten Hilfsantrag des Klägers hin festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger so zu stellen, als wären für ihn die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile für die gesetzliche Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen seit dem 1.1.1980 bezahlt worden, und zwar ausgehend von einem Brutto-Verdienst des Klägers im Jahre 1980 in Höhe von 34.969,03 DM unter Berücksichtigung der in den folgenden Jahren sich ergebenden tariflichen Gehaltssteigerungen für einen Bauwerker.

4

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Pflegegeld auf 4.200 DM herabgesetzt. Auf die Anschlußberufung des Klägers hat es den Feststellungsausspruch dahin erweitert, daß die Beklagte verpflichtet ist, auch die Ehefrau des Klägers im Falle seines Vorversterbens so zu stellen, als wären die Rentenversicherungsbeiträge seit dem 1.1.1980 gezahlt worden.

5

Mit der - zugelassenen - Revision wendet sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung von mehr als 1.200 DM Pflegegeld sowie gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Erweiterung des Feststellungsausspruchs des Landgerichts.

Entscheidungsgründe

6

I.

Pflegegeld

7

1.

Das Berufungsgericht hält ein Pflegegeld von monatlich 800 DM für angemessen. Zur Begründung verweist es zunächst auf das Gutachten der Ärztin Dr. M. vom 4.9.1981, wonach der Kläger an schweren Gleichgewichtsstörungen, Kopfschmerzen, Konzentrations- und Merkstörungen leidet und weitgehend der Betreuung bedarf. Sodann schildert das Berufungsgericht im einzelnen die Betreuungsleistungen, welche der Kläger von seiner Ehefrau erhält, wie diese in ihrer Zeugenaussage bestätigt hat. Diese zusätzliche Mühewaltung der Zeugin bewertet das Gericht mit einem Tagessatz von 20 DM. Schließlich verweist es darauf, daß die Fälle, in denen die Berufsgenossenschaft nach § 558 RVO ein Pflegegeld in Höhe von 50 % des monatlichen Höchstsatzes von 1.236 DM zu zahlen habe, schwerwiegender seien als der vorliegende.

8

2.

Mit Recht rügt die Revision, daß die Zubilligung eines Tagessatzes von 20 DM und der Hinweis auf 50 % des Höchstsatzes von 1.236 DM nur ein monatliches Pflegegeld von 600 DM zu begründen vermögen. Hier ist dem Berufungsgericht offensichtlich ein Versehen unterlaufen. Die gesamte Begründung zeigt, daß das Oberlandesgericht in Wirklichkeit nur ein monatliches Pflegegeld von 600 DM, nicht aber von 800 DM zuerkennen wollte. Deshalb ist der Urteilsausspruch insoweit abzuändern und ein Betrag von 6 × 600 DM = 3.600 DM, abzüglich gezahlter 600 DM, somit 3.000 DM zuzusprechen.

9

3.

Im übrigen aber hält die Zubilligung eines monatlichen Pflegegeldes von 600 DM der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Wenn der durch eine Verletzung Pflegebedürftige im Rahmen der häuslichen Gemeinschaft durch einen Familienangehörigen betreut wird, so ist dessen zusätzliche Mühewaltung angemessen auszugleichen. Die Bewertung dieser Tätigkeit im Einzelfall ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und als solche dem Revisionsangriff entzogen (Senatsurteile vom 3. Juli 1973 - VI ZR 60/72 - VersR 1973, 1067; vom 8. November 1977 - VI ZR 117/75 - VersR 1978, 149). Die Bewertung der Betreuungsleistungen der Ehefrau des Klägers mit einem Tagessatz von 20 DM ist rechtlich nicht zu beanstanden.

10

Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich aus der Erwägung des Berufungsgerichts, die Betreuung des Klägers vollziehe sich weniger im Bereich der körperlichen Verrichtungen als im geistigseelischen Bereich, nicht der Schluß ziehen, das Berufungsgericht habe die geistigseelische Zuwendung des einen Ehepartners gegenüber dem anderen als vergütungsfähige Arbeitsleistung angesehen. Nach dem Gesamtzusammenhang soll der angeführte Satz des Berufungsurteils nicht die teilweise Zubilligung des Pflegegeldes, sondern im Gegenteil die teilweise Abweisung des in Höhe von monatlich 1.500 DM begehrten Pflegegeldes begründen.

11

II.

Feststellung der Zahlungspflicht für die Rentendifferenz

12

1.

Die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger so zu stellen, als wären die Rentenversicherungsbeiträge nach dem 1.1.1980 weitergezahlt worden, ist zwischen den Parteien nicht umstritten. In der Regel kann derjenige, der durch eine Körperverletzung arbeitsunfähig geworden ist, von dem verantwortlichen Schädiger Ersatz der Beiträge verlangen, die er zur freiwilligen Fortsetzung der Rentenversicherung aufbringt (BGHZ 46, 332). Wenn der Verletzte allerdings bereits die sogenannte Halbbelegung i.S. des § 1259 Abs. 3 RVO erreicht hat, sind nachteilige Auswirkungen von Ausfallzeiten auf die Höhe der Rente weitgehend ausgeschlossen. Dann wäre die Entrichtung freiwilliger Beiträge für die Ausfallzeit wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll und braucht vom Schädiger nicht ersetzt zu werden (BGHZ 69, 347, 353; Senatsurteil vom 25. Oktober 1977 - VI ZR 150/75 - VersR 1977, 1158, 1159). So liegen die Dinge hier. Deshalb genügt die Beklagte hier ihrer Ersatzpflicht, wenn sie eventuelle, trotz der Halbbelegung noch eintretende nachteilige Auswirkungen der Arbeitsunfähigkeit auf die Höhe der Rente nach dem Eintritt des Versicherungsfalles ausgleicht.

13

2.

Das Berufungsgericht hat eine Verpflichtung der Beklagten zum Ausgleich eventueller Fehlbeträge bei der Rente auch gegenüber der Ehefrau des Klägers ausgesprochen, falls nach dem Tod des Klägers deren Hinterbliebenenrente wegen der nichtentrichteten Sozialversicherungsbeiträge niedriger sein sollte.

14

Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Denn insoweit handelt es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch des Klägers, sondern um einen eigenen Anspruch seiner Ehefrau. Die niedrigere Rente stellt einen Schaden dar, der nicht bereits zu Lebzeiten des Klägers in seiner Person entsteht, sondern erst nach seinem Tod der Ehefrau erwächst (Senatsurteil vom 20. März 1962 - VI ZR 176/61 - VersR 1962, 568). Das hindert den Kläger allerdings nicht, auch diesen Anspruch zum Gegenstand einer Feststellungsklage zu machen. Auch ein zwischen einer Partei und einem Dritten bestehendes Rechtsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BGHZ 69, 37, 40; BGH, Urteil vom 30. Oktober 1985 IVa ZR 26/84 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

15

a)

Der vom Kläger zulässigerweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch seiner Ehefrau scheitert jedoch daran, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 844 Abs. 2 BGB nicht gegeben sind. Da die Ehefrau des Klägers durch den Verkehrsunfall vom 25.8.1975 nur mittelbar geschädigt ist, kann ihr ein Ersatzanspruch zum Ausgleich einer geringeren Hinterbliebenenrente nur unter den Voraussetzungen des § 844 Abs. 2 BGB zugebilligt werden (Senatsurteil vom 20. März 1962, aaO). Ob der Ehefrau ein Ersatz des Unterhaltsschadens entsprechend dem Wortlaut des § 844 Abs. 2 BGB nur im Falle der Tötung des Unterhaltsverpflichteten oder auch dann gewährt werden kann, wenn der Unterhaltsverpflichtete - wie hier - nur verletzt worden ist, hat der erkennende Senat in der Entscheidung vom 20. März 1962 (aaO) offengelassen. In dem Urteil vom 29. Oktober 1968 (VI ZR 136/77 - VersR 1969, 75, 77) hat er dann unter Berufung auf den Wortlaut des § 844 Abs. 2 BGB entschieden, daß die Witwe nur den Folgeschaden aus einer Tötung des Unterhaltsverpflichteten fordern könne.

16

b)

Daran hält der Senat fest. Im Recht der unerlaubten Handlung steht dem nur mittelbar Geschädigten grundsätzlich kein eigener Ersatzanspruch zu; er kann nur in dem vom Gesetz in §§ 844, 845 BGB abgesteckten Rahmen ausnahmsweise eigene Ansprüche geltend machen (vgl. Boujong in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 844 Rdn. 1,2; MünchKomm-Mertens BGB, § 844 Rdn. 3). Die in §§ 844, 845 BGB normierte Regelung darf weder auf andere Drittgeschädigte noch auf andere als die dort genannten Schäden ausgedehnt werden (BGHZ 7, 30, 33; Senatsurteile vom 26. Januar 1955 - VI ZR 251/53 - VersR 1955, 183, 184 und vom 25. Oktober 1960 - VI ZR 175/59 - VersR 1960, 1097, 1098). Auch wenn die Mitarbeit eines Ehegatten im Erwerbsgeschäft des anderen durch eine Körperverletzung ganz oder teilweise vereitelt wird, steht der Ersatzanspruch nur dem Verletzten selbst zu (BGHZ 59, 172 [BGH 11.07.1972 - VI ZR 194/70]).

17

Die Ehefrau des Klägers gehört zwar zum Kreis der von § 844 Abs. 2 BGB geschützten Drittgeschädigten. Sie macht auch einen Unterhaltsschaden geltend. § 844 Abs. 2 BGB setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut jedoch weiterhin voraus, daß dem unterhaltsberechtigten Angehörigen das Recht auf Unterhalt "infolge der Tötung" des Unterhaltsverpflichteten entzogen wird. Daran fehlt es hier. Wenn der Kläger einmal stirbt, so ist das keine Unfallfolge. Falls die Hinterbliebenenrente seiner Witwe infolge des Unfalls niedriger ausfallen sollte, ist das keine Folge einer Tötung des Klägers, sondern einer Verletzung des Klägers und der dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Senat hält es nicht für angängig, die eng begrenzte und eng auszulegende Ausnahmevorschrift des § 844 Abs. 2 BGB auch auf Fallgruppen anzuwenden, in denen eine Unterhaltsentziehung oder Unterhaltsverkürzung nur als Folge einer Körperverletzung eintritt.

18

Auch bei einer durch eine Körperverletzung hervorgerufenen Arbeitsunfähigkeit muß zwar der Schädiger im Ergebnis für den Unterhalt der unterhaltsberechtigten Angehörigen aufkommen. Der Geschädigte hat nach § 842 BGB Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls und kann damit seinen Unterhaltsverpflichtungen im bisherigen Umfang nachkommen. Dabei handelt es sich aber um einen Anspruch, der nur dem Verletzten selbst zusteht. Daß mit dem gezahlten Verdienstausfall auch der Unterhalt der Angehörigen sichergestellt ist, ist nur eine mittelbare Folge der gesetzlichen Regelung des § 842 BGB. Ebenso ist es bei der vorliegenden Fallgestaltung nur eine mittelbare Folge, wenn die Ehefrau des Klägers zu dessen Lebzeiten daran partizipiert, wenn die Beklagte gegebenenfalls nach Eintritt des Versicherungsfalls die Altersgrenze des Klägers aufstocken muß, um unfallbedingte Ausfallzeiten auszugleichen.

19

c)

Aus der Entscheidung des Senats vom 29. April 1960 (BGHZ 32, 246) läßt sich ebenfalls nichts für eine ausdehnende Anwendung des § 844 Abs. 2 BGB auf den Fall einer Körperverletzung herleiten. In dieser Entscheidung hat der Senat die Vorschrift des § 844 Abs. 2 BGBüber ihren Wortlaut hinaus auch angewandt, wenn die Witwe eines tödlich verunglückten Arbeitnehmers für die Zeit nach seinem mutmaßlichen Tod Schadensersatz dafür verlangt, daß sie infolge des vorzeitigen Ablebens des Ehemannes keine Witwenrente aus der Rentenversicherung erhält. In jenem Fall stand außer Frage, daß der Unterhaltsverpflichtete bei dem Unfall nicht nur verletzt, sondern getötet worden war. Lediglich die im Gesetzeswortlaut vorgesehene zeitliche Begrenzung des Ersatzanspruchs auf die mutmaßliche Lebensdauer des Unterhaltsverpflichteten ist entsprechend dem Sinn der Bestimmung für die dortige Fallgestaltung aufgehoben worden.

20

3.

Aus den dargelegten Gründen ist hinsichtlich des Feststellungsanspruchs das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.

Dr. Kullmann
Scheffen
Dr. Ankermann
Dr. Lepa
Dr. Schmitz