Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1985, Az.: 1 StR 539/85
Anforderungen an den Ausschluss einer Sicherungsverwahrung des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.1985
- Aktenzeichen
- 1 StR 539/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 11764
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 25.06.1985
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1986, 442
- NStZ 1986, 16
- NStZ 1986, 165
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung
Redaktioneller Leitsatz
Voraussetzungen für die Beurteilung der Erheblichkeit einer Straftat i. S. d. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger in der Verhandlung,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. Juni 1985 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Sicherungsverwahrung anzuordnen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Sicherungsverwahrung anzuordnen, hat es entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt. Deren auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beschränkte Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Strafkammer hält die sachlichen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung für gegeben, ist aber der Auffassung, es fehle an der förmlichen Grundlage. Eine als Symptomtat an sich in Betracht kommende - mit Jugendstrafe von mehr als einem Jahr geahndete - Straftat nach §§ 316 a, 249, 223 StGB erfüllt nach Auffassung der Strafkammer "nicht die Voraussetzungen der Erheblichkeit des § 66 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 StGB" (UA S. 58).
Der Angeklagte hatte bei jener Tat eine Taxifahrerin mit ihrem Fahrzeug an eine einsame Stelle gelockt, um ihr Geld abzunehmen, hatte sie dort gewürgt und mit Umbringen bedroht, das Funkgerät unbrauchbar gemacht, die Frau aus dem Wagen gestoßen, war dann mit ihr im Handgemenge eine Böschung hinuntergestürzt, hatte ihr schließlich die Handtasche mit DM 400 entrissen und war geflüchtet.
Die Strafkammer verkennt nicht, daß § 316 a StGB eine Mindeststrafe von fünf Jahren vorschreibt, meint aber, dadurch werde die Erheblichkeit lediglich indiziert. Da in dem hier zu beurteilenden Fall weder schwerer wirtschaftlicher Schaden noch eine schwere körperliche oder seelische Schädigung des Opfers festgestellt sei, scheide er als Symptomtat aus.
Wie die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf BGHSt 24, 153 [BGH 18.05.1971 - 4 StR 100/71] zutreffend ausführt, wird diese Auslegung dem im Gesetz zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Anliegen nicht gerecht. Daß gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB "namentlich" solche Straftaten als "erheblich" eingestuft werden, die zu schwerer seelischer oder körperlicher Schädigung oder zu schwerem wirtschaftlichen Schaden führen, hat vornehmlich den Sinn, Straftaten von geringerem Schweregrad auszuscheiden, soll aber keine abschließende Regelung bedeuten. Entscheidend soll vielmehr sein, ob der Täter als für die Allgemeinheit gefährlich erscheint, weil von ihm Straftaten zu erwarten sind, die den Rechtsfrieden empfindlich stören (BGH a.a.O.). Würde die Erheblichkeit einer Straftat allein am schließlich eingetretenen Erfolg gemessen, so schieden viele Straftaten aus, die zweifellos hierher gehören. So kann ein Mordversuch ohne jeden Schaden bleiben oder ein mit großer Energie geplanter und durchgeführter Raubüberfall letztlich nur geringe Beute bringen.
Dem Landgericht ist zuzugeben, daß nicht jeder Fall des § 316 a StGB "erheblich" im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein muß, doch läßt das Vorgehen des Angeklagten in dem hier interessierenden Fall schwerlich eine andere Beurteilung zu als die, daß es sich um eine den Rechtsfrieden ganz empfindlich störende, die Allgemeinheit erheblich in Mitleidenschaft ziehende, kurz "erhebliche Straftat" handelt.
Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung.
Kuhn
Ulsamer
Schikora
Foth