Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.12.1985, Az.: IVb ZR 83/84
Gebrauchsvorteile aus Eigentumsverhältnissen als Einkünfte zum ehelichen Lebensverhältnis; Anspruch auf Nutzungsentgelt in Bezug auf eine Ehewohnung; Anwendbarkeit der Regeln einer Gemeinschaft zu Bruchteilen bei getrennt lebenden Ehegatten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.12.1985
- Aktenzeichen
- IVb ZR 83/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13122
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 13.07.1984
- LG Kiel
Rechtsgrundlagen
- § 741 BGB
- § 745 Abs. 2 BGB
- § 1361 BGB
- § 1 Abs. 1 HausratsVO
Fundstellen
- MDR 1986, 567 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 1339-1340 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1986, 626 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
Dorchen F., D. Straße ..., A.,
Prozessgegner
Manfred F., T. Weg ..., A.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob ein Ehegatte ein Nutzungsentgelt dafür beanspruchen kann, daß der andere nach der Trennung die Ehewohnung auf dem im Miteigentum beider stehenden Grundstück allein bewohnt, wenn dieser Gebrauchsvorteil bereits bei der Regelung des Trennungsunterhalts berücksichtigt worden ist.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichthofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann
und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13. Juli 1984 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die seit 1959 miteinander verheirateten Parteien sind je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks in Altenholz, das mit einem von ihnen als Ehewohnung genutzten Einfamilienhaus (Wohnfläche 85 qm) bebaut ist. Die Klägerin reichte am 6. Januar 1982 einen Scheidungsantrag beim Familiengericht ein, über den bis zum Schluß der Berufungsverhandlung in der vorliegenden Sache noch nicht entschieden war. Nachdem die Parteien zunächst seit Februar 1982 innerhalb des gemeinsamen Hauses getrennt gelebt hatten, zog die Klägerin am 11. Mai 1982 mit dem 1964 geborenen Sohn der Parteien aus. Seitdem bewohnt der Beklagte das Haus allein; er trägt die Hauslasten. Durch rechtskräftiges Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 27. April 1984 ist der Beklagte verpflichtet worden, ab April 1982 während der Trennungszeit zum Unterhalt der halbtags erwerbstätigen Klägerin beizutragen, um den durch eigene Einkünfte nicht befriedigten Teil ihres eheangemessenen Unterhaltsbedarfs zu decken. Bei der Berechnung des Unterhalts hat das Oberlandesgericht dem Beklagten für das Wohnen im Haus der Parteien einen "Mietwert" von monatlich 500 DM als Einkommen zugerechnet.
Die Klägerin hat mit der (zeitgleich mit dem Unterhaltsbegehren erhobenen) Klage ein monatliches Entgelt von 400 DM seit dem 1. Mai 1982 für die Nutzung des Einfamilienhauses beansprucht. Das Landgericht hat monatlich 350 DM für begründet erachtet. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht durch das in FamRZ 1984, 1228 veröffentlichte Urteil die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Klaganspruch in Höhe von monatlich 350 DM ab 1. Mai 1982 weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen allerdings keine Bedenken.
1.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist während des Eheprozesses eine auf Eigentum gestützte Klage eines Ehegatten gegen den anderen auf Herausgabe der Ehewohnung unzulässig (BGHZ 67, 217), weil ausschließlich das für die Ehesache zuständige Gericht (seit dem 1. Juli 1977: das Familiengericht) die Benutzung der Ehewohnung zu regeln hat. Ein solcher auf den Vorschriften der 6. DurchführungsVO zum Ehegesetz vom 21. Oktober 1944 (HausratsVO) und des § 620 Satz 1 Nr. 7 ZPO beruhender Vorrang besteht indessen nicht für in Bezug auf eine Ehewohnung geltend gemachte Ansprüche auf ein Nutzungsentgelt (BGHZ 71, 216, 221). Im übrigen sind die Voraussetzungen eines Verfahrens nach § 1 Abs. 1 HausratsVO auch nicht gegeben: die Parteien haben sich bereits zu Beginn des Scheidungsrechtsstreits darauf geeinigt, daß der Beklagte die Ehewohnung allein bewohnen soll; sie haben eine Regelung der Rechtsverhältnisse durch den Hausratsrichter demgemäß auch nicht beantragt.
2.
Die rechtskräftige Regelung des vom Beklagten an die Klägerin für die Zeit seit dem 1. April 1982 zu leistenden Trennungsunterhalts gemäß Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27. April 1984 steht einer Entscheidung über den hier erhobenen Anspruch nicht entgegen, denn der Streitgegenstand ist in den beiden Verfahren nicht identisch. Im Unterhaltsverfahren hat zwar der Nutzungswert der früheren Ehewohnung insofern Bedeutung erlangt, als bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin dem Einkommen des Beklagten ein vom Gericht angenommener "Mietwert" von 500 DM für das eigengenutzte Einfamilienhaus hinzugerechnet worden ist. Über den Anspruch der Klägerin auf ein Nutzungsentgelt hat der Senat für Familiensachen damit jedoch weder entschieden noch entscheiden wollen. Das ergibt sich eindeutig aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des Unterhaltsurteils, die zur Auslegung der Urteilsformel heranzuziehen sind, um den Umfang der von Amts wegen zu beachtenden Rechtskraft des Urteils zu ermitteln (vgl. BGHZ 36, 365, 367).
II.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Nutzungsentgelt im Anschluß an die bereits zitierte Entscheidung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. April 1978 (BGHZ 71, 216) versagt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin könne eine Nutzungsvergütung nicht neben dem Trennungsunterhalt verlangen, bei dessen Regelung die von den Parteien einvernehmlich herbeigeführte Nutzung der Ehewohnung durch den Beklagten berücksichtigt worden sei. Während der Dauer der Ehe könne kein Ehegatte vom anderen fordern, daß das Familienwohnheim veräußert oder an Fremde vermietet werde. Es diene als Bestandteil des Vermögens der Ehegatten, unabhängig von den Eigentumsrechten, zur Befriedigung des angemessenen Unterhalts der Familie (§ 1360 Satz 1 BGB), der gemäß § 1360 a Abs. 1 BGB auch die Wohnbedürfnisse beider Ehegatten umfasse. Wenn der Eigentümer-Ehegatte von dem anderen trotz der Berücksichtigung des Wohnwerts bei der Unterhaltsbemessung noch ein Nutzungsentgelt für die Ehewohnung - für die Dauer des dieserhalb geführten Rechtsstreits sogar rückwirkend - verlangen könnte, würde die Unterhaltsregelung unterlaufen. Zudem würde der in Anspruch genommene Ehegatte gezwungen, jeweils sogleich die Abänderung der Unterhaltsregelung zu beantragen, um seiner Belastung durch die Zahlung eines Nutzungsentgelts und der entsprechenden Einkommensverbesserung auf der Gegenseite Rechnung zu tragen.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
Der Anspruch auf ein Nutzungsentgelt kann sich nur auf die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften gründen. Wie die Revision im Ansatz mit Recht geltend macht, sind Ehegatten, die Miteigentümer des mit dem Familienheim bebauten Grundstücks sind, nicht nur in ehelicher Lebensgemeinschaft verbunden, sondern als Teilhaber einer Gemeinschaft nach Bruchteilen auch aus den §§ 741 ff. BGB einander berechtigt und verpflichtet. Die Regeln der Bruchteilsgemeinschaft werden zwar durch die Wirkungen der Ehe nach den §§ 1353 ff. BGB modifiziert, solange die eheliche Lebensgemeinschaft verwirklicht wird. Die gemeinsame Nutzung eines Grundstücks als Ehewohnung ohne Rücksicht auf bestehende Eigentumsrechte beider Ehegatten beruht darauf, daß sie einander verpflichtet sind, mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten; das umfaßt die Befriedigung der Wohnbedürfnisse (§§ 1360 Satz 1, 1360 a Abs. 1 und 2 Satz 1 BGB). Leben die Ehegatten getrennt, läßt sich die Nutzung einer auch im Miteigentum des anderen Ehegatten stehenden Immobilie aber nicht mehr aus den Vorschriften über den Familienunterhalt herleiten, die eine intakte Ehe voraussetzen. Der laufende Unterhalt ist bei Getrenntleben durch Gewährung einer Geldrente zu leisten (§ 1361 Abs. 4 Satz 1 BGB). Anders als im Unterhaltsrecht zwischen Verwandten (§ 1612 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB) kann keiner der getrennt lebenden Ehegatten eine andere Art der Unterhaltsgewährung verlangen.
Das Scheitern der Ehe, das durch die Trennung und die Einreichung eines Scheidungsantrages indiziert wird, führt zu einer Änderung auch solcher Rechtsverhältnisse, die vorher durch die Besonderheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft bestimmt waren (BGHZ 87, 265, 270 ff. in Fortführung von BGH NJW 1982, 1753 = FamRZ 1982, 355, jeweils m.w.N.). Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in den beiden vorgenannten Urteilen daher ausgesprochen, die endgültige Trennung von Ehegatten, die bisher ein in ihrem Miteigentum stehendes Haus bewohnt hatten, bedeute eine so grundlegende Änderung der Verhältnisse, daß jeder Ehegatte gemäß § 745 Abs. 2 BGB eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung verlangen könne. Der Senat folgt grundsätzlich dieser Auffassung. Sie schließt es allerdings nicht aus, einen Ehegatten im Einzelfall jedenfalls bis zur Scheidung an der bisherigen Regelung der Verwaltung und Benutzung weiter festzuhalten, etwa wenn der im gemeinschaftlichen Haus verbleibende Ehegatte wirtschaftlich zur Übernahme von Gegenleistungen für eine ihm aufgedrängte Alleinnutzung des Hauses nicht in der Lage ist und daher gezwungen würde, zur Vermeidung solcher Lasten seinerseits die Ehewohnung aufzugeben. Nach § 745 Abs. 2 BGB kann der Teilhaber an einer Gemeinschaft nur eine solche Verwaltung und Benutzung verlangen, die nach billigem Ermessen dem Interesse aller Teilhaber entspricht. Entgegen der Ansicht der Revision kommen für eine Neuregelung daher auch andere Gestaltungen als die in Betracht, daß der Ehegatte, der das Haus nach der Trennung allein bewohnt, dem anderen ein Nutzungsentgelt etwa in Höhe der Hälfte einer angemessenen Miete zahlt. In BGHZ 87, 265, 271/272 hat der Bundesgerichtshof als eine andere Form des angemessenen Ausgleichs für die alleinige Nutzung angesehen, daß der das gemeinschaftliche Grundstück bewohnende Ehegatte die Hauskosten - insbesondere die Bedienung von für die Hausfinanzierung aufgenommenen Krediten - allein übernimmt. Es ist rechtlich aber auch nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter bei der Entscheidung, inwieweit eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung gerechtfertigt ist, die zwischen den Teilhabern rechtskräftig getroffene Unterhaltsregelung berücksichtigt, die den gleichen Zeitraum betrifft und bei der die Gebrauchsvorteile, die der eine von ihnen durch das weitere Wohnen in dem ihnen gemeinschaftlich gehörenden Hause hat, als Einkommen angemessen bewertet worden sind. Die Beibehaltung dieser Regelung während der Trennungszeit entspricht billigem Ermessen umso mehr, als in der Regel davon ausgegangen werden kann, daß das, was der ausgezogene Teilhaber bei einer Neuregelung als Nutzungsentgelt erhielte, seinen ungedeckten Unterhaltsbedarf und damit seinen Unterhaltsanspruch entsprechend mindern würde (vgl. das gleichzeitig verkündete und ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil in der Sache IVb ZR 82/84).
Die angefochtene Entscheidung hält danach den Angriffen der Revision stand. Der im Unterhaltsverfahren als Einkommen des Beklagten aus der Eigennutzung des Einfamilienhauses mit monatlich 500 DM angesetzte Wert wird dem Erfordernis der Angemessenheit gerecht; er geht auf übereinstimmende Erklärungen der Parteien im Verhandlungstermin vom 21. Oktober 1982 zurück. Danach waren sie sich darüber einig, daß ein "Mietwert" des Hauses von 700 DM zugrundegelegt werden sollte, und daß die Nebenkosten einschließlich noch bestehender Finanzierungskosten von den Parteien je zur Hälfte getragen werden. Diese Hauslasten, die der Beklagte allein trägt, hat die Klägerin selbst mit etwa 200 DM im Monat beziffert. Die Parteien haben ihre Übereinstimmung zwar auf die (erste) Instanz beschränkt. Das schließt aber deren Berücksichtigung für die ganze in Frage stehende Zeit bis zur Scheidung bei der Prüfung, ob eine Neuregelung nach billigem Ermessen gemäß § 745 Abs. 2 BGB geboten ist, nicht aus.
Portmann
Krohn
Zysk
Nonnenkamp