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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.12.1985, Az.: I ZR 55/82

Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters; Anspruch auf Entschädigung für ein Wettbewerbsverbot; Wirksamkeit der Änderung einer Gerichtsstandsvereinbarung; Erfordernis der Bestätigung der Änderung der Gerichtsstandsvereinbarung durch den Beklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.12.1985
Aktenzeichen
I ZR 55/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 14506
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 12.03.1982

Fundstellen

  • IPRspr 1985, 148
  • NJW 1986, 2196 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

F. Be. GmbH & Co. KG,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma Be. GmbH,
diese gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Lieselotte Be., W., V.

Prozessgegner

Firma A., Bo. du ... No., Vi./Fr.,
vertreten durch den Präsidenten des Verwaltungsrates Henry C.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. März 1982 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und des Vorlageverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin mit Sitz in Mö./Bundesrepublik Deutschland war seit 1964 Handelsvertreterin der Beklagten, die ihren Sitz in Vi./Fr. hat. Sie verlangt nach Beendigung des Vertretervertrages einen Ausgleich nach § 89 b HGB und eine Entschädigung für ein Wettbewerbsverbot. Die Parteien, die das Handelsgericht in als zuständiges Gericht vereinbart hatten, streiten vorab um die internationale Zuständigkeit des von der Klägerin angerufenen Landgerichts Mö.

2

Die Klägerin hat hierzu behauptet, in Abänderung der ursprünglich getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung habe sie mit der Beklagten am 8. Oktober 1975 auf der Messe in Mailand - als Gegenleistung dafür, daß fortan sie, die Klägerin, statt der Beklagten die durch den Schriftwechsel mit dieser entstehenden Übersetzerkosten habe tragen sollen - als Gerichtsstand Mö. mündlich vereinbart. Diese Vereinbarung habe sie der Beklagten mit Schreiben vom 27. Oktober 1975 bestätigt. Die Beklagte habe dieses Schreiben erhalten und seinem Inhalt nicht widersprochen.

3

Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme die internationale Zuständigkeit bejaht, weil es die von der Klägerin aufgestellten Behauptungen über die einverständliche Abänderung des Gerichtsstands und über den Zugang eines diese Abreden bestätigenden Schreibens bei der Beklagten als erwiesen angesehen hat. Es hat hierzu weiter angenommen, die Beklagte müsse sich so behandeln lassen, als sei das Schreiben ihr zugegangen, obwohl der Adressat dieses Schreibens im Zeitpunkt des Erhalts nicht mehr für sie, die Beklagte, sondern für eine der Tochtergesellschaften tätig gewesen sei.

4

Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen.

5

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die weiterhin geltend macht, das Landgericht Mö. sei international zuständig gewesen.

6

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Parteien die ursprüngliche Gerichtsstandsvereinbarung auch dann nicht wirksam abgeändert hätten, wenn der Vortrag der Klägerin zutreffend sei, wonach sie die auf der Mailänder Messe getroffenen Abreden über den neuen Gerichtsstand der Beklagten gegenüber bestätigt habe. Eine Bestätigung hätte nämlich, um nach Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im folgenden: Übereinkommen) rechtsgültig zu werden, von der Beklagten ausgehen müssen, weil sich die Vereinbarung zu ihren Ungunsten ausgewirkt hätte. Im Hinblick auf den Schutzzweck des Art. 17 des Übereinkommens müsse die Bestätigung nämlich von der Partei ausgehen, der sie entgegengehalten werden solle; dies sei die Beklagte.

8

II.

Der gegen diese Beurteilung gerichteten Revision war der Erfolg nicht zu versagen.

9

1.

Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß sich die internationale Zuständigkeit für den von der Klägerin verfolgten Anspruch gegen die Beklagte nach Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens richtet.

10

Da die Auslegung des Übereinkommens nach Art. 1 und 2 des Deutschen Gesetzes vom 7. August 1972 (BGBl. II S. 854) dem Europäischen Gerichtshof übertragen ist, hat der Senat durch Beschluß vom 28. Juni 1984 die Entscheidung über die Revision ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob es nach Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens für die Formwirksamkeit einer mündlich getroffenen Gerichtstandsvereinbarung genüge, daß die durch sie begünstigte Partei die Vereinbarung schriftlich bestätigt habe. Er hat weiter für den Fall, daß diese Frage verneint werde, angefragt, ob es einer Partei unter bestimmten Umständen nach Treu und Glauben verwehrt sei, sich auf diese Bestimmung zu berufen.

11

Der Europäische Gerichtshof hat durch Urteil vom 11. Juli 1985 Art. 17 des Übereinkommens in folgender Weise verbindlich ausgelegt:

Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, daß dem dort aufgestellten Formerfordernis genügt ist, wenn feststeht, daß die Bestimmung des Gerichtsstands Gegenstand einer ausdrücklich auf sie bezogenen mündlichen Vereinbarung war, daß eine von einer, gleich welcher der Parteien stammende schriftliche Bestätigung dieser Vereinbarung der anderen zugegangen ist und daß diese keine Einwendungen erhoben hat.

12

Danach kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben. Entgegen der dort vertretenen Auffassung konnte eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung auch dadurch getroffen werden, daß die Klägerin als die durch die Vereinbarung begünstigte Partei diese bestätigte.

13

2.

Die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung konnte auch nicht aus anderen Gründen aufrechterhalten bleiben (§ 563 ZPO). Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - noch keine eigenen Feststellungen dazu getroffen, daß die Parteien auf der Mailänder Messe tatsächlich einen neuen Gerichtsstand vereinbart hätten und daß die Beklagte eine schriftliche Bestätigung in ihr zuzurechnender Weise von der Klägerin auch erhalten habe. Die von der Klägerin aufgestellten Behauptungen, die das Landgericht als erwiesen angesehen hat, waren von der Beklagten zur Begründung der von ihr eingelegten Berufung weiterhin bestritten worden. Hierzu wird das Berufungsgericht die noch fehlenden Feststellungen nachzuholen haben.

14

III.

Das Urteil war danach aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision sowie des Vorlageverfahrens zu übertragen war.

v. Gamm
Merkel
Teplitzky
Scholz-Hoppe
Mees