Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.12.1985, Az.: 4 StR 609/85
Freiwilligkeit des Aufgebens eines Tötungsversuchs durch Vergiften; Aufgeben aufgrund des Bemerkens des Versuchs durch das Opfer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.12.1985
- Aktenzeichen
- 4 StR 609/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 16097
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 07.05.1985
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord u.a.
Prozessführer
Olaf Edmund H. aus He. geboren am ... 1959 in B., zur Zeit in Haft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 3. Dezember 1985 einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 7. Mai 1985 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Versuch des Angeklagten, Ingrid Her. mit E 605 zu vergiften "fehlgeschlagen" (vgl. dazu BGH, Urteile vom 22. August 1985 - 4 StR 326/85 und vom 12. September 1985 - 4 StR 415/85) und schon deshalb ein strafbefreiender Rücktritt nicht möglich war, wie das Landgericht meint. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 StGB liegen jedenfalls nicht vor, weil der Angeklagte nicht freiwillig vom Tötungsversuch zurückgetreten ist. Er hat, wie die Feststellungen ergeben, den Tötungsversuch nur deshalb nicht weiterverfolgt, weil ihm "klar" war, daß das Opfer den "schlechten Geschmack" des vergifteten Bieres erkannt hatte (UA 14).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.