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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1985, Az.: I ZR 89/83

Feststellung der Wirksamkeit einer Taschenbuchlizenzvergabe; Vorliegen eines vertraglichen Rechts, eine Taschenbuchlizenz einzuräumen; Entfallen der Berechtigung wegen Beendigung des Vertrages; Automatischer Rückfall der vergebenen Rechte wegen eines mindestens einjährigen Vergriffenseins der deutschen Übersetzung; Auslegung der ausdrücklichen und konkludenten Erklärungen der Vertragsparteien dahin, in welchem Umfang der Vertrag aufgelöst werden sollte

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.11.1985
Aktenzeichen
I ZR 89/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 14533
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 03.03.1983
LG München I - 08.06.1982

Prozessführer

Friedrich V. & Sohn Verlagsgesellschaft mbH, G.-S.-Ring ..., Wi.,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. L.

Prozessgegner

1. Firma F. A. H. Verlagsbuchhandlung, Hu. straße ..., M., Inh. Dr. Herbert F.

2. Albert La./Georg Mü. Verlag GmbH, Hu. straße ..., M.
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Herbert F.

Redaktioneller Leitsatz

Bedarf es einer Auslegung der ausdrücklichen und konkludenten Erklärungen der Vertragsparteien dahin, in welchem Umfang ein Vertrag aufgelöst werden sollte, und sind die hierfür maßgeblichen Erklärungen der Vertragsparteien vollständig festgestellt, kann das Revisionsgericht diese vom Berufungsgericht versäumte Auslegung nachholen.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.
    1. 1.

      Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. März 1983 aufgehoben.

    2. 2.

      Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I, 7. Zivilkammer, vom 8. Juni 1982 wie folgt abgeändert:

      Es wird festgestellt, daß der Lizenzvertrag vom 22. Oktober/22. November 1954 über eine rororo-Taschenbuch-Lizenzausgabe zwischen der Klägerin und der Rowohlt Taschenbuch Verlag GmbH bezüglich des Werkes "Alexis Sorbas" von Kazantzaki wirksam ist.

    3. 3.

      Die Widerklage wird abgewiesen.

  2. II.

    Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Durch Vertrag vom 4./7. April 1951 räumte der Autor Nikos K. der Klägerin das ausschließliche Recht ein, sein Werk "Alexis Sorbas" in jeder Form in deutscher Sprache für alle deutschsprachigen Länder zu veröffentlichen. Der Vertrag sieht u.a. vor, daß Einnahmen aus der Abtretung des Rechts zur Veröffentlichung in Luxusausgaben oder billigen Ausgaben hälftig geteilt werden (Art. 4 Ziff. 2) und daß der Autor seine volle und ganze Freiheit zurückerhält und den Vertrag als nichtig ansieht, wenn bei Vergriffensein der deutschen Übersetzung des Werkes die Klägerin es ein Jahr lang nicht neu drucken läßt (Art. 5 Buchst. b).

2

In der Folgezeit brachte die Klägerin das Buch unter dem Titel "Alexis Sorbas" auf den Markt.

3

Mit Vertrag vom 22. Oktober/22. November 1954 übertrug die Klägerin der R. Taschenbuch Verlag GmbH das Recht für eine Lizenzausgabe des Werkes als Taschenbuch zur Veröffentlichung in den rororo-Taschenbüchern für eine Auflage von 100.000 Exemplaren mit der Maßgabe, daß R. zu weiteren Auflagen über 100.000 Exemplare berechtigt ist.

4

Mit Schreiben vom 8. September 1959 teilte die Klägerin Herrn Dr. T., dem damaligen Agenten der Witwe des inzwischen verstorbenen Autors, u.a. folgendes mit:

"Zu dem uns von Ihnen übermittelten Schreiben (ohne Datum) von Frau K. möchten wir bemerken, daß der Band "Alexis Sorbas" bisher noch lieferbar war, so daß keine Verpflichtung bestand, eine neue Auflage zu drucken, denn der seiner Zeit geschlossene Verlagsvertrag (Artikel 5 b) sieht vor, daß ein Nachdruck innerhalb eines Jahres nach Vergriffensein des Buches veranstaltet werden muß. Diese Voraussetzung ist bisher noch nicht gegeben.

Gemäß dem Wunsche von Herrn Nikos K. vom 24. März 1953 - eine Abschrift des Briefes fügen wir bei - sind wir damit einverstanden, daß die Rechte an den Verlag H. übergehen, nachdem nur noch einige beschädigte Exemplare des Buches auf Lager sind, und wir nicht beabsichtigen, eine Neuauflage herauszugeben.

Der Ordnung halber möchten wir bemerken, daß etwaige Erlöse aus Lizenzausgaben, die seiner Zeit von uns vergeben wurden, nach wie vor uns zustehen ..."

5

Mit Begleitschreiben vom 8. September 1959 übersandte die Klägerin der Frau K. einen Durchschlag dieses Schreibens. Frau K. bestätigte mit Schreiben vom 12. September 1959 den Eingang des Briefes der Klägerin vom 8. September 1959.

6

Die R. Taschenbuch Verlag GmbH brachte weiterhin Auflagen des Taschenbuches heraus und zahlte die vereinbarten Lizenzgebühren an die Klägerin. Diese führte wie bisher an Frau K. den vertragsgemäßen Anteil ab.

7

Mit Verlagsvertrag vom 1./30. Juni 1977 übertrug Frau K. den Beklagten für die Dauer der Schutzfrist das Werk "Alexis Sorbas" mit allen Rechten, einschließlich dem Recht der Vergabe einer Taschenbuchlizenz, für die Veröffentlichung der deutschen Übersetzung und deren Vertrieb in allen Ländern.

8

In der Folgezeit kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Wirksamkeit der Lizenzvergabe durch die Klägerin an die R. Taschenbuch Verlag GmbH. Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, daß diese Lizenzeinräumung weiterhin wirksam ist. Die Beklagten meinen, daß das Recht zur Lizenzvergabe für Taschenbücher nunmehr ausschließlich ihnen zustehe.

9

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß der Lizenzvertrag vom 22.10./22.11.1954 über eine rororo-Taschenbuch-Lizenzausgabe zwischen der Klägerin und der R. Taschenbuch Verlag GmbH bezüglich des Werkes "Alexis Sorbas" von Nikos K. wirksam ist.

10

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin den Klageantrag weiterverfolgt. Die Beklagten haben die Zurückweisung der Berufung beantragt und Widerklage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß Frau Helene K./G. den Beklagten mit Verlagsvertrag vom 1.6./30.6.1977 die ausschließlichen Taschenbuchrechte an dem Werk des Autors Nikos K. mit dem Titel "Alexis Sorbas" wirksam übertragen hat.

11

Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und der Widerklage stattgegeben.

12

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter, Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

13

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Vertrag vom 4./7. April 1951 zwischen der Klägerin und dem Autor habe auch das Recht umfaßt, eine Taschenbuchlizenz einzuräumen. Diese Berechtigung sei jedoch dadurch entfallen, daß die Klägerin und Frau K. durch den Briefwechsel vom September 1959 den Vertrag einverständlich entsprechend seinem Artikel 5 Buchstabe b mit sofortiger Wirkung beendet hätten. Dieser Vertrag sehe nach seinem eindeutigen Wortlaut nur eine einheitliche Beendigung der eingeräumten Rechte im Falle der Vertragsauflösung vor und berechtige die Klägerin nicht, das Recht zur Herausgabe von Taschenbuchausgaben zeitlich unabhängig vom Bestand des Verlagsvertrages zu vergeben. Auch die Bemerkung der Klägerin in ihrem Schreiben vom 8. September 1959 an Dr. T., daß etwaige Erlöse aus Lizenzausgaben, die sie seinerzeit vergeben hätte, nach wie vor ihr zuständen, führe nicht zur Fortgeltung des Lizenzvertrages; hierfür hätte es vielmehr einer erneuten Einigung aller Vertragsparteien bedurft. Durch die Beendigung des Verlagsvertrages vom 4./7. April 1951 sei nämlich gemäß § 9 VerlG ein automatischer Rückfall auch der Taschenbuchrechte eingetreten. Eine Einigung zur Erneuerung der Taschenbuchlizenzrechte sei nicht zustande gekommen. In der widerspruchslosen Entgegennahme der Lizenzabrechnungen und der entsprechenden Zahlungen durch Frau K. liege keine dahingehende Zustimmung, sondern lediglich die Genehmigung der jeweils abzurechnenden Taschenbuchauflage. Die Taschenbuchrechte seien daher an Frau K. zurückgefallen, so daß sie sie nachträglich an die Beklagten habe vergeben können.

14

II.

Die hiergegen gerichtete Revision hat Erfolg.

15

1.

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, daß die Klägerin mit dem Vertrag vom 4./7. April 1951 auch das Recht zur Vergabe einer Taschenbuchlizenz erworben hat.

16

Seine Annahme, daß unter einer "billigen Ausgabe", für die Art. 4 des Vertrages die Erteilung einer Lizenz vorsieht, auch eine Taschenbuchausgabe zu verstehen ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß durch den Taschenbuchlizenzvertrag vom 22. Oktober/22. November 1954 die Klägerin der R. Taschenbuch Verlag GmbH wirksam eine Taschenbuchlizenz eingeräumt hat.

17

Dagegen wird die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Vertrag vom 4./7. April 1951 vollständig beendet worden sei und dadurch auch die weitergegebenen Taschenbuchrechte an Frau K. zurückgefallen seien, von den getroffenen Feststellungen nicht getragen.

18

Der Verlagsvertrag vom 4./7. April 1951 sieht in Art. 5 Buchstabe b vor, daß der Autor seine Rechte voll und ganz zurückerhält, wenn die Klägerin nicht innerhalb eines Jahres, nachdem die deutsche Übersetzung des Werkes vergriffen ist, sie neu drucken läßt. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, daß es zu einem solchen automatischen Rückfall der vergebenen Rechte wegen eines mindestens einjährigen Vergriffenseins der deutschen Übersetzung gekommen ist. Wie das Schreiben der Klägerin vom 8. September 1959 an Herrn Dr. T. zeigt, war dieser Punkt zwischen den Vertragsparteien streitig. Auch das Berufungsgericht geht nicht davon aus, daß die Verlagsrechte allein wegen Eintritts dieser vertraglich vereinbarten Bedingung automatisch an Frau K. zurückgefallen seien.

19

Das Berufungsgericht nimmt an, daß durch den Briefwechsel zwischen der Klägerin und Frau K. vom 8./12. September 1959 der Vertrag vom 4./7. April 1951 einverständlich entsprechend der Regelung des Art. 5 b des Vertrages in vollem Umfang beendet worden sei. Diese Annahme ist aber nicht berechtigt; denn sie geht von unzutreffenden rechtlichen Vorstellungen aus und läßt wesentliche tatsächliche Umstände außer Betracht.

20

Eine Einigung der Vertragsparteien dahin, daß der Vertrag vollständig aufgelöst und die Verlagsrechte entsprechend seinem Art. 5 b in vollem Umfang zurückübertragen werden, setzt voraus, daß beide Seiten einen entsprechenden umfassenden Willen bekundet haben. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Umfang einer einverständlichen Vertragsauflösung und Rückübertragung der Verlagsrechte nicht mit der ursprünglich vertraglich vorgesehenen Regelung übereinstimmen mußte. Vielmehr konnten die Vertragsparteien anstelle der an sich vorgesehenen vollständigen Beendigung des Vertrages auch eine teilweise Beendigung vereinbaren; insbesondere konnten sie die Vertragsbeziehungen fortdauern lassen, soweit es für den Fortbestand des seinerzeit mit Zustimmung des Autors geschlossenen und weiterhin praktizierten Taschenbuchlizenzvertrages zwischen der Klägerin und der R. Taschenbuch Verlag GmbH erforderlich war.

21

Daß die Vertragsparteien eine derartige Gestaltungsmöglichkeit hatten und diese ihren beiderseitigen Interessen entsprochen haben konnte, hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt. Es geht vielmehr davon aus, daß die dem Grunde nach unstreitige einverständliche Auflösung nur eine vollständige Auflösung des Vertrages gemäß Art. 5 habe sein können, so daß die Taschenbuchrechte zunächst an Frau K. zurückgefallen seien und nur durch eine Neuvergabe auf die Klägerin und die R. Taschenbuch Verlag GmbH erneut hätten übergehen können. Die nach der Interessenlage an sich näherliegende und im Rahmen der Vertragsfreiheit rechtlich zulässige Möglichkeit, daß die Klägerin bei ihrem freiwilligen Angebot zur Vertragsauflösung von vorneherein den Taschenbuchlizenzvertrag, aus dem sie gegenüber der R. Taschenbuch Verlag GmbH verpflichtet war und dem auch der Autor seinerzeit zugestimmt hatte, ausnimmt und nur eine Rückgabe der übrigen Rechte anbietet, hat das Berufungsgericht daher versäumt zu prüfen. Hierauf kommt es jedoch entscheidend an; denn wenn die Klägerin von vorneherein die Auflösung des Vertrages nur mit der Maßgabe angeboten hat, daß der Lizenzvertrag zwischen ihr und der R. Taschenbuch Verlag GmbH aufrechterhalten bleibt und insoweit die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien bestehen bleiben, kann auch nur eine entsprechende teilweise Auflösung, nicht aber eine vollständige Auflösung des Verlagsvertrages vereinbart worden sein. Es bedarf somit einer Auslegung der ausdrücklichen und konkludenten Erklärungen der Vertragsparteien dahin, in welchem Umfang der Vertrag aufgelöst werden sollte. Da die hierfür maßgeblichen Erklärungen der Vertragsparteien vollständig festgestellt sind, kann das Revisionsgericht diese vom Berufungsgericht versäumte Auslegung nachholen.

22

Der hierbei zu würdigende Schriftwechsel zwischen den Vertragsparteien besteht zunächst aus einem Schreiben der Klägerin an Dr. T. vom 8. September 1959 sowie aus einem Brief der Klägerin vom selben Tage an Frau K., mit dem sie dieser einen Durchschlag des Schreibens an Dr. T. übersandte. In diesem Schreiben erklärt die Klägerin, daß sie keine Neuauflage des Werkes herausgeben werde. Sie weist ferner darauf hin, daß ihre Ausgabe bisher noch lieferbar gewesen sei, so daß die Voraussetzung des Art. 5 des Vertrages, wonach innerhalb eines Jahres nach Vergriffensein des Buches eine Neuauflage veranstaltet werden müsse, bisher noch nicht gegeben sei. Außerdem erklärt sie sich damit einverstanden, daß die Rechte an den H. Verlag übergehen, nachdem sie nicht beabsichtige, eine Neuauflage herauszugeben. Anschließend erklärt sie: "Der Ordnung halber möchte ich bemerken, daß etwaige Erlöse aus Lizenzausgaben, die seiner Zeit von uns vergeben wurden, nach wie vor uns zustehen."

23

Eine Würdigung dieser Erklärungen ergibt, daß die Klägerin nur eine eingeschränkte Vertragsbeendigung angeboten hat. Sie hat ihr Angebot in konkludenter Weise dadurch abgegeben, daß sie sich mit einem Übergang der Rechte an den Verlag H. einverstanden erklärte. Diese Erklärung steht aber nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen, die ihr einen ganz bestimmten Sinn geben. Zunächst stellt die Klägerin im vorangehenden Absatz klar, daß die Voraussetzungen des Art. 5 des Vertrages, der einen Rückfall sämtlicher übertragener Rechte an den Autor vorsieht, bisher nicht gegeben seien. Damit macht sie deutlich, daß eine solche Rechtslage nicht ihren Vorstellungen entspricht. Weiterhin begründet sie ihr Einverständnis mit der Betrauung des H. Verlages damit, daß sie selbst keine Neuauflage mehr herausgeben werde. Danach war die Ersetzung ihrer eigenen bisherigen Herausgabetätigkeit angestrebt. Diese umfaßte die Originalausgabe, nicht aber die Taschenbuchausgabe; denn diese war, und zwar mit Zustimmung des Autors, der R. Taschenbuch Verlag GmbH übertragen worden. Daß im Umfang der vergebenen Lizenzen eine Bereitschaft zur Auflösung des Vertrages nicht bestand und auch nicht erklärt werden sollte, ergibt sich aber vor allem aus der anschließenden Bemerkung der Klägerin, daß etwaige Erlöse aus von ihr gestatteten Lizenzausgaben "nach wie vor" ihr zuständen. Damit wird deutlich, daß sie für die Bereiche, für die sie Lizenzen vergeben hatte, an dem Hauptvertrag mit Frau K. festhalten wollte. Nur hinsichtlich der übrigen Rechte hat sie die Vertragsauflösung angeboten.

24

Frau K. hat diesem Vorschlag einer eingeschränkten Vertragsauflösung zugestimmt. Aus ihrem Antwortschreiben vom 12. September 1959 ergibt sich, daß sie sich anstelle der Klägerin einen anderen Verlag suchen wollte. Der von der Klägerin beanspruchten Fortgeltung des Vertrages hinsichtlich der vergebenen Lizenzen hat sie nicht widersprochen. Vielmehr hat sie über 20 Jahre lang weiterhin entsprechend dem ursprünglichen Vertrag die Abrechnungen und Zahlungen der Klägerin aufgrund des Taschenbuch-Lizenzvertrages mit der R. Taschenbuch Verlag GmbH entgegengenommen.

25

Die Auflösungsvereinbarung der Vertragsparteien vom 8./12. September 1959 hat daher den Taschenbuch-Lizenzvertrag zwischen der Klägerin und der R. Taschenbuch Verlag GmbH unberührt gelassen. Es liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die diese Taschenbuchlizenzvergabe beendet hätten. Der von den Beklagten ausgesprochene Widerruf dieser Lizenzvergabe hat keine rechtliche Wirkung; denn der Taschenbuch-Lizenzvertrag mit der R. Taschenbuch Verlag GmbH, der vom Autor genehmigt worden war und der nach der Vereinbarung mit Frau K. vom 8./12. September 1959 fortbestehen sollte, sieht keine ordentliche Kündigung vor. Gründe, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnten, sind nicht dargetan.

26

Im Ergebnis war daher der Klage, die auf Feststellung der Wirksamkeit der Taschenbuchlizenzvergabe an die R. Taschenbuch Verlag GmbH gerichtet ist, stattzugeben.

27

2.

Die Widerklage der Beklagten, mit der sie die Wirksamkeit der Vergabe der ausschließlichen Taschenbuchrechte im Jahre 1977 an sie geltend machen, ist unbegründet; denn da die Taschenbuchrechte noch wirksam an die Klägerin und die R. Taschenbuch Verlag GmbH vergeben sind und es sich hierbei mangels entgegenstehender Vereinbarungen um eine ausschließliche Taschenbuchlizenz handelt (§ 8 VerlG), kann Frau K. diese Rechte nicht wirksam an die Beklagten übertragen haben.

28

3.

Im Ergebnis war daher das Berufungsurteil aufzuheben und auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts dahin abzuändern, daß der Klage stattgegeben wird. Ferner war die Widerklage abzuweisen.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

v. Gamm
Merkel
Piper
Erdmann
Scholz-Hoppe