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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.11.1985, Az.: II ZR 48/85

Anspruch auf Zahlung einer restlichen Stammeinlage einer GmbH; Voraussetzungen des Freiwerdens eines Gesellschafters einer Komplementär-GmbH von seiner (Geld-)Einlageschuld durch Zahlung an die Kommanditgesellschaft; Entstehung eigener originärer Verbindlichkeiten bei Beschränkung der Komplementär-GmbH auf die Führung der Geschäfte der Kommanditgesellschaft; Zahlung der Resteinlage mit befreiender Wirkung an die Kommanditgesellschaft; Wirksamkeit der Zustimmung der GmbH zur Leistung der Einlagebeträge an die Kommanditgesellschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.11.1985
Aktenzeichen
II ZR 48/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13509
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 24.01.1985
LG Stuttgart

Fundstellen

  • BB 1986, 214
  • DNotZ 1986, 371-373
  • GmbHR 1986, 115-116 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1986, 301
  • MDR 1986, 647 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 989-990 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1986, 129
  • ZIP 1986, 161-162

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gesellschafter einer Komplementär-GmbH von seiner (Geld-)Einlageschuld durch Zahlung an die Kommanditgesellschaft frei wird.

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

Mit befreiender Wirkung i. S. d. § 362 Abs. 2 BGB kann eine Komplementär - GmbH in einer GmbH & Co. KG unmittelbar an die KG die ausstehende Geldeinlage leisten.

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1985
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und
die Richter Dr. Bauer, Bundschuh, Dr. Seidl und Brandes
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Januar 1985 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Konkursverwalter in dem am 14. März 1984 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der Ditmar C. GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Beklagte ist. Der Beklagte hatte auf das Stammkapital der GmbH von 20.000 DM bis Ende 1982 einen Betrag von 5.000 DM eingezahlt. Mit der Klage verlangt der Kläger die Zahlung der restlichen Stammeinlage nebst Zinsen.

2

Die GmbH ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Ditmar C. GmbH & Co. KG. Einziger Kommanditist ist der Beklagte. Die Tätigkeit der GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer ebenfalls der Beklagte war, beschränkte sich ausschließlich auf die Führung der Geschäfte der Kommanditgesellschaft. Die GmbH unterhielt nach dem Vortrag des Beklagten kein eigenes Bankkonto.

3

Der Beklagte reichte am 2. März 1983 einen von ihm ausgestellten, auf sein privates Bankkonto gezogenen Verrechnungsscheck über 5.000 DM zur Gutschrift auf dem Bankkonto der Kommanditgesellschaft ein. Der Scheck wurde ordnungsgemäß eingelöst. Auf dem Scheckeinreichungsbeleg vermerkte der Beklagte handschriftlich: "à conto Einlage GmbH-Anteil". Am 27. Juli 1983 ließ der Beklagte 200.000 DM von seinem privaten Konto auf das Bankkonto der Kommanditgesellschaft überweisen. Der Überweisungsträger enthielt als Verwendungszweck die Angabe: "Betr.: Ditmar C., Ablös. Gem. Treuhandauftrag vom 27.7.1983". Zusätzlich wurde vom Beklagten handschriftlich vermerkt: "Verwendung 1.) Rückzahlung Darlehen 190.000,- C. 2.) 10.000,- restlicher GmbH-Anteil". Die handschriftlichen Vermerke auf den Zahlungsbelegen hat der Beklagte nach seiner Behauptung jeweils bei Eingang der über die Gutschriften erteilten Kontoauszüge angebracht. Er ist der Auffassung, mit diesen Zahlungen seine restliche Stammeinlage erbracht zu haben. Der Kläger macht demgegenüber geltend, es habe sich um Leistungen an die Kommanditgesellschaft gehandelt, durch die der Beklagte von seiner Einlageschuld nicht habe frei werden können.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben (Berufungsurteil veröffentlicht in ZIP 1985, 476 mit Anm. Günther EWiR § 19 GmbHG 2/85, 173 und DB 1985, 1985 mit Anm. K. Schmidt). Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

6

I.

Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß der Gesellschafter einer GmbH nicht allein deshalb, weil die GmbH persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft ist und neben der Führung der Geschäfte der Kommanditgesellschaft keine weitere Tätigkeit ausübt, seine Geldeinlage in gleicher Weise wie durch Zahlung an die GmbH auch durch Zahlung an die Kommanditgesellschaft mit befreiender Wirkung erbringen kann. GmbH und GmbH & Co. KG können auch in einem solchen Fall hinsichtlich der Regeln über Kapitalaufbringung und -erhaltung nicht, wie es K. Schmidt in seiner Anmerkung zum Berufungsurteil (DB 1985, 1986) zu erwägen gegeben hat, als Einheit behandelt werden. Der GmbH können, auch wenn sie sich auf die Führung der Geschäfte der Kommanditgesellschaft beschränkt, eigene originäre Verbindlichkeiten entstehen. Dies gilt - beispielsweise hinsichtlich der Steuerschulden - selbst dann, wenn alle sachlichen und personellen Mittel für die Führung der Geschäfte von der Kommanditgesellschaft finanziert oder zur Verfügung gestellt werden. Für Eigenverbindlichkeiten der GmbH haftet die Kommanditgesellschaft - anders als im umgekehrten Fall die GmbH für Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft (§ 128 HGB) - nicht. Die Eigengläubiger der GmbH sind daher bei einer Komplementär-GmbH in gleicher Weise wie bei einer anderweitig tätigen GmbH auf die Haftungsmasse der GmbH angewiesen. Für eine Durchbrechung der im Interesse des Gläubigerschutzes geltenden kegeln über die Kapitalaufbringung sind danach auch im Falle der reinen Komplementär-GmbH keine hinreichenden sachlichen Gründe gegeben. GmbH und Kommanditgesellschaft (und mittelbar auch deren Gesellschafter) mögen, wenn der Kommanditgesellschaft Mittel aus dem Vermögen der GmbH zur Verfügung gestellt werden sollen, ein Interesse daran haben, daß GmbH-Einlagen direkt an die Kommanditgesellschaft gezahlt werden können und dadurch Bankspesen vermieden werden. Dieses Interesse muß jedoch hinter dem Gläubigerschutz zurücktreten.

7

II.

Das Berufungsgericht hat jedoch außer acht gelassen, daß der Beklagte auch nach den Kapitalaufbringungsgrundsätzen des GmbH-Rechts unter besonderen Voraussetzungen - deren Fehlen nicht festgestellt ist - seine Resteinlage mit befreiender Wirkung an die Kommanditgesellschaft zahlen konnte.

8

Wie sich aus § 362 Abs. 2 BGB ergibt, kann auf eine Forderung mit Zustimmung des Gläubigers auch an einen Dritten mit befreiender Wirkung geleistet werden. Diese Regel wird im GmbH-Recht zwar insoweit verdrängt, als nach §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 GmbHG (alter und neuer Fassung) der vor der Anmeldung der GmbH zu leistende Mindestbetrag der Geldeinlagen zur freien Verfügung der Geschäftsführer eingezahlt werden muß. Im übrigen findet aber § 362 Abs. 2 BGB Anwendung, soweit der Schutz der Gesellschaftsgläubiger nicht beeinträchtigt wird. Es ist deshalb in Rechtsprechung und Literatur zu Recht anerkannt, daß der Gesellschafter von seiner Einlageschuld befreit wird, wenn er auf Veranlassung der Gesellschaft einen Gesellschaftsgläubiger befriedigt, dessen Forderung vollwertig, fällig und liquide ist (OLG Zweibrücken, GmbHRdsch 1967, 29; Baumbach-Hueck, GmbHG 14. Aufl. § 19 Rdn. 9, 24; Ulmer in Hachenburg, GmbHG 7. Aufl. § 19 Rdn. 24; Scholz/Winter, GmbHG 6. Aufl. § 19 Rdn. 10; ebenso für die entsprechende Rechtslage im Aktienrecht: Barz in Großkomm. zum AktG § 66 Rdn. 26; KK/Lutter, AktG § 54 Rdn. 37, 39 und § 66 Rdn. 24; vgl. auch zum Vollwertigkeitsprinzip im Falle der Aufrechnung der Gesellschaft mit der Einlageforderung: BGHZ 15, 52, 57 [BGH 13.10.1954 - II ZR 182/53]; 90, 370, 373 [BGH 26.03.1984 - II ZR 14/84]; im Falle der Abtretung der Einlageforderung: BGHZ 53, 71, 72 f.) [BGH 18.11.1969 - II ZR 83/68]. Entsprechendes muß auch gelten, wenn die GmbH mit den Mitteln der ausstehenden Gesellschaftereinlage ihrerseits - wie das Berufungsgericht im vorliegenden Fall unterstellt hat - einen Anspruch der Kommanditgesellschaft auf eine Einlage erfüllen will und ihr Gesellschafter zu diesem Zwecke mit ihrem Einverständnis den geschuldeten Einlagebetrag unmittelbar an die Kommanditgesellschaft leistet. Den Gläubigern der Kommanditgesellschaft wird dadurch keine Haftungsmasse entzogen, weil sich im selben Maße, in dem sich das Kapital der GmbH verringert, dasjenige der Kommanditgesellschaft vermehrt. Des Schutzes bedürfen jedoch die Eigengläubiger der GmbH. Der GmbH-Gesellschafter kann sich deshalb nach dem Vollwertigkeitsprinzip durch eine nach § 362 Abs. 2 BGB erfolgte Leistung an die Kommanditgesellschaft von seiner Einlageschuld nur befreien, wenn das verbleibende Vermögen der GmbH zur vollen Befriedigung sowohl der Eigengläubiger der GmbH als auch der Gläubiger der Kommanditgesellschaft, soweit deren Ansprüche das Vermögen dieser Gesellschaft übersteigen, ausreicht. Maßgebend ist dabei der Zeitpunkt, indem die Leistung auf die Einlage an die KG mit Einwilligung der GmbH erbracht wird.

9

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte die Mindesteinlage, die er nach §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 GmbHG (in der für ihn maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Fassung) zur freien Verfügung der Geschäftsführer zu leisten hatte, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erbracht. Gegenstand der Klage ist nur die Resteinlage, die den besonderen Zahlungsmodalitäten der genannten Vorschriften nicht unterliegt. Danach kann eine Befreiung des Beklagten von seiner Einlageschuld durch die Zahlungen an die Kommanditgesellschaft gemäß § 362 Abs. 2 BGB erfolgt sein, wenn die Kommanditgesellschaft ihrerseits eine vollwertige Einlageforderung gegen die GmbH hatte. Bisher steht jedoch nicht fest, daß eine solche Einlageforderung bestand und darauf gezahlt worden ist. Gegebenenfalls bedarf es ferner der Prüfung, ob die GmbH ihre Zustimmung zur Leistung der Einlagebeträge an die Kommanditgesellschaft wirksam erteilt hat, wobei - da der Beklagte sowohl Gesellschafter wie alleiniger Geschäftsführer der GmbH war - § 35 Abs. 4 GmbHG i.V.m. § 181 BGB zu beachten ist.

10

Da es zur Beurteilung dieser Fragen weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf, muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Stimpel
Dr. Bauer
Bundschuh
Dr. Seidl
Brandes