Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.11.1985, Az.: IVa ZR 40/84
Leistungsbefreiung einer Versicherung bei Selbstmord des Versicherten; Auswirkungen der Eröffnung des Nachlasskonkurses auf die Aktivlegitimation eines Klägers; Anforderungen an die Nachweisführung zum Beweis des Vorliegens eines Selbstmordes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.11.1985
- Aktenzeichen
- IVa ZR 40/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13324
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 02.02.1984
Rechtsgrundlagen
- § 137 Abs. 3 ZPO
- § 159 VVG
- § 8 ALB (n.F.)
Prozessführer
Hannelore E. F. weg 18, K. E.
Prozessgegner
K. Lebensversicherungs AG.,
vertreten durch den Vorstand, F. S.-Platz, K.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Aktivlegitimation der Bezugsberechtigten nach Abtretung der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag in Verbindung mit Widerruf der Bezugsberechtigung.
- 2.
Über die Anforderungen an den Nachweis der Selbsttötungsabsicht des VN.
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 2. Februar 1984 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche aus einer Lebensversicherung geltend, die ihr verstorbener Ehemann, Manfred E., bei der Beklagten abgeschlossen und in der er die Klägerin für den Todesfall als Bezugsberechtigte benannt hatte. Als Versicherungsbeginn war der 1. Januar 1978 vereinbart, die Erstprämie hat der Versicherungsnehmer erst Mitte 1978 bezahlt. Am 26. Juni 1978 trat er seine Rechte - unter Widerruf der Bezugsberechtigung der Klägerin für Dauer und Umfang der Abtretung - aus der Lebensversicherung an die Volksbank H., W.-T. ab, die der Beklagten unter dem 24. Juni 1982 die Freigabe erklärte.
Der Ehemann der Klägerin, der ein Elektro- und Radiogeschäft betrieb, beabsichtigte, wegen finanzieller Schwierigkeiten zum 2. Januar 1981 eine Arbeitsstelle in Esslingen anzutreten. Da seine Ehe zu scheitern drohte, hatte er mit der Klägerin das Getrenntleben ab 1. Januar 1981 vereinbart.
Am 2. Januar 1981 wurde er gegen 10 Uhr tot in seinen Geschäftsräumen aufgefunden. Die Obduktion ergab als Todesursache ein Herz-Kreislaufversagen. In der toxikologischen Untersuchung wurde in Magen, Blut und Urin des Toten Bromkonzentration in einer Größenordnung gefunden, die dem Untersuchenden "zwanglos den Todeseintritt erklärten".
Die Beklagte verweigert die Auszahlung der begehrten 113.538,- DM, da der Ehemann der Klägerin Selbstmord begangen habe.
Am 26. Februar 1981 hat die Klägerin im eigenen Namen und im Namen der ehelichen Kinder Christian und Sonja die Eröffnung des Nachlaßkonkurses beantragt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt sie ihr Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht erklärt sich davon überzeugt, daß der Ehemann der Klägerin Selbstmord begangen habe.
Andere denkbare Todesursachen als die Einnahme eines bromcarbamidhaltigen Mittels kämen nicht in Betracht. Alkohol als Todesursache erscheine angesichts der geringen Alkoholmengen im Blut (höchstens 0,25 Promille) und im Urin (höchstens 0,44 Promille) ausgeschlossen. Der Verstorbene sei nicht herzkrank gewesen, wenn er sich auch dafür gehalten haben möge. Es bestehe auch kein Zweifel, daß er Schlaftabletten in Selbsttötungsabsicht genommen habe, denn er habe sich in zerrütteten persönlichen und finanziellen Verhältnissen befunden, die einen spontanen Selbstmordentschluß verständlich erscheinen ließen, auch wenn er - wie das Berufungsgericht unterstellt - zwei Tage vor seinem Tod noch Zukunftspläne mit seinem Vater erörtert und am Tag vor seinem Tod einem Bekannten fröhlich zugewinkt habe. Daß der Verstorbene bei der Tabletteneinnahme unter starkem Alkoholeinfluß gestanden habe, sei nicht mehr als bloße Spekulation der Klägerin.
2.
Bei seinen Ausführungen ist das Berufungsgericht stillschweigend davon ausgegangen, daß die Aktivlegitimation der Klägerin gegeben sei.
a)
Diese war indes nicht unstreitig geworden. In erster Instanz war die Beklagte der Auffassung der Klägerin, sie sei seit der Freigabeerklärung der Volksbank H., W.-T. wieder aktivlegitimiert, entgegengetreten, u.a. mit dem Hinweis auf die Eröffnung des Nachlaßkonkurses.
In ihrer Berufungserwiderung nahm die Beklagte zulässigerweise auf ihr Vorbringen in erster Instanz Bezug und gab damit zu erkennen, daß sie die Aktivlegitimation der Klägerin nicht etwa in zweiter Instanz unstreitig stellen wollte. Ihrer Bezugnahme ist weder das Gericht noch die Klägerin gemäß § 137 Abs. 3 ZPO entgegengetreten.
b)
Eine abschließende Feststellung dazu, ob die Klägerin aktivlegitimiert ist, ist nach dem derzeitigen Sachstand nicht möglich.
Der Versicherungsnehmer hatte die Bezugsberechtigung der Klägerin für den Fall seines Todes widerrufen und die Rechte aus dem Versicherungsvertrag an die Volksbank abgetreten. Der Todesfall ist nach der Abtretung eingetreten. Damit hat sich die Bezugsberechtigung in der Person der Volksbank in einen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme verwandelt, sofern die im Versicherungsvertrag vereinbarten Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sein sollten. Andernfalls wäre die Bezugsberechtigung - in der Person der Volksbank - gegenstandslos geworden. Ein Wiederaufleben der widerrufenen Bezugsberechtigung der Klägerin kommt nach Eintritt des Versicherungsfalles begrifflich nicht mehr in Betracht.
Dafür, daß der Versicherungsnehmer eine Vorausabtretung solcher Ansprüche an die Klägerin vorgenommen hätte, die ihm gegen die Volksbank nach deren Befriedigung auf Rückübertragung des noch nicht durch Auszahlung erfüllten Anspruchs auf Leistung der Versicherungssumme gegen die Bank zustehen konnten, ist bislang nichts ersichtlich. Es ist auch nicht festgestellt, daß die Bank den Versicherungsanspruch gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten habe. Im letzten Absatz des Freigabeschreibens der Bank an die Beklagte heißt es:
Dieses Freigabe-Schreiben erhält auf Wunsch der Witwe, Frau Hannelore E. ..., deren Rechtsanwalt ... zur Weiterleitung an Sie.
Ob darin eine Abtretung liegen könnte, hat das Berufungsgericht nicht geprüft.
Sollte der vererbliche Anspruch des Versicherungsnehmers gegen die Bank auf Rückübertragung des Versicherungsanspruchs in seinen Nachlaß gefallen sein - wovon nach dem bisherigen Sachstand auszugehen wäre - und sollte die Bank den Anspruch auf die Versicherungsleistung etwa durch ihre Freigabeerklärung an die Erben des Versicherungsnehmers abgetreten haben, so fehlen bisher Feststellungen dazu, wer die Erben sind und wie der Nachlaßkonkurs verlaufen ist, insbesondere welche Haltung der Konkursverwalter gegebenenfalls gegenüber einer solchen Abtretung eingenommen hat. Auch bedürfte der Klageantrag der Klägerin, sofern der Geltendmachung des Anspruchs durch sie keine konkursrechtlichen Hindernisse entgegenstünden, in diesem Fall einer Überprüfung dahin, ob nicht Zahlung an die Erbengemeinschaft begehrt werden müßte.
Daß das Berufungsgericht diese Gesichtspunkte nicht geprüft und mit den Parteien nicht erörtert hat, macht es erforderlich, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da sich die Klageabweisung auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als zutreffend erweist.
3.
Nachdem bekannt geworden war, daß auch ein Blutalkoholgutachten erstellt worden war, hat die Klägerin vorgetragen, die gebotene Rückrechnung der ermittelten Alkoholwerte im Todeszeitpunkt auf den Zeitpunkt, in dem Bewußtlosigkeit des Verstorbenen eingetreten sei, durch einen Sachverständigen werde ergeben, daß der Verstorbene bromhaltige Mittel im Zustand hoher Alkoholisierung zu sich genommen habe. Prozeßordnungswidrig hat das Berufungsgericht diesen Sachvortrag als reine Spekulation abgetan und den Beweisantrag übergangen. Dies rügt die Revision zu Recht.
Der Todeszeitpunkt ist bislang nicht festgestellt. Ob ein und gegebenenfalls welcher Rückrechnungszeitraum vor dem Tod für einen Alkoholabbau in Betracht kommt, bedarf sachverständiger Untersuchung. Das gilt auch für die Frage, wie ein mögliches Zusammenwirken von Alkohol und bromcarbamidhaltigen Mitteln zu beurteilen ist, und ob sich etwas zu den Zeiträumen und der zeitlichen Abfolge der Einnahme sagen läßt. Das Berufungsgericht will ersichtlich davon ausgehen, der Ehemann der Klägerin habe bei ungetrübtem Bewußtsein Schlaftabletten eingenommen. Tatsächlich ist bislang nicht einmal geklärt, welches Mittel der Verstorbene eingenommen haben könnte. Der im Ermittlungsverfahren tätige Sachverständige hat nur beispielhaft aufgeführt, daß Präparate wie Dolestan und Betadorm bromcarbamidhaltig seien. Anhaltspunkte für die erhöhte Einnahme gerade dieser Tabletten fehlen bisher.
In die erneute Beweiswürdigung werden auch die von dem Verstorbenen hinterlassenen Schriftstücke einzubeziehen sein.
Alle diese Umstände sind jedenfalls für die Frage von Bedeutung, ob der Versicherungsnehmer Medikamente in Selbsttötungsabsicht zu sich genommen hat.
Sollte das Berufungsgericht erneut zu der Überzeugung gelangen, es liege ein nachgewiesener Selbstmord des Versicherungsnehmers vor, so steht einer Klageabweisung nicht etwa die Unwirksamkeit des § 9 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten, gleichlautend mit § 8 ALB n.F. (VerBAV 1975, 434), entgegen. Die Bedenken der Revision, die Klausel erscheine nicht hinreichend ausgewogen, teilt der Senat nicht.
Rottmüller
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs
Dr. Ritter