Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.11.1985, Az.: 1 StR 522/85
Rechtliche Überprüfung einer Verfallserklärung eines Motorrades, das aus Mitteln eines der Verurteilung zugrundeliegenden Bankraubes angeschafft wurde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.11.1985
- Aktenzeichen
- 1 StR 522/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 11795
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg - 18.06.1985
Rechtsgrundlagen
- § 73 Abs. 1 S. 2 StGB 1975
- § 73 Abs. 2 S. 2 StGB 1975
Fundstellen
- MDR 1986, 248 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 1186 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1986, 165
- StV 1986, 102
Verfahrensgegenstand
Schwere räuberische Erpressung u.a.
Amtlicher Leitsatz
Das Verbot des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB gilt auch für die in § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB genannten Surrogate.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung - zu II. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 19. November 1985
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Juni 1985 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daß die Verfallerklärung (Ziff. 4 des Urteilsausspruchs) entfällt.
- II.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- III.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte; jedoch wird die Revisionsgebühr auf die Hälfte ermäßigt.
Gründe
Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Verfallerklärung richtet. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat das mit Mitteln aus einem den Gegenstand der Verurteilung bildenden Bankraub vom Angeklagten gekaufte Motorrad gemäß § 73 Abs. 2 StGB für verfallen erklärt. Dabei ist es davon ausgegangen, daß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nur einer Verfallerklärung hinsichtlich unmittelbar aus der Tat erlangter Vorteile entgegensteht.
Dieser Ausgangspunkt ist entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts rechtsfehlerhaft. Das Verbot des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB gilt nach seiner Entstehungsgeschichte sowie nach seinem Sinn und Zweck (vgl. dazu OLG Karlsruhe NJW 1982, 456 [OLG Karlsruhe 03.11.1981 - 3 Ss 214/81]) auch für die in § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB genannten Surrogate (BGH, Beschl. vom 30. August 1985 - 3 StR 339/85; OLG Karlsruhe a.a.O.; ebenso Lackner, StGB 16. Aufl. § 73 Anm. 2 e; Horn in SK § 73 Rdn. 13).
Da eindeutig festgestellt ist, aus welcher Tat das Geld für die Bezahlung des Motorrades stammte (UA S. 16), und deshalb über die Existenz der einen Verfall ausschließenden Ersatzansprüche kein Zweifel besteht, konnte der Senat den Wegfall der Verfallerklärung selbst aussprechen. Ob die Ersatzansprüche voraussichtlich geltend gemacht werden, ist für das Verbot des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ohne Bedeutung (BGH NStZ 1984, 409 m.w.N.).
Kuhn
Ulsamer
Foth
Schimansky