Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.11.1985, Az.: 3 StR 473/85
Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.11.1985
- Aktenzeichen
- 3 StR 473/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 15835
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Flensburg - 20.06.1985
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1986, 237
Verfahrensgegenstand
Brandstiftung
Prozessführer
Lorenz S. aus K., dort geboren am ... 1959.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziff. 2 auf dessen Antrag,
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 15. November 1985
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 20. Juni 1985 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
2.
Die gegen dieses Urteil geführte Revision des Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen Schuld- und Strafausspruch richtet. Keinen Bestand haben kann aber die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB.
Das Landgericht hat ausgeführt (UA S. 14), der zugezog Sachverständige habe bekundet, "der Angeklagte besitze ohne weiteres die Einsichtsfähigkeit in das Verbotensein einer Brandstiftung, andererseits könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß seine Steuerungsfähigkeit, insbesondere bei Ärger und leichtem Alkoholkonsum, ganz erheblich eingeschränkt sei. Bei allen Taten sei daher die Anwendung des § 21 StGB zugunsten des Angeklagten geboten". Dem hat sich die Strafkammer "in vollem Umfang angeschlossen" (UA S. 14).
Angesichts dieser Ausführungen ist zu besorgen, daß die Strafkammer die rechtlichen Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verkannt hat. Die Anordnung nach § 63 StGB setzt voraus, daß die erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit positiv festgestellt ist (BGH StV 1981, 71; NJW 1983, 350; Dreher/ Tröndle, StGB, 42. Aufl. Rdn. 4 zu § 63 StGB mit weiteren Nachweisen). Nach den Urteilsfeststellungen ist das Landgericht aber nur zugunsten des Angeklagten von den Voraussetzungen des § 21 StGB ausgegangen, was für die Strafzumessung zulässig ist, nicht jedoch die den Angeklagten beschwerende Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigt. Soweit in den Urteilsgründen an anderen Stellen ausgeführt wird, die Voraussetzungen des § 21 StGB "liegen zweifelsfrei vor" (UA S. 15), "der Angeklagte hat rechtswidrige Taten im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB begangen" (UA S. 1) liegt mit den vorher aufgezeigten Feststellungen ein unlösbarer Widerspruch vor.
Krauth
Ruß
Kutzer
Detter