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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.11.1985, Az.: 1 StR 516/85

Aufhebung eines lediglich auf einen Raub gestützen Haftbefehl aufgrund der Abänderung der Verurteilung in eine Beihilfe zum Diebstahl; Erwägungen zur Aurechterhaltung eines Haftbefehls aufgrund bereits weitere schwerwiegender Verurteilungen; Untersuchungshaft; Verhältnis; Bedeutung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.11.1985
Aktenzeichen
1 StR 516/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 31676
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG München - 01.06.1984 - AZ: ER V Gs 1313/84

Fundstelle

  • StV 1986, 65

Verfahrensgegenstand

Raub u.a.

Amtlicher Leitsatz

Bei der Abwägung, ob die weitere Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis steht, ist nur auf die Tat, die Gegenstand des Haftbefehls ist, abzustellen. Rechtskräftige andere Freiheitsstrafen bleiben in diesem Zusammenhang unberücksichtigt.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 14. November 1985
gemäß § 126 Abs. 3 StPO
beschlossen:

Tenor:

Der Haftbefehl des Amtsgerichts München vom 1. Juni 1984 - ER V Gs 1313/84 - wird aufgehoben.

Gründe

1

Der Angeklagte befindet sich seit dem 6. Juni 1984 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 1. Juni 1984 in Untersuchungshaft. Dieser ist allein auf den Vorwurf gestützt, der Angeklagte habe am 25. April 1981 als Mittäter bei einem Raub mitgewirkt.

2

Mit Urteil vom 10. Mai 1985 hat das Landgericht den Angeklagten wegen eines Verbrechens des gemeinschaftlich begangenen Raubes in Tatmehrheit mit einem Vergehen des Betruges unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts München vom 30. Juni 1982 erkannten Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten und wegen eines Vergehens der fortgesetzten Unterschlagung in Tatmehrheit mit einem Vergehen der Hehlerei zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt.

3

Die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat sowie die Verurteilung wegen Betruges sind rechtskräftig, weil der Angeklagte das Urteil insoweit nicht angefochten hat; die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Raubes hat der Senat durch Beschluß vom 12. November 1985 dahin abgeändert, daß der Angeklagte nur der Beihilfe zum Diebstahl schuldig ist; die diese Tat betreffende Einsatzstrafe sowie die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten hat er aufgehoben.

4

Bei dieser Sachlage war der Haftbefehl aufzuheben (§ 126 Abs. 3, § 120 Abs. 1 StPO). Im Hinblick auf den geänderten Schuldspruch ist mit einer deutlich geringeren Einzelstrafe für diese Tat zu rechnen; der weitere Vollzug der Untersuchungshaft, die bisher bereits über 17 Monate andauert, wäre unverhältnismäßig.

5

Der Haftbefehl war auch nicht im Hinblick auf die seit längerer Zeit rechtskräftigen anderen Freiheitsstrafen aufrechtzuerhalten. Bei der Abwägung, ob die weitere Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis steht, ist nur auf die Tat, die Gegenstand des Haftbefehls ist, abzustellen (Boujong in KK, StPO § 120 Rdn. 10). Zwar können weitere Taten Anlaß geben, den Haftbefehl zu ergänzen; eine solche Ergänzung scheidet im vorliegenden Fall jedoch aus.

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