Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.11.1985, Az.: 3 StR 354/85
Grundsatz "in dubio pro reo"; Konzentration; Wirkstoffkonzentration; Überzeugung des Gerichts; Handeltreiben; Betäubungsmittel; Rauschgift; Vermittlung eines Kuriers; Rauschgiftgeschäft; Rauschgifttransport
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.11.1985
- Aktenzeichen
- 3 StR 354/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 11725
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mannheim
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1986, 232
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
1. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ist das Gericht verpflichtet, sich eine Überzeugung von derjenigen Konzentration zu bilden, die zweifellos vorgelegen hat.
Hierbei ist das Gericht nicht gezwungen, stets von der denkbar niedrigsten Wirkstoffkonzentration auszugehen.
2. Eine eigene, als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln einzuordnende Tätigkeit verwirklicht bereits derjenige, der sich durch die Vermittlung eines Kuriers für Rauschgifttransporte gegen einen wesentlichen Anteil am Entgelt unmittelbar in ein Rauschgiftgeschäft einschaltet.