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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.11.1985, Az.: VI ZR 103/84

Unfallbeteiligter; Unfallneurose; Gesundheitsschäden; Unfallgeschehen haftungsrechtlich zuzurechnen; Konversionsneurose; Allgemeines Lebensrisikos

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.11.1985
Aktenzeichen
VI ZR 103/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13146
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1986, 487-488 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 777-779 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1986, 240-243 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1986, 448 (amtl. Leitsatz mit Anm.)

Amtlicher Leitsatz

1. Erleidet ein Unfallbeteiligter, der vom Schädiger in diese Rolle gezwungen worden ist, eine Unfallneurose, die auf das Miterleben des Unfalls mit schweren Folgen zurückzuführen ist, so sind darauf beruhende Gesundheitsschäden grundsätzlich dem Unfallgeschehen haftungsrechtlich zuzurechnen.

2. Gesundheitsschäden aus Anlaß einer sogenannten Konversionsneurose sind jedenfalls dann zu ersetzen, wenn der Grund für ihre Entstehung nicht geringfügig ist und deshalb ihre Entstehung nicht als bloße Aktualisierung des allgemeinen Lebensrisikos erscheint.