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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.11.1985, Az.: II ZR 37/85

Verein; Beitragspflicht; Ende; Konkurs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.11.1985
Aktenzeichen
II ZR 37/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13116
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 96, 253 - 258
  • JZ 1986, 300-301
  • MDR 1986, 646-647 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 1604-1605 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1986, 734 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1986, 240-242

Amtlicher Leitsatz

Die Beitragspflicht der Mitglieder eines eingetragenen Vereins endet mit der Eröffnung des Vereinskonkurses, wenn die Satzung nichts Abweichendes bestimmt.

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Konkursverwalter in dem am 17. Februar 1982 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen des eingetragenen Vereins »D. e.V.«. Zweck des Vereins war die Erforschung, Entwicklung und Vermittlung von Methoden der Entwicklungsplanung mit Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung sowie die Unterstützung sonstiger Automatisierungsvorhaben der öffentlichen Verwaltung im Bereich der Planung. Mitglieder des Vereins waren neben der verklagten Bundesrepublik Deutschland einige Länder und Städte der Bundesrepublik. Der Mitgliedsbeitrag der Beklagten betrug zuletzt jährlich 500 000 DM und war in Raten vierteljährlich im voraus zu entrichten. Die übrigen Mitglieder hatten nach ihrer Einwohnerzahl abgestufte Beiträge zu entrichten. Darüber hinaus sollten Mittel für die Vereinszwecke durch Spenden, Zuschüsse, Förderungsbeiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht werden.

2

Nachdem eine starke Verschuldung des Vereins eingetreten war, erklärten bis zum Jahresende 1981 sämtliche Mitgliedsländer sowie ein großer Teil der Mitgliedsstädte ihren Austritt aus dem Verein. Der Austritt war nach der Satzung zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten zulässig. Die Beklagte bemühte sich in der Folgezeit in Verhandlungen mit den austrittswilligen Mitgliedern um eine gemeinschaftliche Sanierung des Vereins. Nachdem diese Verhandlungen gescheitert waren, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 1. Oktober 1982 ihren fristlosen Austritt aus dem Verein aus wichtigem Grund, vorsorglich den Austritt zu dem nach der Satzung frühest möglichen Zeitpunkt.

3

Die Beklagte hat ihren Mitgliedsbeitrag für das Jahr 1982 gezahlt, ist jedoch der Auffassung, zu Beitragszahlungen für die Folgezeit nicht mehr verpflichtet zu sein. Der Kläger hält die Beklagte für verpflichtet, auch den Beitrag für das Jahr 1983 noch zu entrichten, weil ihr Austritt erst mit Ablauf der satzungsmäßigen Kündigungsfrist am 31. Dezember 1983 wirksam geworden sei.

4

Mit der Klage hat der Kläger aus der Beitragsrate des ersten Vierteljahres 1983 einen Teilbetrag von 50 000 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Die Vorstandsmitglieder des Vereins haben vorsorglich sämtliche nach Konkurseröffnung entstandenen oder fällig werdenden Beitragsforderungen des Vereins an den Kläger abgetreten.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagten führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

6

Die Beklagte ist zur Zahlung des geltend gemachten (Teil-)Mitgliedsbeitrags für das Jahr 1983 infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vereinsvermögen nicht mehr verpflichtet.

7

1. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß durch die Konkurseröffnung die Vereinsmitgliedschaft der Beklagten nicht beendet worden ist. Der Verein hat durch die Konkurseröffnung seine Rechtsfähigkeit verloren (§ 42 Abs. 1 BGB). Er hat aber damit noch nicht aufgehört zu existieren, sondern besteht jedenfalls bis zur vollständigen Verteilung seines Vermögens im Rahmen des Konkursverfahrens oder - falls nach Abschluß des Verfahrens noch Aktivvermögen übrig bleibt - der anschließenden Liquidation (siehe dazu unten 2) fort. Seine Rechtsfähigkeit gilt dabei in entsprechender Anwendung des § 49 Abs. 2 BGB ebenfalls als fortbestehend, soweit der Abwicklungszweck dies erfordert. Mit dem Fortbestand des Vereins dauerte auch die Mitgliedschaft der Beklagten in dem Verein über die Konkurseröffnung hinaus an.

8

2. Aus dem Fortbestand der Mitgliedschaft der Beklagten hat das Berufungsgericht ohne weiteres auch die Fortdauer ihrer Beitragspflicht für die Zeit nach der Konkurseröffnung hergeleitet. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. Die Beitragspflicht der Mitglieder eines eingetragenen Vereins endet mit der Eröffnung des Vereinskonkurses, wenn die Satzung nichts Abweichendes bestimmt.

9

Das Gesetz beschränkt sich hinsichtlich der Mitgliederbeiträge auf die Vorschrift, daß die Vereinssatzung Bestimmungen darüber enthalten soll, ob und welche Beiträge zu leisten sind (§ 58 Nr. 2 BGB). Die Ausgestaltung der Beitragspflicht ist damit der Satzung überlassen. Diese kann bei laufenden Beiträgen die Dauer der Beitragspflicht besonders regeln und dabei auch vorschreiben, daß die Vereinsmitglieder nicht nur während der werbenden Tätigkeit des Vereins, sondern auch noch im Abwicklungsstadium zur Durchführung der Abwicklung, insbesondere zur Befriedigung der Gläubiger, Leistungen erbringen müssen (RG JW 1902, 423 Nr. 26; HRR 1937, 429). Sofern die Satzung jedoch keine Regelung über die Fortdauer der Beitragspflicht im Abwicklungsstadium enthält, müssen Mitglieder eines eingetragenen Vereins für die Zeit nach der Eröffnung des Vereinskonkurses keine Beiträge mehr leisten. Die Funktion, die den Mitgliederbeiträgen ihrem Wesen nach zukommt, ist auf den Zweck des werbenden Vereins (§ 21 BGB) bezogen. Durch die Beiträge sollen dem Verein finanzielle Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks verschafft werden. Auf dieser Grundlage übernehmen regelmäßig die Vereinsmitglieder die Beitragspflicht, und zwar bei laufenden Beiträgen für die Zeit, in der sie in den Genuß des Vereinszwecks kommen oder sich sonst daran beteiligen können. Nach der Eröffnung des Konkursverfahrens kann der eingetragene Verein den Vereinszweck nicht mehr verwirklichen. Der Verein besteht von da an - sofern er nicht als nicht rechtsfähiger werbender Verein fortgeführt wird (siehe dazu unten 3) - nur noch zum Zwecke der Abwicklung fort, die zunächst im Wege des Konkursverfahrens stattfindet. Selbst wenn nach dem Abschluß des Konkursverfahrens noch Aktivvermögen übrig bleibt, lebt der Vereinszweck nicht wieder auf, sondern es schließt sich in diesem Fall an das Konkursverfahren die Abwicklung nach den vereinsrechtlichen Vorschriften an. Das Gesetz unterscheidet zwar zwischen dem Verlust der Rechtsfähigkeit, der - unter anderem - durch die Konkurseröffnung eintritt (§ 42 Abs. 1 BGB), und der Auflösung des Vereins (§ 41 BGB). Die Rechtsfolgen sind jedoch in beiden Fällen dieselben (Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen bürgerlichen Rechts 6. Aufl. § 10 V; vgl. auch Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts § 113 II 5): Das Vereinsvermögen fällt an die in der Satzung bestimmten Personen, wobei, wenn nicht der Fiskus anfallberechtigt ist, eine Liquidation stattfinden muß (§§ 45 Abs. 1, 47 BGB). § 45 Abs. 1 BGB spricht allerdings nur von der Entziehung der Rechtsfähigkeit (§ 43 BGB). Für den Verlust der Rechtsfähigkeit durch Konkurseröffnung kann aber nichts anderes gelten, wenn das Konkursverfahren abgeschlossen und noch Vereinsvermögen vorhanden ist. Mit der Eröffnung des Vereinskonkurses entfällt nach alledem regelmäßig die Grundlage für die Beitragspflicht.

10

Der Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Vereinsrecht sieht weder eine Haftung der Mitglieder des eingetragenen Vereins gegenüber den Vereinsgläubigern noch die Leistung von Einlagen zur Bildung einer Haftungsmasse vor. Darin unterscheidet sich der eingetragene Verein wesentlich von Personenvereinigungen mit wirtschaftlicher Zielsetzung. Die letzteren müssen sich entweder der besonderen Prüfung nach § 22 BGB unterziehen oder handelsrechtliche Gesellschaftsformen wählen und sich damit den dafür geltenden Gläubigerschutzvorschriften unterwerfen. Bei Vereinen mit nicht wirtschaftlicher Zielsetzung hat der Gesetzgeber dagegen besondere Vorschriften zum Schutz der Gläubiger für entbehrlich erachtet (vgl. BGHZ 45, 395, 397). Mitgliederbeiträge können danach nicht mit handelsrechtlichen Gesellschaftereinlagen verglichen werden, die zur Gläubigerbefriedigung zur Verfügung stehen müssen und dazu auch noch im Abwicklungsstadium eingefordert werden können. Dem entspricht im Ergebnis die in Rechtsprechung und Literatur herrschende Auffassung, daß nur die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung rückständigen Mitgliederbeiträge in die Konkursmasse fallen (RG HRR 1937, 429; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, KO 9. Aufl. § 1 Rdnr. 97; Reichert/Dannecker/Kühr, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts 3. Aufl. Rdnr. 1439; Stöber, Vereinsrecht 4. Aufl. Rdnr. 90).

11

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Vereinssatzung und aus der sie ergänzenden, satzungsgemäß von der Mitgliederversammlung beschlossenen »Finanzierungsordnung« nicht, daß die Beitragspflicht abweichend von der Regel über die Eröffnung des Vereinskonkurses hinaus fortbestehen soll. Die Mitgliederbeiträge sind in § 4 Abs. 1 und 2 der Satzung als Mittel für die Vereinszwecke bezeichnet. Im gleichen Sinne werden sie in der Finanzierungsordnung - im Vorwort und in § 1 - als Mittel zur Finanzierung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins angeführt. Eine Bestimmung, daß die Beitragspflicht im Abwicklungsstadium und insbesondere auch nach der Eröffnung des Vereinskonkurses weiterlaufen soll, enthalten weder die Satzung noch die Finanzierungsordnung.

12

3. Die Satzung kann vorsehen, daß der eingetragene Verein im Falle des Konkurses als (werbender) nicht rechtsfähiger Verein fortbesteht; auch ohne eine solche Bestimmung können die Mitglieder nach der Konkurseröffnung beschließen, den Verein in nicht rechtsfähiger Form fortzusetzen (Steffen, BGB-RGRK 12. Aufl. § 42 Rdnr. 3). Beides ist jedoch hier nicht der Fall. Es bedarf danach keiner Erörterung, ob Beitragsansprüche, die sich aus der Fortsetzung des Vereins ergeben, in die Konkursmasse fallen oder ob sie der Kläger aufgrund der Abtretungserklärung der Vorstandsmitglieder geltend machen könnte.

13

4. Der Kläger hat in der Revisionserwiderung den Vorwurf erhoben, die Vereinsmitglieder unter Einschluß der Beklagten hätten die Form der juristischen Person mißbraucht, indem sie öffentliche Aufgaben durch den nicht mit ausreichenden Mitteln augestatteten Verein wahrgenommen und damit letztlich teilweise zu Lasten der Vereinsgläubiger finanziert hätten. Ob dieser Vorwurf berechtigt ist, bedarf keiner Prüfung, weil sich daraus jedenfalls kein in die Konkursmasse fallender Anspruch des Vereins, zu dessen Geltendmachung der Kläger legitimiert wäre, ergeben könnte.