Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.11.1985, Az.: 2 StR 590/85
Voraussetzungen für die Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags; Möglichkeit einer zusätzlichen Strafrahmenverschiebung bei Vorliegen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.11.1985
- Aktenzeichen
- 2 StR 590/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 11657
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 16.07.1985
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1986, 115
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Antonio M. aus G.-Gu., geboren am ... 1947 in A./Kreis Ag. (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 6. November 1985
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. Juli 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (an seiner Ehefrau begangenen) Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, es führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1.
Das Landgericht hat einen Provokationsfall im Sinne der 1. Alternative des § 213 StGB und die Voraussetzungen des § 21 StGB als gegeben erachtet. Der Angeklagte sei "infolge des der Tat vorangegangenen Geschehens" - unter anderem "das der Tat unmittelbar vorangegangene Verhalten seiner Ehefrau (sie nannte ihn einen Feigling und kratzte ihn), das ihn zusätzlich kränkte und in Wut versetzte - in einen Zustand heftiger effektiver Erregung geraten, der ... zu einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung mit erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit geführt haben kann" (UA Bl. 8). Auf der Grundlage der Voraussetzungen der 1. Alternative des § 213 StGB hat die Strafkammer den Strafrahmen dieser Vorschrift angewendet.
An einer weiteren Strafrahmenminderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hat sich die Strafkammer gemäß § 50 StGB gehindert gesehen. Sie hat hierzu ausgeführt:
"Aus den Umständen, die möglicherweise zu einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit geführt haben, ergibt sich eine schwere Beleidigung der Getöteten, durch die der Angeklagte zum Zorne gereizt und auf der Stelle zur Tat hingerissen wurde, ... Die Schwere des beleidigenden Verhaltens der Getöteten ergibt sich daraus, daß es den Angeklagten objektiv so zu erschüttern geeignet war und auch subjektiv so erschütterte, daß er in einen Zustand heftiger effektiver Erregung geriet, der möglicherweise zu einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung und erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit führte.
Diese Übereinstimmung der Tatsachen, die die Anwendung von § 21 StGB nicht ausschließen und die einen minder schweren Fall im Sinne des § 213 StGB begründen, führt dazu, daß eine Minderung des Strafrahmens des § 213 StGBüber §§ 21, 49 StGB nicht in Betracht kommt, weil sonst eine unzulässige Doppelminderung gegeben wäre" (UA Bl. 9).
Diese Rechtsauffassung ist fehlerhaft. Für die Annahme eines minder schweren Falles nach der ersten Alternative des § 213 StGB genügt es, wenn der Täter durch eine ihm zugefügte schwere Beleidigung von dem Getöteten zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden war. Damit ist nicht zugleich eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit vorausgesetzt. Bereits auf dieser Grundlage ist der geminderte Strafrahmen anzuwenden. Deshalb kann eine - über die in der Vorschrift umschriebene Erregung hinausgehende - erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit eine zusätzliche Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB rechtfertigen; § 50 StGB steht dem nicht entgegen (vgl. BGH Strafverteidiger 1985, 233 mit Nachweisen).
2.
Rechtlichen Bedenken begegnen weiter die Ausführungen über die strafschärfende Verwertung des Umstands, "daß der Angeklagte mit erheblicher Brutalität gegen seine Ehefrau vorging, wie sich aus den zugefügten Verletzungen ergibt" (UA Bl. 10). Das Gericht hätte sich hier mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob nicht dieses Verhalten gerade eine Folge der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten war, was eine strafschärfende Verwertung dieses Umstands ausschließen würde.
Meyer
Maier
Niemöller
Gollwitzer