Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.10.1985, Az.: KVR 4/83

Erledigung einer Hauptsache ; Untersagung eines angezeigten Anteilserwerbs ; Entscheidung über Kosten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.10.1985
Aktenzeichen
KVR 4/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 29840
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 08.12.1982

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 29. Oktober 1985
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer,
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Kellermann, Dr. Scholz-Hoppe und Dipl.Ing. Frhr. v. Maltzahn
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts vom 8. Dezember 1982 werden zurückgewiesen, soweit sie die Auferlegung einer Verwaltungsgebühr von 20.000,- DM (Nr. 2 des Beschlußtenors des Bundeskartellamts) betreffen.

  2. 2.

    Den Rechtsbeschwerdeführerinnen werden die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und - zusammen mit den übrigen Beschwerdeführerinnen - die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

    Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

  3. 3.

    Der Wert des Verfahrensgegenstandes beträgt bis zu der teilweisen Erledigung der Hauptsache zwei Millionen Deutsche Mark.

Gründe

1

I.

Durch Beschluß vom 14. August 1981 hat das Bundeskartellamt einen angezeigten Erwerb von Anteilen an den Verfahrensbeteiligten zu 1 und 2 durch die Rechtsbeschwerdeführerin zu 1 untersagt und den 24 Beteiligten dieses Untersagungsverfahrens als Gesamtschuldnern eine Verwältungsgebühr von 20.000,- DM auferlegt. Die von sechs Verfahrensbeteiligten gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde ist durch Beschluß des Kammergerichts vom 8. Dezember 1982 zurückgewiesen worden; die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind den Beschwerdeführerinnen auferlegt worden, die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist abgelehnt worden.

2

Mit der Rechtsbeschwerde hatten die Rechtsbeschwerdeführerinnen zunächst die Aufhebung der Beschlüsse des Kammergerichts und des Bundeskartellamts begehrt. Nachdem zwischenzeitlich der streitige Zusammenschluß aufgelöst worden ist, haben sie die Hauptsache für erledigt erklärt und um Kostenentscheidung gebeten.

3

Das Bundeskartellamt hat erwidert, daß es nach Auflösung des untersagten Zusammenschlusses "insoweit" ebenfalls die Hauptsache für erledigt erkläre. Im übrigen hat es beantragt, die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens den Rechtsbeschwerdeführerinnen, die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführerinnen und die mit Beschluß des Bundeskartellamts vom 14. August 1981 festgesetzte Verwaltungsgebühr den dort bezeichneten Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen.

4

II.

1.

Mit Einverständnis der Parteien konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§§ 68 Abs. 1, 75 Abs. 5 GWB).

5

2.

Hinsichtlich der Untersagung des angezeigten Anteilserwerbs (Nr. 1 des Beschlußtenors des Bundeskartellamts) hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt; denn in bezug auf diesen Teil des Rechtsstreits haben beide Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Insoweit ist nunmehr nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden, und zwar hinsichtlich beider Instanzen; denn der Beschluß des Kammergerichts ist im Umfang der Hauptsachenerledigung auch im Kostenpunkt unwirksam geworden.

6

3.

Hinsichtlich der Auferlegung der Verwaltungsgebühr von 20.000,- DM (Nr. 2 des Beschlußtenors des Bundeskartellamts) liegt keine einverständliche, sondern nur eine einseitige Erledigungserklärung der Rechtsbeschwerdeführerinnen vor. Das Bundeskartellamt hat sich ihr nicht angeschlossen; denn es hat die Hauptsache nur insoweit für erledigt erklärt, als durch die Auflösung des Zusammenschlusses eine Erledigung eingetreten war. Hinsichtlich der Auferlegung der Verwaltungsgebühr hat es eine Bestätigung der Gebührenpflicht beantragt; damit begehrt es insoweit die Zurückweisung der Rechtsbeschwerden. Angesichts dieser widersprechenden Erklärungen war streitig zu entscheiden, ob entsprechend dem Verlangen der Rechtsbeschwerdeführerinnen auch hinsichtlich der Verwaltungsgebühr die Erledigung der Hauptsache festzustellen ist oder ob entsprechend dem Begehren des Bundeskartellamts die Rechtsbeschwerden insoweit zurückzuweisen sind (vgl. Kopp, VwGO, 6. Aufl., § 161 Rdnr. 20 m.w.N.).

7

Die Feststellung der Erledigung der Hauptsache hinsichtlich der Verwaltungsgebühr kam nicht in Betracht; denn es sind keine Gründe für einen nachträglichen Wegfall der Gebührenpflicht der Rechtsbeschwerdeführerinnen dargetan. Die Tatsache, daß der untersagte Zusammenschluß nachträglich wieder aufgelöst worden ist, berührt die Gebührenpflicht nicht; denn dadurch ist der Beschluß des Bundeskartellamts nur in seiner materiellen Entscheidung, nicht aber hinsichtlich der Gebührenentscheidung gegenstandslos geworden (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO, 8. Aufl., § 42 Rdnr. 105). Für eine Erledigung der Gebührenfestsetzung hätte es vielmehr der Darlegung zusätzlicher Umstände bedurft. Hinsichtlich der Auferlegung der Verwaltungsgebühr ist somit keine Hauptsachenerledigung festzustellen; vielmehr waren insoweit die Rechtsbeschwerden zurückzuweisen.

8

4.

Für die Kostenentscheidung war § 77 GWB anzuwenden. Danach ist die Erstattung von Kosten nur anzuordnen, wenn dies der Billigkeit entspricht.

9

Die Gerichtskosten waren den Rechtsbeschwerdeführerinnen aufzuerlegen, da Billigkeitsgründe, die für eine andere Verteilung sprechen, nicht dargetan sind. Hinsichtlich des erledigten Teils des Rechtsstreits wäre zwar eine Entlastung der Rechtsbeschwerdeführerinnen in Betracht gekommen, wenn mit dem Erfolg der Rechtsbeschwerden zu rechnen gewesen wäre; denn bei den Gerichtskosten stellt der Senat grundsätzlich auf den Verfahrensausgang ab (vgl. WuW/E BGH 1947 f. - Stuttgarter Wochenblatt). Eine Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerden läßt sich aber bei der hier gebotenen summarischen Prüfung (vgl. BGHZ 67, 343, 345 f.) nicht feststellen. Insgesamt war daher auszusprechen, daß die Rechtsbeschwerdeführerinnen die Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen haben; dabei haften sie für diejenigen des Beschwerdeverfahrens zusammen mit den übrigen Beschwerdeführerinnen, die am Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt sind.

10

Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten war eine Erstattung abzulehnen. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, daß im Rahmen des § 77 GWB unabhängig vom Verfahrensausgang jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten in der Regel selbst zu tragen hat (vgl. WuW/E BGH 1604, 1607 - Sammelrevers - m.w.N.). Besondere Billigkeitsgründe für eine andere Verteilung sind hier nicht dargetan.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Verfahrensgegenstandes beträgt bis zu der teilweisen Erledigung der Hauptsache zwei Millionen Deutsche Mark.

Pfeiffer
Lohmann
Kellermann
Scholz-Hoppe
v. Maltzahn