Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.10.1985, Az.: VII ZB 16/85
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei Fristversäumung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.10.1985
- Aktenzeichen
- VII ZB 16/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 13475
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 12.07.1985
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- VersR 1985, 1189 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Geschäftsführers Roland H., Sch. straße ..., St.,
Prozessgegner
Firma L. KG, F. straße ..., M.,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Walter L., ebenda,
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Dr. Recken, Doerry, Obenhaus und Prof. Dr. Walchshöfer
am 24. Oktober 1985
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Juli 1985 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 100.000 DM.
Gründe
Der Beklagte hat am 28. Mai 1985 gegen ein Urteil des Landgerichts, das ihn zur Zahlung von 100.000 DM nebst Zinsen verurteilt hat, rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist erst am Samstag, den 29. Juni 1985, bei Gericht eingegangen. Zugleich hat der Beklagte um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gebeten. Zur Begründung hat er vorgetragen: Sein Prozeßbevollmächtiger sei infolge unvorhergesehener Erkrankung am 27. und 28. Juni 1985 unfähig gewesen, die Frist zu wahren. Nachdem er schon die Woche über an starkem fiebrigem Infekt erkrankt gewesen sei, habe er am Donnerstag, den 27. Juni 1985, einen Arzt in Anspruch nehmen müssen, der ihm Bettruhe verordnet habe. Er habe daher seiner Anwaltstätigkeit zunächst nicht nachgehen können. Erst am Samstag, den 29. Juni 1985, habe er bei Durchsicht des Fristenkalenders bemerkt, daß die Frist abgelaufen gewesen sei, um deren Verlängerung er habe bitten wollen.
Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen.
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet.
Die Fristversäumung beruht - wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt - darauf, daß erforderliche Anweisungen an das Kanzleipersonal oder andere Maßnahmen zur Fristwahrung schuldhaft unterlassen worden sind. Dieses Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten muß sich der Beklagte gemäß § 85 ZPO zurechnen lassen.
1.
Jeder Rechtsanwalt muß die nach den jeweiligen Umständen gebotene Vorsorge für den Fall treffen, daß er unvorhergesehen an der Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere an der Wahrung gesetzlicher Fristen gehindert wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1982 - V ZR 223/81 = VersR 1982, 802 m.N.; Beschluß vom 21. Dezember 1982 - VI ZB 16/82 = VersR 1983, 272; vom 20. September 1984 - VII ZB 9/84 -). Er muß sicherstellen, daß entweder ein Vertreter vorhanden ist oder das Kanzleipersonal sich an einen solchen wenden kann. Derartige Vorsorge ist insbesondere dann geboten, wenn wie hier der Rechtsanwalt seine Kanzlei allein betreibt und möglicherweise nicht über eingearbeitetes, in schwierigen Lagen zu selbständigem Handeln fähiges Kanzleipersonal verfügt. Dazu hätte etwa gehört, die für die Überwachung des Fristenkalenders verantwortliche Bürokraft zu beauftragen, nicht nur auf drohenden Fristablauf zu achten, sondern bei Abwesenheit oder Erkrankung des Rechtsanwalts auch Fristsachen daraufhin zu überprüfen, ob die Schriftsätze rechtzeitig herausgegangen oder Maßnahmen zur Fristverlängerung getroffen worden sind. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, der nach seinen Angaben über Kanzleipersonal verfügt, hat dazu nichts vorgetragen.
2.
Er hat aber auch eine trotz seiner fiebrigen Erkrankung mögliche und zumutbare Maßnahme am letzten Tag der Frist unterlassen.
Wenn er schon die auf Dienstag, den 25. Juni 1985, eingetragene Vorfrist bewußt verstreichen ließ, obwohl angesichts seiner Erkrankung und ins Auge gefaßter Vergleichsverhandlungen nichts näher lag, als den beabsichtigten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bereits an diesem Tag zu stellen, so hätte er dafür Sorge tragen müssen, spätestens am Freitag, den 28. Juni 1985, - dem letzten Tag der Frist - durch ein Erinnerungszeichen oder durch eine Kanzleikraft an den bevorstehenden Fristablauf erinnert zu werden. Auch Fieber und Bettruhe hinderten ihn nicht, in der Kanzlei anzurufen und den Fristenkalender überprüfen zu lassen. Weder das vorgelegte ärztliche Attest noch der Vortrag des Beklagten geben etwas dafür her, daß der Prozeßbevollmächtigte am Freitag, den 28. Juni 1985, gehindert gewesen wäre, die Frist zu wahren.
3.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher zu Recht verweigert worden. Die sofortige Beschwerde ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 100.000 DM.
Recken
Doerry
Obenhaus
Walchshöfer