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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.10.1985, Az.: IX ZB 47/85

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Gleichzeitige Vertretung durch einen inländischen und einen ausländischen Rechtsanwalt im Verfahren vor den Entschädigungsbehörden; Wirksamkeitsvoraussetzungen der Zustellung eines Ablehnungsbescheides; Zustellung gegenüber einem von mehreren Rechtsanwälten; Reihenfolge verschiedener Bevollmächtigter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.10.1985
Aktenzeichen
IX ZB 47/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 14983
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 31.01.1985
LG Trier

Fundstellen

  • IPRspr 1985, 161
  • MDR 1986, 582 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

Chaim H., Sp. Str. ..., S., I.

Prozessgegner

Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch das Ministerium der Finanzen, K.-F.-Str. ..., M.

Amtlicher Leitsatz

Wird ein Antragsteller im Verfahren vor den Entschädigungsbehörden gleichzeitig durch einen inländischen und einen ausländischen Rechtsanwalt vertreten, so genügt es für die Wirksamkeit der Zustellung eines Ablehnungsbescheides, daß die Zustellung gegenüber einem der mehreren Rechtsanwälte vorgenommen wird. Mit der Zustellung an diesen beginnt die Klagefrist des § 210 BEG zu laufen.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Zorn, Fuchs, Winter und Dr. Graßhof
am 24. Oktober 1985
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 31. Januar 1985 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

1

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.

2

Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, daß die Klage gegen den Ablehnungsbescheid der Entschädigungsbehörde vom 23. März 1983 unzulässig ist, weil die Klagefrist des § 210 Abs. 2 BEG nicht gewahrt ist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Frist hat der Kläger nicht beantragt.

3

Nach § 196 Abs. 1 Satz 2 BEG ist der Bescheid dem Bevollmächtigten des Antragstellers zuzustellen, wenn ein solcher bestellt ist. Dies ist hier durch die Vollmachtsurkunde vom 29. April 1973 geschehen. Danach hat der damalige Antragsteller und jetzige Kläger "Herrn Rechtsanwalt Dr. Max Ke., Ha., Ja. Nr. ..., I. und seinen Substituten Herrn Rechtsanwalt Otto Kn., Mü., Br. str. ..., Deutschland" bevollmächtigt, "mich in allen Angelegenheiten betreffend die Geltendmachung meiner Entschädigungssache in Deutschland zu vertreten. Meine Bevollmächtigten sind insbesondere berechtigt, Untervollmachten zu erteilen und Rechtsmittel einzulegen, Vergleiche mit den Behörden abzuschließen, ebenso Geldbeträge für mich in Empfang zu nehmen."

4

Bevollmächtigt war somit jedenfalls auch Rechtsanwalt Dr. Max Ke. in I. wobei dahingestellt sein kann, ob er nicht sogar in erster Linie zum Bevollmächtigten bestellt war. Dafür könnte die Reihenfolge der Bevollmächtigten und der Zusatz "Substitut" bei Rechtsanwalt Dr. Kn. sprechen. Das Bundesentschädigungsgesetz enthält keine ausdrückliche Regelung dafür, wie bei Zustellungen gemäß §§ 196, 197 BEG zu verfahren ist, wenn ein Antragsteller gleichzeitig mehrere Bevollmächtigte bestellt hat. Auch das Verwaltungszustellungsgesetz, nach dem gemäß § 197 Abs. 1 BEG die Zustellungen im Verfahren vor den Entschädigungsbehörden erfolgen, sagt hierüber nichts aus, sondern regelt in § 7 Abs. 3 nur den Fall, daß ein Antragsteller mehrere gesetzliche Vertreter hat. In diesem Fall genügt die Zustellung an einen von ihnen. Auch § 8 Abs. 1 Satz 3 VwZG betrifft den umgekehrten Fall, daß ein Vertreter für mehrere Beteiligte bestellt ist.

5

Es ist deshalb nicht rechtsfehlerhaft, sondern sachgerecht, wenn der Berufungsrichter für den Fall der Bevollmächtigung mehrerer Rechtsanwälte sinngemäß § 84 ZPO anwendet (vgl. auch § 209 Abs. 1 BEG für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten). Danach sind mehrere Bevollmächtigte berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln eine Partei zu vertreten.

6

Ob in einem solchen Fall an beide Bevollmächtigte hätte zugestellt werden müssen, kann daher letztlich offen bleiben. Denn jedenfalls ist die Zustellung an nur einen der beiden Bevollmächtigten rechtswirksam erfolgt, und setzt diese Zustellung die Klagefrist des § 210 BEG in Lauf (vgl. hierzu auch BuVerwG NJW 1984, 2115 Nr. 29 und BFHE 120, 148). Wenn aber einmal diese Frist in Lauf gesetzt worden ist, kann durch eine spätere weitere Zustellung an einen anderen Bevollmächtigten keine neue Frist in Lauf gesetzt werden. Das folgt schon daraus, daß Partei nur der Antragsteller selbst ist und sich der Lauf einer ihn betreffenden Frist nicht danach bestimmen kann, an welchen von mehreren Bevollmächtigten ein Bescheid zugestellt worden ist.

7

Die Berufung des Beklagten auf die Versäumung der Klagefrist ist auch nicht treuwidrig. Weder gilt im Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz oder dem Verwaltungszustellungsgesetz der Grundsatz, daß maßgeblich nur die Zustellung an einem im Geltungsbereich des Gesetzes zugelassenen Rechtsanwalt ist, noch kann sich der Kläger darauf berufen, daß Rechtsanwalt Dr. Ke. im bisherigen Verfahren nach § 171 BEG nicht gegenüber der Entschädigungsbehörde aufgetreten sei. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist Rechtsanwalt Dr. Ke. in dieser Sache wiederholt tätig geworden, hat persönlich bei der Entschädigungsbehörde vorgesprochen und auch mehrere Schriftsätze an diese gerichtet.

8

Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß die Klage gegen den ablehnenden Bescheid vom 23. März 1983 auch aus Sachgründen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, weil der Kläger seinen nur global gestellten Antrag auf Härteausgleich innerhalb der Frist des Art. VIII Abs. 1 BEG-SchlußG (31. Dezember 1969) nicht gemäß § 190 a BEG substantiiert hat (vgl. BGH RzW 1977, 172; 1980, 59 Nr. 8).

Merz
Zorn