Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.10.1985, Az.: VIII ZR 287/84
Einordnung einer Abtretung im Rahmen der Rückabwicklung eines ausgeübten Rücktritts als Rechtsgeschäft i.S.v. § 407 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Abgrenzung von § 404 BGB und § 407 BGB; Bestehen der Einwendung eines vom Schuldner nach Abtretung erklärten Rücktritts bei Kenntnis des neuen Gläubigers von einem Rücktrittsvorbehalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.10.1985
- Aktenzeichen
- VIII ZR 287/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13226
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt/Main - 18.09.1984
- LG Frankfurt/Main
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1986, 425
- JZ 1986, 553-554
- MDR 1986, 226 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 919-920 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1985, 1529
Amtlicher Leitsatz
Den nach der Abtretung erklärten Rücktritt des Schuldners muß der neue Gläubiger gegen sich gelten lassen, wenn er aufgrund eines vor der Abtretung vereinbarten Rücktrittsvorbehalts erfolgt.
Redaktioneller Leitsatz
Die Erklärung eines Schuldnerrücktritts, der auf einen vorher vereinbarten Rücktrittsvorbehalt gegenüber einem neuen Gläubiger begründet wird, ist auch nach Abtretung wirksam
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Treier und Groß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Beklagten werden das Teil-Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. September 1984 in vollem Umfang und das Schluß-Urteil desselben Senats vom 11. Dezember 1984 insoweit aufgehoben, als der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Gesellschaft für Exportfactoring, klagt aus abgetretenem Recht. Die Firma G. G. KG (künftig: Firma G.) hatte der Beklagten Pelze verkauft und auch übergeben; hierüber wurden Rechnungen vom 12. und 13. Oktober 1982 ausgestellt. Die Klägerin hat die Forderungen der Firma G. gegen die Beklagte angekauft und auch abgetreten erhalten. Am 4. Januar 1983 gab die Beklagte die Pelze an die Firma Ge-De zurück. In der Rückbelastungsnota vom selben Datum wies sie darauf hin, daß sie von der Klägerin über die Abtretung informiert worden sei.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 100.892,05 DM nebst 10 % Zinsen aus wechselnden Beträgen für die Zeit seit 12. Januar 1983 zu verurteilen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, zwischen ihr und der Firma G. sei bei Abschluß des Kaufvertrags vereinbart worden, daß ihr ein Rückgaberecht bis Ende der Saison - die für Pelzhändler von September bis März dauere - zustehen sollte, wovon sie termingerecht Gebrauch gemacht habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht im Teil-Urteil vom 18. September 1984 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Klägerin jedenfalls 5 % Zinsen zustehen. Im Schluß-Urteil vom 11. Dezember 1984 hat es der Klägerin weitere Zinsen zugesprochen und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Mit ihrer Revision gegen das Teil-Urteil verfolgt die Beklagte im Umfang der Verurteilung ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. Das Schluß-Urteil greift sie mit der Revision an, soweit sie in die Kosten des Rechtsstreits verurteilt worden ist; dieses Verfahren ist zum Verfahren über die Revision gegen das Teil-Urteil verbunden worden. Die Klägerin beantragt, die Revisionen zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat der Klage aus abgetretener Kaufpreisforderung stattgegeben. Der Rückgabe der Pelze durch die Beklagte an die Firma G. am 4. Januar 1983 und der Rückbelastungsnota an diese Firma unter demselben Datum mißt es keine Bedeutung bei. Auch wenn in dem Verhalten der Beklagten ein Rücktritt vom Kaufvertrag über die Pelze liege, brauche die Klägerin den Rücktritt nach § 407 Abs. 1 BGB nicht gegen sich gelten zu lassen, weil - was unstreitig ist - der Beklagten die Abtretung bekannt gewesen sei. Hilfsweise lehnt das Berufungsgericht den Einwand der Beklagten, sie sei vom Vertrag zurückgetreten, mit der Begründung ab, daß sie die Vereinbarung des Rücktrittsrechts nicht substantiiert vorgetragen habe. So werde nicht klar, wer es mit wem vereinbart haben soll. Die Beklagte trage insoweit nur vor, ihr als Zeuge benannter Mitarbeiter B. sei selbst bei den Kaufverhandlungen und der Vereinbarung des Rücktrittsrechts zugegen gewesen.
1.
Es käme auf die Rechtsfrage, ob der von der Beklagten geltend gemachte Rücktritt nach § 407 Abs. 1 BGB zu beurteilen ist, also die Kenntnis der Beklagten von der Abtretung eine Rolle spielt, nicht an, wenn sie zum Rücktritt nicht berechtigt war. Die hierauf abzielende Hilfsbegründung des Berufungsgerichts hält jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar trifft die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für den Rücktrittsvorbehalt (s. Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, zu § 346 BGB). Sie hat jedoch ihre Einwendung hinreichend deutlich mit dem - unter Zeugenbeweis gestellten - Vortrag in der Klägerwiderung zum Ausdruck gebracht: "Zwischen der Beklagten und der Fa. G. G. KG war bei Abschluß des Kaufvertrages vereinbart worden, daß die Beklagte die Möglichkeit hat, die gelieferten Waren bis zum Ende der Saison zu retournieren. Die Saison für Pelzhändler dauert von September bis März."
Die vom Berufungsgericht vermißte Substantiierung liegt schon in der Angabe, daß die von der Beklagten behauptete Vereinbarung "bei Abschluß des Kaufvertrages" getroffen worden sei. Es wird auch ein Inhalt der Vereinbarung vorgetragen, der als Rücktrittsvorbehalt verstanden werden kann. Mit seiner abweichenden Ansicht hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Substantiierung überspannt. Die Angabe näherer Einzelheiten, die den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, ist nicht notwendig, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfolgen keine Bedeutung haben. Sie kann allerdings bedeutsam werden, wenn der Gegenvortrag dazu unter dem Gesichtspunkt Anlaß gibt, daß infolge der Einlassung des Gegners der Tatsachenvortrag unklar wird und nicht mehr den Schluß auf die Entstehung des geltend gemachten Rechtes zuläßt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, WM 1984, 1380; s. auchSenatsurteil vom 12. Dezember 1984 - VIII ZR 295/83, WM 1985, 431, 434 unter III. 2). Der von der Revisionserwiderung herausgestellte Umstand, daß die Klägerin als Zessionarin von dem Inhaber der Zedentin, der flüchtig sei, keinen näheren Aufschluß erlangen könne, rechtfertigt indessen allein noch keine verschärften Anforderungen an die Darlegungslast der Beklagten. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen Aspekt der Durchsetzbarkeit der abgetretenen Forderung, der in den Risikobereich des Zessionars fällt und nicht zu Rechtsnachteilen für den Schuldner führen darf.
2.
Für die weitere revisionsrechtliche Prüfung ist demnach von der Vereinbarung eines Rücktrittsvorbehalts auszugehen, von dem die Beklagte auch rechtzeitig Gebrauch gemacht hat. Der gegenüber der Klägerin erklärte Rücktritt ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz wirksam.
a)
Wird die Forderung aus einem unter Rücktrittsvorbehalt stehenden Vertrag abgetreten, richtet sich die Wirkung des vom Schuldner ausgeübten Vorbehalts auch dann nach § 404 BGB, wenn er den Rücktritt erst nach der Abtretung erklärt. Ergeben also die noch notwendigen tatrichterlichen Feststellungen, daß die Beklagte einen ihr vorbehaltenen Rücktritt rechtzeitig ausgeübt hat (zum Erklärungsempfänger siehe unten b), dann steht der Klägerin keine Kaufpreisforderung zu, weil das bisherige Vertragsverhältnis durch ein Abwicklungsverhältnis ersetzt worden ist.
Das Berufungsgericht hat § 407 BGB für einschlägig gehalten, weil der Begriff "Rechtsgeschäft" jede gewollte Beeinflussung der Forderung umfasse. Die Vorschrift ist jedoch auf die an die Klägerin abgetretene Forderung nicht anzuwenden. Die Rückgabe der Pelze war keine Leistung an den bisherigen Gläubiger im Sinn von § 407 BGB, denn sie diente bereits der Rückabwicklung aufgrund des Rücktritts (§ 346 Satz 1 BGB). Ebensowenig ist der Rücktritt als ein "Rechtsgeschäft ... zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung" zu qualifizieren. Allerdings ergibt sich diese Beurteilung nicht zwingend aus dem Wortlaut von § 407 BGB, sondern erst in Abgrenzung zu § 404 BGB (vgl. Pick, AcP 1972, 39, 53 f; Kornblum, BB 1981, 1296, 1300 unter IV.). Diese Vorschrift will verhindern, daß die Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners durch die Abtretung verschlechtert werden (s. MünchKomm/Roth, BGB, 2. Aufl., § 404 Rdn. 10). Hiernach genügt für die Anwendung von § 404 BGB der objektive Umstand, daß die Einwendung bereits zur Zeit der Abtretung in dem Schuldverhältnis ihre Grundlage gehabt hat, mögen auch die Tatsachen, welche die Einwendung erst wirksam machen, der Abtretung nachfolgen (vgl. BGHZ 25, 27, 29 [BGH 26.06.1957 - V ZR 148/55]; BGH, Urteil von7. November 1980 - V ZR 50/79, WM 1981, 199, 200 unter II. 1). § 407 BGB enthält einen darüber hinausgehenden - bei Kenntnis von der Abtretung allerdings nicht gegebenen - Schutz des Schuldners für sein Vertrauen darauf, daß der ursprüngliche Gläubiger nach wie vor über die Forderung verfügungsbefugt ist (vgl. Roth a.a.O. § 407 Rdn. 1).
Demgemäß kommt es etwa bei der Anfechtbarkeit der Willenserklärung des Schuldners nicht darauf an, ob er die Anfechtung vor oder nach der Abtretung und gegebenenfalls in deren Kenntnis erklärt (vgl. Pick a.a.O. S. 51; Neumann-Duesberg, NJW 1971, 271). Ebensowenig kann bei einem von vornherein mit dem ursprünglichen Gläubiger vereinbarten Rücktrittsvorbehalt eine Rolle spielen, ob der Schuldner vor oder nach der Abtretung von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Ist der Rücktritt berechtigt, begründet er in beiden Fällen einen gegenüber dem Zessionar nach § 404 BGB beachtlichen Einwand (neben den schon Erwähnten wie hier auch MünchKomm-Roth, BGB, 2. Aufl., § 404 Rdn. 6, 10 und MünchKomm-Janßen, BGB, 2. Aufl., § 349 Rdn. 3; RGRK-Weber, BGB, 12. Aufl., § 404 Rdn. 16; Palandt/Heinrichs, BGB, 44. Aufl., § 404 Anm. 3 a). Hingegen würde § 407 BGB eingreifen, wenn der Schuldner und der ursprüngliche Gläubiger nach der Abtretung ein Rücktrittsrecht vereinbart hätten; um einen solchen Fall geht es hier nicht.
b)
Der Rücktritt ist gegenüber der ursprünglichen Gläubigerin erklärt worden. Auch das steht seiner Wirksamkeit nicht entgegen. Nach § 349 BGB erfolgt der Rücktritt durch Erklärung "gegenüber dem anderen Teile". Das war auch nach Abtretung der Forderung aus dem Kaufvertrag die Firma G. Zwar wird im Schrifttum erörtert, ob Gestaltungsrechte, die der Schuldner hat, auch gegenüber dem Zessionar ausgeübt werden können (vgl. insbesondere Nörr/Scheyhing, Sukzessionen, § 4 II 5 a) S. 51 f). Auch wenn man diese Möglichkeit bejaht, was hier offenbleiben kann, führt die Abtretung der Forderung jedenfalls nicht dazu, daß der Schuldner den Rücktritt vom Vertrag wirksam nur gegenüber dem Zessionar erklären kann.
Da sich das Teil-Urteil auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 563 ZPO), war es aufzuheben, und die Sache war zurückzuverweisen, damit das Berufungsgericht noch die erforderlichen Feststellungen trifft.
II.
Auch das Schluß-Urteil konnte keinen Bestand haben, soweit es über die Kosten entschieden hat. Die auf den Kostenausspruch beschränkte Revision ist unabhängig von der Beschwer der Beklagten statthaft; ihr steht auch § 99 ZPO nicht entgegen (BGHZ 29, 126; BGH, Beschluß vom 29. September 1983 - VII ZR 212, 290/82, NJW 1984, 496). Sie ist begründet, weil die Verurteilung der Beklagten in die Kosten des Rechtsstreits mit der Aufhebung des Teil-Urteils ihre Grundlage verloren hat. Auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz hängt von dem Ergebnis der anderweitigen Verhandlung und Entscheidung ab und war daher dem Berufungsgericht zu übertragen.
Wolf
Dr. Skibbe
Treier
Groß