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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.10.1985, Az.: VII ZR 292/84

Besteller eines Hauses; Eigentumswohnung; Mängelbedingter Unbenutzbarkeit; Schadensersatzanspruch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.10.1985
Aktenzeichen
VII ZR 292/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13084
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 96, 124 - 129
  • BauR 1986, 105
  • JZ 1986, 386-387
  • MDR 1986, 223-224 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 427-428 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1986, 319 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1986, 41-43 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1986, 167-170

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

Der Besteller eines Hauses oder einer Eigentumswohnung hat wegen mängelbedingter Unbenutzbarkeit der zum Objekt gehörenden Garage einen Schadensersatzanspruch.

Tatbestand:

1

Die Kläger sind Eigentümer benachbart gelegener Grundstücke, die sie in der Zeit von Oktober 1977 bis März 1978 von den Beklagten erworben haben. In den einzelnen Verträgen haben sich die Beklagten außer zur Errichtung von Eigenheimen auch zur Anlage von Kraftfahrzeugabstellplätzen in einer von den Erwerbern gemeinsam zu benutzenden Tiefgarage verpflichtet. Da die räumlichen Verhältnisse für eine Rampenzufahrt nicht ausreichten, sollten die Fahrzeuge über eine absenkbare Hebebühne in die Tiefgarage gebracht werden können.

2

Die Garage wurde am 14. Oktober 1978 den Klägern zu 2 und 5 übergeben. Dabei wurden einige Mängel festgestellt. Die anderen Kläger verweigerten zwar die Abnahme, sie benutzten aber die Garage zunächst ebenfalls.

3

In der Folgezeit forderten die Kläger die Beklagten wiederholt unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auf. In ihrem Schreiben vom 15. Juni 1979 nahmen sie auf ein beigefügtes Gutachten Bezug, das der Sachverständige Sch. über die einzelnen Mängel der Tiefgarage in ihrem Auftrag erstattet hatte. Der Sachverständige hatte festgestellt, daß der vor der Tiefgarage gelegene Aufzugsschacht lediglich eine Sickergrube habe, von der das Niederschlagswasser nicht abfließe; das Wasser bleibe daher im Schacht zurück, so daß die Hebebühne mit dem Fußrahmen, den unteren Gelenken, den Elektrokabeln und den Druckluftleitungen ständig im Wasser liege. Die Beklagten ließen die Mängel nicht beseitigen.

4

Die Kläger behaupten, daß die Tiefgarage seit Anfang 1980 nicht mehr benutzbar sei. Nach einem Schreiben der für die Wartung der Hebebühne verantwortlichen Firma könne die Reparatur der Hebebühne erst nach Herstellung einer Grubenentwässerung durchgeführt werden.

5

Im Verlauf des ersten Rechtszuges haben die Kläger einen Kostenvorschuß zur Mängelbeseitigung sowie Minderung beansprucht. Außerdem haben sie als Nutzungsentschädigung dafür, daß sie die Garage seit Ende Januar 1980 nicht mehr hätten benutzen können, für die Zeit bis Ende November 1981 je Einstellplatz monatlich 60 DM, bei sechs Einstellplätzen mithin 7 200 DM, nebst Zinsen sowie die Feststellung verlangt, daß die Beklagten bis zur Mängelbeseitigung zu entsprechenden Zahlungen verpflichtet seien. Nachdem die Beklagten dann einen Kostenvorschuß gezahlt hatten, haben die Kläger insoweit die Hauptsache für erledigt erklärt.

6

Das Landgericht hat u. a. den Anträgen der Kläger, soweit sie Entschädigung für den Nutzungsausfall verlangt haben, im wesentlichen entsprochen.

7

Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage auf Schadensersatz wegen des Nutzungsausfalls ganz abgewiesen.

8

Die - zugelassene - Revision der Kläger führte insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Entscheidungsgründe

9

I., II.

10

Nach Ansicht des Berufungsgerichts stellen Vorteile, die sich aus dem Gebrauch einer Garage ergeben, für den Berechtigten keinen Vermögenswert dar. Hier lägen die Dinge anders als beim Kraftfahrzeug, bei dem die Rechtsprechung den Verlust der Nutzungsmöglichkeit als wirtschaftlichen Schaden anerkenne. Die Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs sei innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens geeignet, Zeit und Kraft zu sparen; die durch die Verfügbarkeit des Kraftfahrzeugs gewonnenen Vorteile seien daher als »Geld« zu betrachten.

11

Demgegenüber lasse sich eine Verkehrsauffassung, derzufolge der Verlust der Nutzungsmöglichkeit einer Garage als wirtschaftlicher Schaden zu werten sei, nicht feststellen. Die jederzeitige Benutzbarkeit einer Garage sei kein weitgehend unentbehrlicher Bestandteil allgemeiner und alltäglicher Bedürfnisse, der es rechtfertigen könnte, ohne Nachweis eines konkreten Schadens für die bloße Entziehung der Gebrauchsmöglichkeit eine Nutzungsentschädigung zuzubilligen. Weder der »Kommerzialisierungs-« noch der »Frustrationsgedanke« seien geeignet, den Anspruch auf Schadensersatz zu begründen.

12

Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

13

1. Für das Revisionsverfahren ist vom Vortrag der Kläger auszugehen, wonach die Tiefgarage seit Anfang 1980 aus Gründen, die von den Beklagten zu vertreten sind, bis zur - immer noch ausstehenden - Mängelbeseitigung nicht benutzbar ist.

14

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist den Klägern hierdurch ein Vermögensschaden entstanden.

15

a) Nach der Rechtsprechung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs stellt allerdings der Umstand allein, daß der Besteller eines noch zu errichtenden Hauses infolge Verzuges seines Vertragspartners erst einige Monate später als vereinbart in den Besitz des Hauses gelangt und ihm dadurch Gebrauchsvorteile entgehen, noch keinen zu ersetzenden Vermögensschaden dar (BGHZ 66, 277 [BGH 14.05.1976 - V ZR 157/74]). Entsprechend entschieden hat der V. Zivilsenat, als es gleichfalls infolge Verzuges zur nicht fristgerechten Übergabe einer Eigentumswohnung kam (BGHZ 71, 234), und ferner in einem Fall, in dem ein Haus durch unerlaubte Handlung beschädigt worden und deshalb lediglich ein Teil des Hauses - und auch dieser nur unter fühlbaren Erschwernissen - noch benutzbar war (BGHZ 75, 366).

16

b) Die Frage, ob der Besteller eines Hauses oder einer Eigentumswohnung allein deshalb Schadensersatz in Geld verlangen kann, weil das vertraglich geschuldete Bauwerk mit Mängeln behaftet ist und daher während der werkvertraglich geschuldeten Mängelbeseitigung nicht oder nur zum Teil benutzt werden kann, ist streitig (zur Frage, wann entgangene Gebrauchsvorteile als Vermögensschaden angesehen werden können, vgl. insbes. Hagen JZ 1983, 833 ff.; Littbarski, Rechtstheorie 15 (1984) S. 171 ff.; Dunz JZ 1984, 1010 ff.). Der Senat hat diese Frage zwar für den Fall verneint, daß ein zu einer größeren Wohnanlage gehörendes privates Schwimmbad den Wohnungseigentümern zeitweise nicht zur Verfügung stand (BGHZ 76, 179 mit krit. Anmerkungen von Hommelhoff JR 1981, 17 ff., Schacht NJW 1981, 1350 und Littbarski aaO). Dabei hat er aber bereits bezweifelt, ob dem V. Zivilsenat allgemein darin gefolgt werden könnte, daß ein Vermögensschaden dann nicht entstanden sei, wenn nur die Gebrauchsmöglichkeit eines Hauses oder einer Wohnung beeinträchtigt worden ist (aaO S. 186). Demgemäß hat er darauf abgestellt, daß das private Schwimmbad in einer Gemeinschaftsanlage nach der gegenwärtigen Verkehrsauffassung noch weithin als »Liebhaberei« gelte. Allgemein im Mittelpunkt der Wertschätzung stehe nur die Benutzbarkeit der Wohnung oder des Hauses, nicht die der besonderen Einrichtung (aaO S. 187).

17

c) Hier ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß die Verkehrsauffassung den Jahrelangen Ausschluß der Gebrauchsmöglichkeit der Tiefgarage als Vermögensschaden wertet. Mit Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht wichtige, auch vom Sachverständigen B. hervorgehobene allgemeine Erfahrungssätze übergangen hat. Der Eigentümer bzw. Halter eines Kraftfahrzeugs sieht in der Garage in erster Linie eine jederzeit verfügbare und sichere, vor Diebstahl oder Beschädigungen schützende Abstellmöglichkeit, welche die Nutzung seines Kraftfahrzeugs und damit deren wirtschaftlichen Wert wesentlich gewährleistet. Mit dem lediglich das allgemeine Lebensgefühl erhöhenden Schwimmbad ist die zum Haus oder zur Eigentumswohnung gehörende Garage daher nicht vergleichbar.

18

d) Anders als in jenem Fall ist deshalb dann, wenn eine derartige Garage infolge von herstellungsbedingten Mängeln nicht benutzbar ist, wegen der Einheitlichkeit der vom Unternehmer oder Bauträger geschuldeten Leistung das gesamte Objekt - Haus oder Eigentumswohnung - fühlbar mit einem Fehler behaftet, der den Wert oder die Tauglichkeit des Objekts zu dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch mindert. Unter den Voraussetzungen des § 634 BGB bzw. des § 13 Nr. 6 VOB/B kann der Besteller/Auftraggeber dann zumindest Minderung, unter den Voraussetzungen des § 635 BGB bzw. des § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B auch Schadensersatz verlangen. Damit bietet das Gewährleistungsrecht des Werkvertrages gerade für Fälle der vorliegenden Art einen Anspruch auf vermögenswerten Ausgleich (vgl. auch Hommelhoff aaO; ferner Glanzmann in BGB-RGRK 12. Aufl. § 635 Rdn. 3). Die selbständige vermögenswerte Position der Nutzungsmöglichkeit ergibt sich mithin auch und vor allem aus der normativen Wertung des Gesetzgebers (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB 44. Aufl. Vorbem. 2 b cc vor § 249 a. E.).

19

e) Die Gewährleistungsregelung des Werkvertragsrechts bestimmt freilich zugleich den Umfang des Vermögensschadens. Auf die Kosten einer ordnungsgemäß hergestellten Garage ist er nicht begrenzt. Grundlage der Schadensberechnung ist vielmehr die Wertminderung, die die einzelnen Häuser erfahren hätten, falls die Mängel nicht mehr beseitigt werden könnten, die Garage mithin endgültig unbenutzbar bliebe. Dazu ist auch in Betracht zu ziehen, daß nach den Feststellungen des Sachverständigen die Häuser an einer Straße liegen, für die ein eingeschränktes Halteverbot (Parkverbot) besteht, und daß ferner in der Nähe gelegene Ersatzgaragen nicht gemietet werden können, eine jederzeit benutzbare Garage daher unentbehrlich erscheint. Dieser Schaden ist dann im Verhältnis des Zeitraums zu berücksichtigen, in dem der Wert der Häuser infolge der Nichtbenutzbarkeit der Garage aus Verschulden der Beklagten gemindert worden ist bzw. voraussichtlich noch gemindert sein wird, und der Dauer, für die nach den Verträgen mit der Benutzbarkeit der Garage gerechnet werden durfte. Der Mietzins einer sonst verfügbaren Ersatzgarage, wie er vom Landgericht ermittelt worden ist, hat also als alleiniger Berechnungsmaßstab auszuscheiden (so auch Hommelhoff aaO); er könnte bei der Ermittlung der Wertminderung allerdings als entscheidender Faktor mitberücksichtigt werden.

20

3. Dahinstehen kann, ob der Anspruch der Kläger auf Schadensersatz aus § 635 BGB oder aus § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B herzuleiten ist. Die in diesen Bestimmungen getroffenen Regelungen haben im allgemeinen die gleiche Tragweite (BGHZ 58, 332, 340). Der Anspruch ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht verjährt. Die angefochtene Entscheidung stellt sich damit auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO).