Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.10.1985, Az.: IVa ZR 29/84
Anspruch aus einer Vollkaskoversicherung zur Gewährung einer Deckungsgrenze für einen gestohlenen PKW nach Mahnung für Beitragsrückstände; Berufung auf Leistungsfreiheit bei Geringfügigkeit von Prämienrückständen einer Versicherung; Eintrittspflichtigkeit eines Versichereres bei Kenntnis eines Versicherungsnehmers von den Rückständen durch Abmahnung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.10.1985
- Aktenzeichen
- IVa ZR 29/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13053
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 18.01.1984
- LG Darmstadt - 10.09.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1986, 210-211 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 1103-1104 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1986, 515 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1986, 54-55 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Zu den Anforderungen an eine Folgeprämienanmahnung gem. § 39 VVG (Fortführung von BGH-Urteil vom 30. Januar 1985 - IVa ZR 91/83 - VersR 1985, 447).
Prozessführer
Gastwirt Gabriele G., R.-Ring 40, K.-R.,
Prozessgegner
H.-M. Sachversicherungs-AG, H.,
vertreten durch den Vorstand
Amtlicher Leitsatz
Zu den Anforderungen an eine Folgeprämienanmahnung gem. § 39 VVG (Fortführung von BGH, VersR 1985, 447).
In dem Rechtsstreit
hat der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 13. Zivilsenates in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 1984 aufgehoben und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 10. September 1982 abgeändert.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger aus der Fahrzeugvollkaskoversicherung, Vertrags-Nr. 60391377-46, Deckungsschutz zu gewähren hat für den Diebstahl seines PKW BMW ... Fahrgestell - Nr. WBAEB 3102 B 55657, vom 5. Oktober 1981.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten für einen Fahrzeugdiebstahlsschaden. Er hatte für seinen PKW BMW seit 31. Oktober 1980 bei der Beklagten eine Haftpflicht- und eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, für die vierteljährliche Prämien zu entrichten waren. Mit Wirkung vom 1. Juli 1981 erhöhte die Beklagte die Tarife in der Kfz-Haftpflicht- und der Kaskoversicherung.
In einem Schreiben vom 10. August 1981 mit Anlage mahnte die Beklagte - ohne Aufschlüsselung nach Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung - für Juli 1981 einen Beitragsrückstand (aus der Tarifänderung) von 36,70 DM an und als am 31. Juli 1981 fällig gewordene Folgegesamtprämie den Betrag von 667,70 DM. Mit Schreiben vom 16. September 1981 mahnte sie nochmals den Gesamtbetrag von 704,40 DM an und kündigte gleichzeitig die Versicherungsverträge unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 39 VVG für den Fall, daß der rückständige Betrag nicht binnen zwei Wochen ab Zugang der Mahnung bei ihr eingehe.
Daraufhin bezahlte der Kläger am 5. Oktober 1981 667,70 DM. Unter dem 6. Oktober 1981 erstellte er eine Schadensanzeige an die Beklagte, in der er mitteilte, daß sein PKW BMW am 5. Oktober 1981 zwischen 21.10 und 23 Uhr entwendet worden sei.
Auf neuerliche Anmahnung des Gesamtbetrages von 704,40 DM unter dem 16. Oktober 1981 überwies der Kläger diesen Betrag.
Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 15. Oktober 1981 um weitere Angaben und Unterlagen zum gemeldeten Diebstahl gebeten hatte, berief sie sich mit Schreiben vom 27. Oktober 1981 auf Leistungsfreiheit wegen nicht fristgerechter Leistung einer Folgeprämie trotz Mahnung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat den "Anscheinsbeweis" für das Vorliegen eines Fahrzeugdiebstahls am 5. Oktober 1981 nach Vernehmung der Zeugin D. V. als geführt angesehen.
Es vertritt den Standpunkt, der Kläger sei bei Zugang des Mahn- und Kündigungsschreibens vom 16. September 1981 mit dem darin genannten Gesamtrückstand von 704,40 DM in Verzug gewesen. Er könne nicht einwenden, er sei sich über die Beitragsschuld nicht im klaren gewesen, denn die Mahnung vom 16. September 1981 weise deutlich aus, daß nach Meinung der Beklagten ein Rückstand von insgesamt 704,40 DM im Zusammenhang mit den das Fahrzeug des Klägers betreffenden Versicherungen bestanden habe.
Sein behauptetes Prämienguthaben habe der Kläger nicht beweisen können.
Da er bei Zugang der formgerechten Mahnung vom 16. September 1981 tatsächlich im Zahlungsverzug gewesen sei, sei die Kündigung der beiden grundsätzlich getrennt zu behandelnden Versicherungen wirksam. Mit der Teilzahlung von genau 667,70 DM habe der Kläger konkludent die Verrechnung auf die Prämien des dritten Quartals erklärt. Der verbliebene Prämienrückstand von 32,10 DM in der Kaskoversicherung sei nicht so geringfügig, daß es der Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt wäre, sich auf Leistungsfreiheit nach erfolgter Kündigung zu berufen. Dies sei auch nicht mit Rücksicht auf ihre Schreiben vom 15. und 16. Oktober 1981 der Fall, da in ihnen weder ein Anerkenntnis noch ein Verzicht auf Kündigung und Leistungsfreiheit liege.
II.
1.
Frei von Rechtsfehlern sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Kläger habe den "Anscheinsbeweis" für das Diebstahlsgeschehen geführt (gemeint ist ersichtlich, wie die Bezugnahme auf das BGH-Urteil vom 29. November 1978 - IV ZR 34/78 - VersR 1980, 229 - ausweist, der erbrachte Nachweis eines Mindestmaßes an Tatsachen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls ergibt).
Das gilt auch für die unangegriffenen Darlegungen, der Kläger habe eine am 16. September 1981 bestehende Überzahlung nicht beweisen können, er habe bei seiner Teilzahlung vom 5. Oktober 1981 eine konkludente Verrechnung vorgenommen, und schließlich für die unbeanstandete Ansicht, die Schreiben vom 15. und 16. Oktober 1981 verwehrten es der Beklagten nicht, sich auf § 39 VVG zu berufen.
Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Revision, ein Prämienrückstand von 32,10 DM könne als derart geringfügig angesehen werden, daß er eine Berufung des Versicherers auf Leistungsfreiheit gemäß § 39 VVG als rechtsmißbräuchlich erscheinen lasse.
Die Anforderung bzw. Anmahnung des exakten Prämienbetrages wie seine unverkürzte Begleichung haben im Versicherungsrecht gleichermaßen entscheidende Bedeutung.
In seinem Urteil vom 30. Januar 1985 - IVa ZR 91/83 - VersR 1985, 447 - hat es der Senat (unter II 4.) als unabdingbare Voraussetzung einer wirksamen Prämienanforderung angesehen, daß in ihr - bei Bestehen verschiedener Versicherungsverhältnisse deutlich zum Ausdruck gebracht ist, welcher genaue Prämienbetrag zur Erlangung eines bestimmten Versicherungsschutzes gezahlt werden müsse. Der beklagte Versicherer hatte einer Erstprämie für eine Unfallversicherung einen rückständigen Betrag von (nur) 7,05 DM aus einem anderen Versicherungsverhältnis zwischen den gleichen Beteiligten unausgewiesen zugeschlagen.
In seinem Urteil vom 6. März 1985 - IVa ZR 52/85 VersR 1985, 533 - hat der Senat eine um nur drei DM überhöhte Folgeprämienanmahnung mit Fristsetzung als nicht wirksam angesehen unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung in § 39 Abs. 4 VVG, die häufig nur geringe Beträge betreffen kann. Beiden Entscheidungen liegt die Erwägung zugrunde, daß der Versicherungsnehmer wegen der einschneidenden Folgen einer Nichtzahlung genau informiert werden müsse, mit welchem exakten Betrag er den jeweiligen Versicherungsschutz erlangen bzw. sich erhalten könne.
Ist dem Versicherungsnehmer aber in dieser Weise klargelegt worden, welche Leistung ihm obliegt, so kann er nicht erwarten, daß ihm der Versicherer auch dann eintrittspflichtig wird, wenn er eigenmächtig Kürzungen der angeforderten Prämienleistung vornimmt und nur Teilzahlungen erbringt.
Dies hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt. Zwar betont es in anderem Zusammenhang die rechtliche Selbständigkeit von Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung unterläßt diese gebotene Unterscheidung jedoch bei der rechtlichen Beurteilung der Prämienanmahnung. Diese hätte die Anforderung der Rückstände aus der Tarifänderung für Juli 1981 und der Rückstände für das dritte Quartal nach Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung getrennt ausweisen müssen.
Daß die Kraftfahrtversicherung keine Einheitsversicherung ist, sondern der Abschluß einer Kfz-Haftpflicht- und einer Kaskoversicherung eine Koppelung von rechtlich selbständigen Versicherungen darstellt, für die selbständige Prämien zu errechnen und zu leisten sind, ist seit dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28. Februar 1978 - II ZR 2/76 - VersR 1978, 436 - höchstrichterlich ausdrücklich klargestellt. Aus der vorangegangenen Entscheidung vom 13. Februar 1967 - BGHZ 47, 88 - ergibt sich nichts Gegenteiliges. Auch für diese Entscheidung war maßgeblich, daß der Versicherungsnehmer im Rahmen des § 39 VVGüber die wirkliche Rechtslage und die weitreichenden Folgen seiner Säumnis nicht im Unklaren gelassen werden darf. Es ging um überhöhte und unaufgeschlüsselte Folgeprämienanmahnungen für die Kfz-Haftpflicht- und die Kaskoversicherung zweier Fahrzeuge bei Eintritt eines Kaskoschadens an nur einem Fahrzeug. Diese Fallgestaltung nötigte zu keinen weiteren Ausführungen als zu der Klarstellung, daß sowohl die Angabe eines überhöhten Rückstandes als auch eine mißverständliche Angabe in einer qualifizierten Mahnung gemäß § 39 VVG zu deren Unwirksamkeit führen. Die mißverständliche Angabe lag seinerzeit schon in der Zusammenziehung der Prämienrückstände aus den Versicherungsverhältnissen für zwei Fahrzeuge.
Die strenge Formalisierung der Prämienanforderung bzw. Folgeprämienanmahnung gemäß den §§ 38, 39 VVG (getrennt nach rechtlich selbständigen Versicherungsverhältnissen) wahrt, da sie Unklarheiten und Rechtsunsicherheit für Versicherungsnehmer wie Versicherer auszuräumen vermag, die Interessen beider Vertragsparteien.
3.
Da die Beklagte es unterlassen hat, dem Kläger mit ihrer Mahnung vor Augen zu führen, welchen Betrag er in der Kfz-Haftpflichtversicherung (Tariferhöhungsrückstand und dritte Quartalsprämie) und welchen Betrag er in der Kaskoversicherung (Tariferhöhungsrückstand und dritte Quartalsprämie) fristgerecht aufwenden mußte, wenn er dem Verlust des Versicherungsschutzes in der jeweiligen Versicherung wirksam vorbeugen wollte, genügte ihre Mahnung nicht den Anforderungen des § 39 Abs. 1 VVG. Die Beklagte ist trotz Kündigung für den Kaskoversicherungsfall vom 5. Oktober 1981 nicht leistungsfrei geworden, und zwar auch nicht nach § 39 Abs. 2 VVG.
Diese Rechtsfolge ergibt sich aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt. Deshalb kann der Senat in der Sache selbst entscheiden.
Dr. Lang
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs
Dr. Ritter