Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.10.1985, Az.: 2 StR 403/85
Umstände zur Annahme eines minder schweren Falls
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.10.1985
- Aktenzeichen
- 2 StR 403/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 15025
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bad Kreuznach - 13.12.1984
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwere räuberische Erpressung
Prozessführer
1. Lynn Lawrence M., ohne festen Wohnsitz, geboren am .... 1958 in H. (Kanada), zur Zeit in Untersuchungshaft
2. Andreas Michael S. aus I., dort geboren am ... 1960, zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 4. Oktober 1985
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 13. Dezember 1984 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- II.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten der schweren räuberischen Erpressung schuldig gesprochen. Der Angeklagte M. ist deshalb zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten, der Angeklagte S. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.
Die Revisionen der Angeklagten haben teilweise Erfolg. Soweit die Rechtsmittel den Schuldsprüchen gelten, sind sie allerdings im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet; sie führen jedoch mit den Sachbeschwerden zur Aufhebung der Strafaussprüche, die rechtlicher Prüfung nicht standhalten.
Die Strafen, die das Landgericht im vorliegenden Falle verhängt hat, beruhen vor allem darauf, daß es bei beiden Angeklagten die Voraussetzungen einer alkoholbedingt erheblich, verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) verneint und die Annahme minder schwerer Fälle (§§ 255, 250 Abs. 2 StGB) abgelehnt hat. Auf Bedenken gegen die Verneinung des § 21 StGB braucht nicht eingegangen zu werden. Denn jedenfalls genügt die Begründung, mit der das Gericht die Annahme minder schwerer Fälle abgelehnt hat, nicht den rechtlichen Anforderungen. Danach bedarf es einer Gesamtbetrachtung; bei ihr sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichviel, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (ständige Rechtsprechung, vgl. die Nachweise bei Mösl NStZ 1983, 160, 163).
Dem ist das Gericht hier nicht gerecht geworden. Was den Angeklagten M. betrifft, so hat sich die Strafkammer auf die Bemerkung beschränkt, bei ihm seien keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines minder schweren Falles ersichtlich (UA S. 21). Im Rahmen der konkreten Strafzumessung wird jedoch dem Angeklagten zugutegehalten, daß er -ein intaktes Elternhaus nicht kennengelernt habe, schon früh auf die schiefe Bahn geraten sei und zur Tatzeit weder beruflich noch familiär einen festen Halt besessen habe,
- zur Tatzeit alkoholisch enthemmt gewesen sei (wobei das Gericht von einer Blutalkoholkonzentration von 2 %o ausgeht),
- nicht professionell vorgegangen sei,
- wesentliche Teile der Tat gestanden habe.
Hiernach besteht die Besorgnis, daß diese Milderungsgründe bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorlag, zu Unrecht außer Betracht geblieben sind.
Für den Angeklagten S. gilt im Ergebnis nichts anderes. Bei ihm hat die Strafkammer allerdings die Ablehnung des minder schweren Falles mit Ausführungen begründet, die eine Abwägung mildernder und erschwerender Umstände erkennbar machen; in diese Abwägung sind jedoch nicht alle Gesichtspunkte einbezogen worden, die das Gericht selbst für wesentlich und damit bestimmend erachtet hat. Die frühzeitige Ablegung eines Geständnisses und das Fehlen einschlägiger Vorstrafen werden erst im Rahmen der konkreten Strafzumessung gewürdigt. Das erweckt den Eindruck, daß diese Umstände bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall zu bejahen sei, keine Berücksichtigung gefunden haben. Dieser Eindruck wird im übrigen noch dadurch verstärkt, daß die Strafkammer ihre Ausführungen zur Bemessung der Strafe mit dem Satz einleitet, das Verhalten des Angeklagten S. könne in milderem Licht gesehen werden, "wie teilweise bereits ausgeführt wurde" (UA S. 23).
Maier
Theune
Niemöller
Gollwitzer