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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.10.1985, Az.: VI ZR 36/84

Düsseldorfer Tabelle; Grundlage der Schadenberechnung; Hinterbliebenen; Unterhaltsschade

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.10.1985
Aktenzeichen
VI ZR 36/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12842
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1986, 39-40 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die "Düsseldorfer Tabelle" kann nicht zur Grundlage der Schadenberechnung für die Ersatzansprüche der Hinterbliebenen aus § 844 Abs. 2 BGB gemacht werden.

2. Zum Gebot der Berücksichtigung der "fixen Kosten" bei Berechnung des Unterhaltsschadens von hinterbliebenen Familienmitgliedern.