Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.09.1985, Az.: II ZR 283/84
Geltungsdauer rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft; Feststellung der Dauer einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen für den Einzelfall; Unterhaltsabrede zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft; Einheitliche Unterhaltsregelung, die nicht zwischen Mutterunterhalt und Kindesunterhalt trennt; Einigung der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit eines Rechtsgeschäfts als Grundvoraussetzung einer Schenkung; Unterhaltszusage an eine Frau mit Rücksicht auf die Betreuung des gemeinsamen Kindes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.09.1985
- Aktenzeichen
- II ZR 283/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13218
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Zweibrücken - 11.07.1984
- LG Frankenthal (Pfalz)
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1986, 239-240
- MDR 1986, 473 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 374-375 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1986, 163 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Es gibt keine allgemeine Auslegungsregel, daß rechtsgeschäftliche Vereinbarungen der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Zweifel nur für die Dauer dieser Gemeinschaft gelten sollen. Die Dauer ist nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen für den Einzelfall festzustellen.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1985
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Seidl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 11. Juli 1984 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an den 2. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien standen in den Jahren nach 1970 in engen persönlichen Beziehungen; nach der Behauptung der Klägerin haben sie in einem eheähnlichen Verhältnis zusammengelebt. Aus der Verbindung stammt die im Jahre 1973 geborene Tochter M.. Die Klägerin hat außerdem aus ihrer geschiedenen Ehe einen im Jahre 1965 geborenen Sohn E.. Früher war sie als Vertreterin des Leiters der Auslandsabteilung einer Filiale der Bank für Gemeinwirtschaft beruflich tätig; das hat sie nach der Geburt der Tochter aufgegeben.
Im Jahre 1977 oder 1978 endeten die Beziehungen der Parteien. Die Klägerin verlangt nunmehr von dem Beklagten Unterhalt. Dazu stützt sie sich auf eine von ihr und dem Beklagten unterzeichnete Erklärung, in der es heißt:
"Ich Heinz H. (Beklagter) ... verpflichte mich, Frau Heidi B. (Klägerin) ... Jeden Monat 1.200,00 DM zu zahlen, Jeweils am 1. und 15. eines Jeden Monats, zur Unterhaltung der Kinder M. und E. sowie ihrer Lebenshaltungskosten bis 31. Dezember 1980. Frau Heidi B. verpflichtet sich, ihre Kinder zu jeder Zeit Herrn Heinz H. zu sehen. Nach dieser Zeit wird der Betrag je nach Wirtschaftlichkeit geändert."
Entsprechend dieser Zusage zahlte der Beklagte nach Angabe der Klägerin zunächst regelmäßig 1.200,00 DM monatlich. Nachdem die Parteien auseinandergegangen waren, machte der Beklagte, der Beträge in der genannten Höhe nur hin und wieder entrichtet haben will, Anstalten, die Zahlung ganz einzustellen. Durch Anwaltsschreiben ließ die Klägerin ihn auffordern, seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung weiterhin zu erfüllen. Der Beklagte kam dieser Aufforderung nach. Für Mai 1980 zahlte er Jedoch lediglich 1.000,00 DM und gab zu erkennen, nicht mehr zahlen zu wollen. Darauf schaltete die Klägerin erneut Rechtsanwälte ein. Diese schrieben dem Beklagten unter anderem:
"Wir weisen zugleich darauf hin, daß auf Grund der Vereinbarung vom 12. Januar 1975 nach dem 31. Dezember 1980 eine Erhöhung des Unterhaltsbetrages erfolgen muß. Es bedarf wohl keiner näheren Erörterungen, daß sich die Wirtschaftslage seit dieser Zeit so geändert hat, daß zumindest eine Erhöhung auf 1.500,00 DM monatlich angemessen sein dürfte."
Der Beklagte zahlte daraufhin wieder monatlich 1.200,00 DM. Ob er ab 1. Januar 1981 1.500,00 DM gezahlt hat, ist streitig. Seit 1. Januar 1982 zahlte er jedenfalls nur noch 350,00 DM monatlich als Unterhalt für die Tochter.
Die Vorinstanzen haben die Klage auf Zahlung von monatlich 1.500,00 DM sowie von Rückständen abgewiesen. Mit der Revision, die der Beklagte zurückzuweisen beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter, soweit der Beklagte nicht monatlich 350,00 DM zahlt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es eine Unterhaltsverpflichtung des Beklagten über die Dauer der Lebensgemeinschaft hinaus nicht feststellen zu können glaubt. Komme es nämlich zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft überhaupt zu einer Unterhaltsabrede, dann gelte diese über die Beendigung der Gemeinschaft nur dann hinaus, wenn sich das aus der Vereinbarung eindeutig ergebe. Das sei aber hier nicht der Fall.
Mit dieser Begründung läßt sich - wie die Revision zutreffend geltend macht - die Klage nicht abweisen.
1.
Der schriftliche Vertrag enthält für die Verpflichtungen des Beklagten keinen Auslaufzeitpunkt. Für die Frage, wie lange er unter diesen Umständen gelten soll, gibt es auch in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Auslegungsregel, wie sie das Berufungsgericht angenommen hat. Rechtsgeschäftlich verbindliche Regelungen sind in einer solchen Gemeinschaft allgemein ungewöhnlich (BGHZ 77, 55, 58) [BGH 24.03.1980 - II ZR 191/79]. Werden sie dennoch - wie hier - getroffen, so ist das so wenig typisch, daß sich tatsächliche Vermutungen, was bei Unklarheiten im Vertragstext im Einzelfall gewollt sein könnte, nicht aufstellen lassen. Das gilt gerade auch dann, wenn sich ein Partner zum Unterhalt verpflichtet. Denn Unterhaltsvereinbarungen werden hier im allgemeinen schon deshalb nicht getroffen, weil das Zusammenleben der Partner von der für selbstverständlich gehaltenen und nicht regelungsbedürftigen Solidarität füreinander bestimmt wird.
Die im Vertrage ungeregelt gebliebene Frage, wielange der Beklagte verpflichtet sein soll, ist daher nach allgemeinen Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im Wege der Auslegung zu bestimmen. Da das in der Berufungsinstanz nicht geschehen ist, kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.
2.
Die Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts gehen im übrigen ganz daran vorbei, daß es sich bei der Vereinbarung nicht um eine bloße Unterhaltsverpflichtung des einen Partners für den anderen ohne jede Besonderheit handelt. Der Beklagte hat, wie es in seiner Erklärung heißt, der Klägerin einen Anspruch "zur Unterhaltung der Kinder M. und E. sowie ihrer Lebenshaltungskosten" eingeräumt. Er hat daher eine einheitliche Regelung, die nicht zwischen Mutter- und Kindesunterhalt trennt, getroffen. Das allein wirft schon die Frage auf, ob hier tatsächlich nur etwas mit Rücksicht auf das - vom Beklagten zudem bestrittene - Zusammenleben geregelt oder ob nicht vielmehr die Vereinbarung von der Überlegung geleitet wurde, daß die Klägerin, die nach der Geburt der gemeinsamen Tochter ihren Beruf aufgegeben hatte, unabhängig vom künftigen Zusammenleben der Partner zur häuslichen Betreuung dieser Tochter in der Lage sein sollte. Das könnte über das mögliche Ende der Lebensgemeinschaft hinausweisen und insoweit zu dem weiteren Satz passen, daß die Klägerin dem Beklagten jederzeit den Kontakt mit den Kindern erlauben solle - eine Vereinbarung, die, wenn sie nur bis zur Beendigung der Gemeinschaft hätte gelten sollen, keinen rechten Sinn gehabt hätte, weil der Beklagte bis dahin die ständige Kontaktmöglichkeit besaß. Man kommt daher möglicherweise nach Sinn und Zweck der Vereinbarung vom 12. Januar 1975 dem beiderseitigen Parteiwillen am nächsten, wenn man annimmt, daß unter Einbeziehung des Kindesunterhalts eine Regelung zugunsten der Klägerin getroffen werden sollte, wie sie § 1570 BGB zugunsten eines geschiedenen Ehegatten trifft, solange und soweit von diesem wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes keine eigene Erwerbstätigkeit erwartet werden kann (vgl. zur Auslegung dieser Vorschrift insbesondere Lohmann, Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Familienrecht, 3. Aufl., Seite 7 ff). Das kann aber in der Revisionsinstanz nicht abschließend entschieden, sondern muß der tatrichterlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht überlassen werden.
3.
Die insbesondere im ersten Rechtszuge erörterte Frage, ob die Verpflichtung des Beklagten mangels notarieller Beurkundung gemäß §§ 518, 125 BGB nichtig sei, kann ebenfalls nicht abschließend beurteilt werden, solange der Vertragszweck nicht feststeht. Ein Rechtsgeschäft ist jedenfalls nicht schon immer dann eine Schenkung, wenn sich der eine der beiden Vertragspartner, wie hier die Klägerin, zu keiner Gegenleistung verpflichtet; die in § 516 BGB vorausgesetzte Einigung der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit eines Rechtsgeschäfts kann schon dann nicht angenommen werden, wenn die Zahlungen im Hinblick auf künftige Leistungen des anderen Partners versprochen werden, die von diesem auch ohne rechtsgeschäftliche Verpflichtung zu erwarten sind. Einen solchen Fall anzunehmen liegt nahe, wenn einer Frau mit Rücksicht auf die Betreuung des gemeinsamen Kindes Unterhalt zugesagt wird.
4.
Bei der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht macht der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Bundschuh
Dr. Seidl