Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.08.1985, Az.: 3 StR 339/85
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil aufgehoben
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.08.1985
- Aktenzeichen
- 3 StR 339/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 16175
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 25.01.1985
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Hehlerei u.a.
Prozessführer
Kerim K. aus S. geboren am ... 1957 in M./Türkei
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 30. August 1985
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 25. Januar 1985 im Ausspruch über den Verfall der sichergestellten 14.000 DM mit den dazu gehörenden Feststellungen aufgehoben.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Nachprüfung des landgerichtlichen Urteils aufgrund der Revision des Angeklagten hat hinsichtlich des Schuldspruchs und der verhängten Strafe keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Insoweit ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Dagegen kann der Ausspruch über den Verfall keinen Bestand haben. Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB darf ein Verfall nicht angeordnet werden, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung den aus der Tat erlangten Vermögensvorteil beseitigen oder mindern würde. Für die Frage, ob ein solcher Anspruch des Verletzten der Verfallanordnung entgegensteht, ist entscheidend allein die rechtliche Existenz des Anspruchs, nicht ob er voraussichtlich geltend gemacht wird (BGH NStZ 1984, 409).
Das Verbot des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB gilt auch für die in § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB genannten Surrogate des aus der Straftat erlangten Vermögensvorteils (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1982, 456 [OLG Karlsruhe 03.11.1981 - 3 Ss 214/81]; Lackner, StGB 15. Aufl. § 73 Anm. 2 e; Horn in SK - Lieferung März 1983 - § 73 Rdn. 13). Ob hier solche den Verfall ausschließende oder mindernde Ansprüche der Verletzten bestehen und welchen Umfang sie gegebenenfalls haben, ergeben die Urteilsfeststellungen nicht. Das muß der Tatrichter klären. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob ein Verfall des Wertersatzes nach § 73 a StGB in Betracht kommt.
Dr. Krauth
Dr. Gribbohm
Zschockelt
Kutzer