Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.08.1985, Az.: 3 StR 195/85
Nachholung eines unterlassenen Teilfreispruchs nach Einlegung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.08.1985
- Aktenzeichen
- 3 StR 195/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 16173
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mannheim - 30.10.1984
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Urkundenfälschung
Prozessführer
Groß- und Einzelhandelskaufmann Heinrich Wendelin V. aus D./..., dort geboren am ... 1956,
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts,
zu Nummer 2 auf dessen Antrag,
am 28. August 1985
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30. Oktober 1984 zum Teil geändert, soweit es ihn betrifft.
Der Angeklagte wird vom Vorwurf der Monopolhehlerei freigesprochen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens erster Instanz und seines Rechtsmittels zu tragen, soweit er verurteilt worden ist.
Soweit er freigesprochen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzt begangener gemeinschaftlicher Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit der Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist im wesentlichen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Es führt mit der Sachrüge lediglich zur Nachholung des vom Landgericht unterlassenen Teilfreispruchs vom Vorwurf der Monopolhehlerei (§ 124 Abs. 1 BranntwMonG).
Krauth
Gribbohm
Zschockelt
Kutzer