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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.08.1985, Az.: 3 StR 195/85

Nachholung eines unterlassenen Teilfreispruchs nach Einlegung der Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.08.1985
Aktenzeichen
3 StR 195/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 16173
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mannheim - 30.10.1984

Verfahrensgegenstand

Urkundenfälschung

Prozessführer

Groß- und Einzelhandelskaufmann Heinrich Wendelin V. aus D./..., dort geboren am ... 1956,

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts,
zu Nummer 2 auf dessen Antrag,
am 28. August 1985
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30. Oktober 1984 zum Teil geändert, soweit es ihn betrifft.

    Der Angeklagte wird vom Vorwurf der Monopolhehlerei freigesprochen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens erster Instanz und seines Rechtsmittels zu tragen, soweit er verurteilt worden ist.

    Soweit er freigesprochen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzt begangener gemeinschaftlicher Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit der Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

2

Das Rechtsmittel ist im wesentlichen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Es führt mit der Sachrüge lediglich zur Nachholung des vom Landgericht unterlassenen Teilfreispruchs vom Vorwurf der Monopolhehlerei (§ 124 Abs. 1 BranntwMonG).

Schmidt
Krauth
Gribbohm
Zschockelt
Kutzer