Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.08.1985, Az.: 1 StR 409/85
Abgrenzung von beendetem und unbeendetem Versuch ; Möglichkeit des Rücktritts vom Versuch; Vorliegen eines beendeten Versuchs bei Einstechen auf das Opfer zum Erteilen eines "Denkzettels" und Erreichen dieses Ziels durch einen Stich
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.08.1985
- Aktenzeichen
- 1 StR 409/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 11720
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kempten - 15.05.1985
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1986, 15
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Amtlicher Leitsatz
Für die Beantwortung der Frage, ob ein Täter strafbefreiend vom Versuch der Straftat zurückgetreten sein kann, ist zunächst zu prüfen, welches Ziel der Angeklagte mit seiner Straftat verfolgte.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 13. August 1985
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 15. Mai 1985 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte auf den Landwirt S. - mit dem er zuvor Streit gehabt hatte - zugegangen, hatte einen Hirschfänger gezogen und seinen Kontrahenten mit bedingtem Tötungsvorsatz im Bereich des Nabels in den Bauch gestochen. Dann war er zu einem in der Nähe wohnenden Bekannten gegangen und hatte diesen gebeten, Polizei und Krankenwagen zu verständigen. Unterdessen war der Verletzte in seine Wohnung gelangt und hatte durch seine Frau medizinische Versorgung veranlaßt; er wurde durch sofortige Operation gerettet.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags verurteilt. Die Frage, ob der Angeklagte von diesem Delikt strafbefreiend zurückgetreten sein könnte (§ 24 StGB), wirft sie nicht auf; das nötigt zur Aufhebung des Urteils.
Die Strafkammer hätte zunächst prüfen müssen, welches Ziel der Angeklagte mit dem Stich verfolgte. Wollte er seinem Opfer einen "Denkzettel" in Form einer schweren Verletzung erteilen (was bedingten Tötungsvorsatz nicht ausschloß; vgl. Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 15 Rdn. 11) und war er nach dem einen Stich der Auffassung, dieses Ziel erreicht zu haben, so war der Versuch beendet. Rücktritt war unter den in § 24 Abs. 1 Satz 1 am Ende oder Satz 2 StGB genannten Voraussetzungen möglich; daß sie vorlagen, ist hier nicht ausgeschlossen.
Wollte der Angeklagte seinen Gegner dagegen durch eine noch unbestimmte Anzahl von Stichen töten (er hatte ihn einige Zeit vorher zugerufen: "Du stirbst") und ließ er von ihm ab, ohne diesen Erfolg schon für möglich zu halten, so läge unbeendeter Versuch vor; unter Umständen wäre der Zweifelssatz zu beachten (BGH NJW 1984, 1693; vgl. auch BGHSt 31, 170; jeweils mit weiteren Nachweisen). Bei unbeendetem Versuch genügt die freiwillige Aufgabe weiterer Tatausführung, um Straflosigkeit wegen des Versuchs zu erreichen.
Maul
Schikora
Foth
Schimansky