Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.08.1985, Az.: 3 StR 302/85
Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.08.1985
- Aktenzeichen
- 3 StR 302/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 16274
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Krefeld - 22.04.1985
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1986, 208
Verfahrensgegenstand
Brandstiftung
Prozessführer
Ferdinand S. aus K., geboren am ... 1952 in W.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 7. August 1985
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 22. April 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von einen Jahr und drei Monaten verurteilt und dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die vom Angeklagten mit der Revision erhobene allgemeine Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar ist das Revisionsgericht auch an solche Schlußfolgerungen des Tatrichters gebunden, die nicht zwingend, sondern nur möglich sind (BGHSt 26, 56, 63 [BGH 29.01.1975 - KRB 4/74]; 29, 18, 20). Das gilt aber nicht, wenn die Grundlagen für diese Schlußfolgerungen unzutreffend sind oder nur in einer so losen Beziehung zur Tat stehen, daß sie sich in Wirklichkeit als bloße Vermutungen erweisen (BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 1982 - 2 StR 318/82 - und vom 14. April 1982 - 2 StR 24/82).
Der Angeklagte hat seine Anwesenheit während der Löscharbeiten damit erklärt, er habe in dem Funkgerät, das er seit cirka zwei Monaten besitze, sinngemäß gehört, "fahrt mal dahin, am Haager Weg brennt es". Er habe bei dieser Durchsage geglaubt, den Polizeifunk gehört zu haben, bis ihm im Ermittlungsverfahren mitgeteilt worden sei, daß er mit seinem Gerät Polizeifunk nicht empfangen könne.
Das Landgericht hält die Einlassung des Angeklagten unter anderem deswegen für widerlegt, weil sich seine zunächst gemachte Angabe, er habe Polizeifunk gehört, als unzutreffend erwiesen habe. Nicht ausgeschlossen hat es, daß ein anderer "CB-Funker" im Empfangsbereich des Angeklagten Polizei- oder Feuerwehrfunk abgehört und die Nachricht weitergegeben hat.
Die ursprüngliche objektiv unrichtige Angabe des Angeklagten vom Hören des Polizeifunks durfte das Landgericht als Indiz für dessen Täterschaft seiner Überzeugungsbildung nicht zugrunde legen. Denn es hat nicht die Möglichkeit bedacht, daß der Angeklagte objektiv zu einer solchen Einschätzung gelangen konnte, zumal es selbst nicht ausgeschlossen hat, daß er eine von ihm als polizeifunkähnlich zu wertende Durchsage tatsächlich empfangen hat. Dann aber war der Umstand, daß es sich nicht um den Polizeifunk handelte, für eine Schlußfolgerung zu Lasten des Angeklagten ungeeignet.
Auch sonst gibt die Beweiswürdigung des Landgerichts zu Bedenken Anlaß. Die Meinung eines Zeugen, daß "man" sich bei solchem "schummrigen Wetter" nicht "raustraue", um einen Brand zu sehen, ist als Indiz für die Täterschaft des Angeklagten wenig tragfähig. Hinzu kommt, daß das Landgericht weder ein Tatmotiv oder einen Tatanlaß festgestellt noch sich mit dieser Frage im Urteil auseinandergesetzt hat Das war um so mehr erforderlich, weil bei der Untersuchung des Angeklagten am Tatort Spuren nicht gefunden worden sine die auf eine Brandverursachung durch ihn hindeuten.
Für die neue Verhandlung ist vorsorglich darauf hinzuweisen, daß die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB eine sorgfältig durchzuführende und im Urteil darzulegende Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat erfordert (BGHSt 27, 246, 248). Voraussetzung ist zumindest eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB. Bei einer krankhaften seelischen Störung, die nicht für sich allein, sondern nur durch das Zusammentreffen mit Alkoholkonsum die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit rechtfertigt, ist die Anwendung des § 63 StGB nur ausnahmsweise zu begründen (vgl. dazu BGH NStZ 1982, 218; 1983, 429; BGH bei Holtz MDR 1983, 448; BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 1984 - 3 StR 423/84 - und vom 28. April 1983 - 3 StR 79/83 - sowie vom 1. März 1983 - 5 StR 71/83 - und vom 10. Januar 1984 - 5 StR 971/83; Stree in Schönke/Schröder StGB 21. Aufl. § 63 Rdn 12; Dreher/Tröndle StGB 42. Aufl. § 63 Rdn 2). Dabei ist auch § 62 StGB zu beachten.
Dr. Krauth
Zschockelt
Kutzer
Detter