Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.08.1985, Az.: 4 StR 420/85
Voraussetzungen der Strafschärfung bei einem tateinheitlichen Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.08.1985
- Aktenzeichen
- 4 StR 420/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 11654
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 26.03.1985
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.
Redaktioneller Leitsatz
Das tateinheitliche Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände führt in der Regel aufgrund eines verstärkten Unrechts - und Schuldgehalts der Tat zu einem Strafschärfungsgrund.
Im Falle eines unerlaubten Handeltreibens und Erwerb von Betäubungsmitteln kann die Tatsache des Eigenkonsums durch den Täter eine mildernde Beurteilung der Taten folgen lassen.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 6. August 1985
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 26. März 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in drei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit unerlaubter Abgabe sowie mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Bundesgerichtshof dieses Urteil im Strafausspruch aufgehoben. Das Landgericht hat nunmehr den Angeklagten zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg; die Strafzumessungsgründe halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand:
Das Landgericht berücksichtigt - ersichtlich zum Nachteil des Angeklagten - bei der Bemessung der Strafe für die erste Tat, daß er "nicht nur mit Haschisch Handel getrieben, sondern daneben auch noch die Tatbestandsvariante des Erwerbs" (UA 21), und bei der Strafzumessung für die dritte Tat, daß er "hier tateinheitlich gar vier Formen der Betäubungsmitteldelinquenz verwirklicht" hat (UA 23), darunter ebenfalls den Tatbestand des unerlaubten Erwerbs. Das begegnet durchgreifenden Bedenken.
In der Regel ist zwar das tateinheitliche Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände geeignet, den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zu verstärken, und kann deshalb ein Strafschärfungsgrund sein (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juni 1978 - 1 StR 172/78 - m. w. Nachw. und vom 24. Juni 1982 - 4 StR 218/82). Hier ist die strafschärfende Berücksichtigung dieses Umstands jedoch rechtlich fehlerhaft. Denn der Tatbestand des unerlaubten Erwerbs, den der Angeklagte tateinheitlich mit dem unerlaubten Handeltreiben - bei der dritten Tat auch mit den weiteren Straftatbeständen - verwirklicht hat, betrifft jeweils nur die Betäubungsmittel, die er für den Eigenverbrauch erworben hat. Durch diese Betäubungsmittel sind aber andere Personen nicht gefährdet worden. Deshalb kann hier das Zusammentreffen der beiden Straftatbestände eher zu einer milderen Beurteilung der Taten Anlaß geben, darf aber jedenfalls nicht strafschärfend gewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1983 - 2 StR 182/83; Dreher/Tröndle, 42. Aufl. § 46 StGB Rdn. 23). Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß anderenfalls "der Nur-Händler milder bestraft würde, als der Händler, der einen Teil der erworbenen Betäubungsmittel ohne Schädigung Dritter selbst verbraucht".
In den Strafzumessungsgründen für die zweite Tat, bei welcher der Angeklagte ebenfalls beide Straftatbestände verwirklicht hat, wird dieser Umstand zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Es läßt sich aber nicht ausschließen, daß das Landgericht ihn auch hier zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat, zumal es davon ausgeht, daß "diese zweite Tat mit der ersten vergleichbar" ist (UA 21).
Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Da sowohl die Einzelstrafaussprüche als auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe im Bereich der oberen Grenze schuldangemessener Bestrafung liegen, läßt sich nicht ausschließen, daß das Landgericht den Angeklagten ohne diesen Rechtsfehler milder bestraft hätte.
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