Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.07.1985, Az.: X ZB 18/84
„Farbfernsehsignal II“
Anforderungen an die Rechtsbeschwerde zum Bundespatentgericht; Verfahren zum Aufzeichnen und Wiedergeben eines zusammengesetzten Farbfernsehsignals; Voraussetzungen für die Priorität eines Patents
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.07.1985
- Aktenzeichen
- X ZB 18/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 13110
- Entscheidungsname
- Farbfernsehsignal II
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bundespatentgericht - 03.05.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 95, 302 - 306
- GRUR 1985, 1039 "Farbfernsehsignal II"
- MDR 1986, 493 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 2702-2703 (Volltext mit amtl. LS) "Farbfernsehsignal II"
Verfahrensgegenstand
Farbfernsehsignal II
Patentanmeldung ...
Sonstige Beteiligte
S. Corporation,
vertreten durch ihren Direktor Masanotu T., Ki. - c., Sh., To., J.
1. Int. für Ru e.V., B. straße ..., D.
2. A.-T. Aktiengesellschaft, Be. und F.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die Aufzählung der in § 100 Abs. 3 PatG genannten Verfahrensmängel hat für das Rechtsbeschwerdeverfahren nur die Bedeutung, daß die Rechtsbeschwerde auch ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft ist, sofern nur eine auf das Vorliegen solcher Verfahrensmängel gestützte Rüge erhoben wird.
- b)
Durch die Verweisung auf § 551 Nr. 2 ZPO in § 101 Abs. 2 Satz 2 PatG ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren klargestellt, daß nach rechtskräftiger Zurückweisung des auf einen Ausschließungsgrund gestützten Ablehnungsgesuchs durch das Bundespatentgericht weder ein Ausschließungsgrund besteht, noch die mit der Rechtsbeschwerde angefochtene Entscheidung des Bundespatentgerichts insoweit auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.
- c)
Die Entscheidung des Bundespatentgerichts, durch die ein Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird, ist unanfechtbar und auch im Rahmen einer auf andere Gründe gestützten Rechtsbeschwerde nicht nachprüfbar.
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 11. Juli 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und
die Richter Ochmann, Prof. Dr. Windisch, Brodeßer und von Albert
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Senats (Technischen Beschwerdesenats XV) des Bundespatentgerichts vom 3. Mai 1984 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 100.000,- DM festgesetzt.
Gründe
I.
Das Deutsche Patentamt hat nach Prüfung von vier Einsprüchen das Patent auf die am 12. November 1968 eingegangene Anmeldung, für die die Priorität der Anmeldung in Japan vom 13. November 1967 in Anspruch genommen ist, erteilt. Die Anmeldung betrifft ein Verfahren zum Aufzeichnen und Wiedergeben eines zusammengesetzten Farbfernsehsignals sowie eine Vorrichtung dazu.
Gegen den Erteilungsbeschluß haben die Einsprechenden zu II und IV Beschwerde eingelegt, die Einsprechende zu IV mit der Behauptung, neben anderem Stand der Technik stehe der Anmeldung auch ein Vortrag patenthindernd entgegen, der auf der 15. Jahrestagung der Fernseh-Technischen Gesellschaft in A. vom 25.-28. September 1967 gehalten und in Kurzfassung vor der Tagung an alle Teilnehmer verschickt worden sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 29. März 1984 vor dem Bundespatentgericht hat der Berichterstatter erklärt, er habe an jener Tagung teilgenommen und vorher nach Zahlung der Tagungsgebühr ein Exemplar der Vortragsfolge erhalten. Da die entsprechende Behauptung der Einsprechenden zu IV streitig blieb, wurde über sie durch Vernehmung des Zeugen Dipl.-Ing. P. Beweis erhoben. Das auf § 41 Nr. 5 ZPO gestützte Ablehnungsgesuch der Anmelderin gegen den Berichterstatter des Beschwerdesenats, weil dieser durch seine Äußerung im Termin vom 29. März 1984 als Zeuge tätig geworden sei, hat der Beschwerdesenat durch gesonderten Beschluß zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Bundespatentgericht den Erteilungsbeschluß des Patentamts aufgehoben und das Patent versagt.
Die Anmelderin verfolgt mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde ihr Patentbegehren weiter. Die Einsprechende zu IV beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, da mit ihr Rügen nach § 100 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 5 PatG erhoben werden. In der Sache hat sie keinen Erfolg, weil die gerügten Mängel nicht vorliegen.
1.
Die Rüge der Rechtsbeschwerde, an dem angefochtenen Beschluß habe ein kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossener Richter mitgewirkt, ist unbegründet. Das auf den Ausschließungsgrund des § 41 Nr. 5 ZPO in Verbindung mit § 86 PatG gestützte Ablehnungsgesuch der Anmelderin ist von dem Beschwerdesenat rechtskräftig zurückgewiesen worden und damit unanfechtbar.
a)
Die Ansicht der Rechtsbeschwerde, der das Ablehnungsgesuch der Anmelderin ablehnende Beschluß des Beschwerdegerichts sei unwirksam, weil es nicht der Entscheidungsbefugnis des Bundespatentgerichts- unterliege, ob die Voraussetzungen des § 100 Abs. 3 Nr. 2 PatG vorlägen, ist rechtsirrig; sie läßt außer acht, daß § 100 Abs. 3 PatG lediglich die Voraussetzungen für die Statthaftigkeit der - vom Beschwerdegericht nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde regelt. Diese Vorschrift führt die Verfahrensmängel abschließend auf, deren Rüge die Rechtsbeschwerde auch ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht eröffnet. Die Aufzählung entspricht weitgehend den in § 551 ZPO aufgeführten absoluten Revisionsgründen. Zwar ist die in § 551 Ziff. 2 ZPO geregelte, die Ausschließungsgründe des § 41 ZPO betreffende Ausnahme, "sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist", in § 100 Abs. 3 Nr. 2 PatG nicht enthalten. Das rechtfertigt aber nur den Schluß, daß die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde auch dann statthaft ist, wenn der gerügte Ausschließungsgrund im Verfahren vor dem Bundespatentgericht Gegenstand eines erfolglos gebliebenen Ablehnungsgesuchs gewesen ist. Denn - wie schon erwähnt - hat die Aufzählung der in § 100 Abs. 3 PatG genannten Verfahrensmängel für das Rechtsbeschwerdeverfahren nur die Bedeutung, daß die Rechtsbeschwerde auch ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft ist, sofern nur eine Verfahrensrüge erhoben wird, die das Vorliegen eines der in § 100 Abs. 3 PatG aufgeführten Verfahrensmängel behauptet; liegt der gerügte Verfahrensmangel tatsächlich nicht vor, so ist die Rechtsbeschwerde zwar statthaft, in der Sache aber nicht begründet (vgl. Benkard, PatG GebrMG 7. Aufl. § 100 PatG Rdn. 18 mit Rechtsprechungsnachweisen).
b)
§ 101 Abs. 2 Satz 2 PatG verweist ausdrücklich auch auf die Vorschrift des § 551 Nr. 2 ZPO und erklärt sie für entsprechend anwendbar. Danach führt der Mangel der Ausschließung eines Richters von der Ausübung des Richteramts (§ 41 ZPO) dann nicht dazu, daß die Entscheidung als auf einer Gesetzesverletzung beruhend anzusehen ist, wenn der Ausschließungsgrund - wie in dem hier zu entscheidenden Fall - mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht worden ist. Auf Grund dieser Rechtslage steht fest, daß der von der Anmelderin mit der Rüge nach § 100 Abs. 3 Nr. 2 PatG geltend gemachte Ausschließungsgrund nicht besteht und eine Gesetzesverletzung insoweit nicht vorliegt (vgl. Stein-Jonas-Grunsky, ZPO 20. Aufl. § 551 Rdn. 11).
2.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist der das Ablehnungsgesuch der Anmelderin zurückweisende Beschluß des Bundespatentgerichts auch nicht aus sonstigen Gründen unwirksam und auf die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde hin nachzuprüfen.
Nach § 86 Abs. 1 PatG finden im Verfahren vor dem Patentgericht die Vorschriften der §§ 41 bis 44, 47 bis 49 ZPO entsprechende Anwendung. Demzufolge kann ein von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes (§ 41 ZPO) ausgeschlossener Richter aus diesem Grunde abgelehnt werden (§ 42 Abs. 1 ZPO). Von dieser Möglichkeit hat die Anmelderin Gebrauch gemacht. Über die Ablehnung hat der Beschwerdesenat, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung entschieden (§ 86 Abs. 3 PatG) und das Ablehnungsgesuch der Anmelderin zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Das ergibt sich schon daraus, daß § 46 ZPO, dessen Absatz 2 gegen den Beschluß, durch den ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, die sofortige Beschwerde vorsieht, von der Verweisung in § 86 Abs. 1 PatG ausgenommen ist. Damit ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren in Patentsachen klargestellt, daß gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts über die Ausschließung und Ablehnung von Richtern keine Anfechtungsmöglichkeit besteht. Das entspricht der Regelung in der Zivilprozeßordnung, nach der Entscheidungen der Oberlandesgerichte, durch die ein Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird, weder der Anfechtung noch der Nachprüfung durch das Revisionsgericht - auch nicht als dem Endurteil vorausgehende Entscheidungen - unterliegen (§§ 548, 567 Abs. 3 ZPO; vgl. auch BGH NJW 1964, 658, 659).
Daher kann die Ablehnungsentscheidung des Bundespatentgerichts auch im Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung in der Hauptsache vom Rechtsbeschwerdegericht nicht nachgeprüft werden.
Eine isolierte Anfechtung des das Ablehnungsgesuch der Anmelderin zurückweisenden Beschlusses wäre ohnedies schon deshalb nicht zulässig, weil § 100 Abs. 1 PatG die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts nur eröffnet, soweit durch sie über eine Beschwerde gegen den Beschluß einer Prüfungsstelle oder Patentabteilung des Deutschen Patentamts, entschieden worden ist (§ 73 PatG).
3.
Auch der von der Rechtsbeschwerde gerügte Begründungsmangel (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG) liegt nicht vor.
Das Bundespatentgericht hat die Erfindungshöhe des Anmeldungsgegenstandes nach dem Haupt- und dem Hilfsantrag mit der Begründung verneint, er habe dem Fachmann durch die vorveröffentlichte Vortragsfolge zur 15. Jahrestagung der Fernseh-Technischen Gesellschaft in A. sowie durch die Druckschrift "Fu." 1967, Heft 20, S. 645/646, unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens nahegelegen. Diese Begründung ist weder verworren noch widersprüchlich, sondern läßt die die Entscheidung tragenden Gründe erkennen. Sie genügt daher den an die Begründung einer Entscheidung nach § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG zu stellenden Anforderungen.
Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Bundespatentgericht habe den Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen ebenso verkannt wie den Offenbarungsgehalt der Druckschrift "Fu." 1967, Heft 20, legt sie allenfalls einen sachlichen Mangel, nicht jedoch einen Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG dar.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist sonach mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 1 und 2 PatG zurückzuweisen.
Von einer mündlichen Verhandlung hat der Senat gemäß § 107 Abs. 1 Halbsatz 2 PatG abgesehen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 100.000,- DM festgesetzt.
Ochmann
Windisch
Brodeßer
Richter von Albert ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Ochmann