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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1985, Az.: VII ZR 14/84

Berechnung der Gewährleistungsfrist nach der VOB/B; Verjährung von Gewährleistungsansprüchen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.07.1985
Aktenzeichen
VII ZR 14/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13108
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 08.12.1983

Fundstellen

  • NJW 1986, 1106 (amtl. Leitsatz)
  • NJW-RR 1986, 98-99 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

1. Datenverarbeitungsangestellter Rainer Sch.

2. Hausfrau Renate Sch. geb. K.

Prozessgegner

1. Firma M. & I. OHG,
vertreten durch den Dipl.-Kaufmann Volker M. und den Bankkaufmann Hans-Joachim I., Ha. N.

2. Dipl.-Kaufmann Volker M., Ha., N., B.

3. Bankkaufmann Hans-Joachim I. Ha., N., B.

Amtlicher Leitsatz

Die neue zweijährige Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche gem. § 13 Nr. 4 VOB/B beginnt nach Beendigung und Abnahme der vorgenommenen Mängelbeseitigung. Die Mängelbeseitigungsleistungen sind erst beendet, wenn sämtliche zugesagten Arbeiten erbracht sind.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Dr. Recken, Doerry, Obenhaus und Prof. Dr. Walchshöfer
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Dezember 1983 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte zu 1), deren persönlich haftende Gesellschafter die Beklagten zu 2) und 3) sind, hat den Klägern 1976 ein Grundstück in B. mit einem von ihr noch zu errichtenden Haus veräußert. Für Gewährleistung und Abnahme ist - unstreitig individuell - die Geltung der VOB/B vereinbart worden. Die Beklagte zu 1) hat das Haus errichtet; der Neubau ist am 1. September 1976 abgenommen worden.

2

Im Herbst 1977 drang Feuchtigkeit in den Keller ein. Auf das Nachbesserungsverlangen der Kläger hat die Beklagte durch den Rohbauunternehmer noch im Jahre 1977 und nach neuerlichen Feuchtigkeitserscheinungen auf erneutes Nachbesserungsverlangen der Kläger bis Oktober 1978 Abdichtungsarbeiten durchführen und danach im Juli 1979 den Keller neu auslegen und streichen lassen. Anfang 1981 trat wiederum Feuchtigkeit auf. Der klagende Ehemann verlangte daraufhin mit Schreiben vom 14. Juni 1981 weitere Mängelbeseitigungsleistungen. Mit am 14. Oktober 1981 eingegangenem Antrag haben die Kläger ein entsprechendes Beweissicherungsverfahren gegen die Beklagte zu 1) und den Rohbauunternehmer eingeleitet.

3

Sodann haben sie mit ihrer noch im Dezember 1982 zugestellten Klage von den Beklagten Mängelbeseitigung durch im einzelnen angegebene Maßnahmen verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie auf die Verjährungseinrede der Beklagten abgewiesen. Mit ihrer - angenommenen - Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgen die Kläger den Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

4

Das Oberlandesgericht meint, nach Abschluß der Mängelbeseitigungsarbeiten im Oktober 1978 habe spätestens ab Ende März 1979 für die Gewährleistungsansprüche der Kläger eine neue zweijährige Gewährleistungsfrist zu laufen begonnen. Diese Frist sei von den Klägern nicht rechtzeitig unterbrochen worden. Deshalb seien deren Gewährleistungsansprüche aus der Kellerundichtigkeit nicht mehr durchsetzbar.

5

Das hält den Angriffen der Revision nicht stand.

6

1.

Das Berufungsgericht behandelt die Gewährleistungsansprüche der Kläger nach § 13 Nrn. 4 und 5 VOB/B (1973). Es geht davon aus, daß gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 VOB/Bnach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistungen, die die Beklagte zu 1) auf das neuerliche Abhilfeverlangen der Kläger aus dem Jahre 1978 ab Herbst 1978 erbracht hat, eine neue zweijährige Verjährungs-Regelfrist nach § 13 Nr. 4 VOB (1973) zu laufen begonnen hat.

7

Das ist nicht zu beanstanden und der Revision nur günstig.

8

2.

Das Berufungsgericht meint nun allerdings, die im Juli 1979 durchgeführten Maler- und Fußbodenverlegearbeiten seien nicht mehr Teil dieser Mängelbeseitigung gewesen. Die eigentlichen Mängelbeseitigungsleistungen seien vielmehr noch im Oktober 1978 beendet gewesen. Spätestens Ende März 1979 seien diese Arbeiten durch Ingebrauchnahme von den Klägern abgenommen worden. Ende März 1981 sei mithin die neue Verjährungsfrist abgelaufen.

9

Damit verkennt das Oberlandesgericht die Sachlage:

10

a)

Die Kläger hatten - zu Recht - 1978 von der Beklagten zu 1) erneut wirksame Feuchtigkeitsabsperrmaßnahmen verlangt. Ferner haben sie die Beseitigung der eingetretenen Feuchtigkeitsschäden gefordert und insoweit unwidersprochen vorgetragen, daß die Beklagte zu 1) weitere Absperrmaßnahmen bis Ende Oktober 1978 durchgeführt und dabei zugesagt habe, auch die Feuchtigkeitsschäden (an Fußboden und Anstrich) zu beheben. Letzteres ist - unstreitig - im Auftrage der Beklagten zu 1) im Juli 1979 geschehen.

11

Danach waren die "Mängelbeseitigungsleistungen" im Sinne von § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 VOB/B (1973), so wie es die Parteien abgesprochen hatten, überhaupt erst im Juli 1979 beendet. Erst danach konnten sie abgenommen werden. Vorher hatten die Kläger noch keinen Anlaß zur Abnahme. In unbeeinträchtigten Gebrauch konnten sie die Kellerräume erst nach deren vollständiger Wiederherstellung nehmen.

12

b)

Erst seit Ende Juli 1979 lief deshalb die neue (dritte) Regelfrist für die auf die Kellerundichtigkeit gegründeten Gewährleistungsansprüche der Kläger.

13

c)

Innerhalb dieser neuen Frist hat der klagende Ehemann mit Schreiben vom 10. Juni 1981 von der Beklagten zu 1) erstmals erneut schriftlich Abhilfe wegen neuerlicher Feuchtigkeitseinbrüche verlangt. Daß er damit gleichzeitig auch für seine Ehefrau handelte, ergibt sich aus dem Sachzusammenhang (vgl. Senatsurteil vom 21. März 1985 - VII ZR 148/83 = WM 1985, 753 [BGH 21.03.1985 - VII ZR 148/83]). Das blieb auch der Beklagten zu 1) nicht verborgen. Mit seinem - unstreitigen - Zugang etwa Mitte Juni 1981 hat dieses Schreiben deshalb wieder eine neue Zweijahresfrist für die Verjährung der auf die Kellerundichtigkeit zurückzuführenden Gewährleistungsansprüche der Kläger ausgelöst (§ 13 Nr. 5 Abs. 1 Sätze 2, 3 VOB/B (1973)).

14

Die den Beklagten am 9. Dezember 1982 zugestellte Klage ist deshalb noch während des Laufs dieser neuen Verjährungsfrist erhoben worden. Auf die verjährungsunterbrechende Wirkung des Beweissicherungsverfahrens 3 H 44/81 kommt es deshalb nicht einmal an.

15

d)

Das Berufungsgericht durfte danach die aus der Kellerundichtigkeit hergeleiteten Gewährleistungsansprüche Jedenfalls nicht als verjährt abweisen.

16

3.

Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben und muß aufgehoben werden.

17

Eine eigene abschließende Entscheidung ist dem Revisionsgericht mangels bislang fehlender Sachaufklärung nicht möglich. Die Sache ist vielmehr zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Girisch
Recken
Doerry
Obenhaus
Walchshöfer