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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.07.1985, Az.: III ZR 137/84

Streupflicht; Gemeinden; Schleswig-Holstein; Haftung; Streupflichtiger; Glatteis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.07.1985
Aktenzeichen
III ZR 137/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 13097
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig

Fundstellen

  • VRS 69, 404
  • VersR 1985, 973 (Volltext mit red. LS)
  • ZfS 1986, 37

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

1. Die den Gemeinden auferlegte Streupflicht ist im Land Schleswig - Holstein öffentlich - rechtlich ausgestaltet.

2. Es besteht keine Haftung des Streupflichtigen für Unfälle, insbesondere für Stürze von Fußgängern, die gleich nach Auftreten des Glatteises eingetreten sind, soweit kein Anlaß zu vorbeugendem Streuen bestand.