Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.07.1985, Az.: 4 StR 307/85
Aufhebung eines Schuldspruchs und seine kostenrechtliche Bedeutung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.07.1985
- Aktenzeichen
- 4 StR 307/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 11696
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster - 18.03.1985
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1985, 949-950 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 77-78 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1986, 210
- StV 1986, 18-19
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch Widerstandsunfähiger
Prozessgegner
Dieter L. aus M., dort geboren am ... 1965
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 11. Juli 1985
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Münster vom 18. März 1985 und seine Beschwerde gegen den vom Landgericht mit dem Urteil verkündeten Beschluß, durch den es die Bewährungszeit festgelegt, Auflagen erteilt und die Bewährungshilfe geregelt hat, werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Mit der gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts Münster vom 18. März 1985 gerichteten sofortigen Beschwerde - über die gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat - strebt der Angeklagte an, von den Kosten für die Anhörung eines Sachverständigen freigestellt zu werden, der ein Gutachten zur Schuldfähigkeit eines Mitangeklagten erstattet hatte. Außerdem wendet er sich dagegen, daß kostenmäßig die Milderung des Schuldvorwurfs gegenüber der ursprünglichen Anklage nicht berücksichtigt worden sei. Beide Einwendungen können dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen.
Der Angeklagte hat gemäß § 465 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Tatsache, daß die in einer ersten tatrichterlichen Entscheidung ausgesprochene Verurteilung wegen Vergewaltigung (§ 177 StGB) vom Bundesgerichtshof aufgehoben und der Angeklagte in der nunmehr angefochtenen Entscheidung nur noch wegen sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen (§ 179 Abs. 1, 2 StGB) verurteilt worden ist, könnte kostenrechtlich nur dann von Bedeutung sein, wenn besondere gerichtliche Auslagen oder notwendige Auslagen entstanden wären, die der Staatskasse nach § 465 Abs. 2 StPO auferlegt werden könnten. Dies ist nicht der Fall. Der Umstand, daß der Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger weniger schwer wiegt als der der Vergewaltigung, führt ebensowenig zur Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO wie die Tatsache, daß die Milderung des Schuldvorwurfs und die Ermäßigung der Strafe erst auf eine Revisionsentscheidung hin vorgenommen worden ist (BGH NStZ 1982, 80).
Gemäß § 466 Satz 1 StPO haftet der Angeklagte für die Auslagen, die für Mitangeklagte aufgewandt worden sind, gegen die in bezug auf dieselbe Tat auf Strafe erkannt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen bei dem ehemaligen Mitangeklagten Kosse nicht vor; denn dieser ist wegen einer Vergewaltigung verurteilt worden, an welcher der Angeklagte nicht mitgewirkt hat. Seine Verurteilung betrifft deshalb nicht die Tat, wegen welcher der Angeklagte verurteilt worden ist. Dieser haftet deshalb nicht für die Auslagen der Staatskasse, die im Verfahren gegen den Mitangeklagten entstanden sind. Dies brauchte aber in der Kostenentscheidung nicht zum Ausdruck gebracht zu werden. Denn die Ausscheidung solcher Auslagen, für die der Angeklagte nicht haftet, erfolgt im Kostenansatzverfahren (vgl. Schikora in KK § 466 Rdn. 3).
In einer weiteren Beschwerde wendet sich der Angeklagte gegen den mit dem Urteil verkündeten Beschluß, durch den das Landgericht gemäß § 268 a StPO unter anderem die Bewährungszeit festgelegt hat. Er macht geltend, die Bewährungszeit hätte nicht auf drei Jahre festgesetzt werden dürfen, weil bereits mit dem vom Bundesgerichtshof aufgehobenen Urteil des Landgerichts vom 23. März 1984 eine dreijährige Bewährungszeit angeordnet worden sei. Die mit dem Urteil vom 18. März 1985 verbundene Anordnung verstoße deshalb gegen das Verschlechterungsverbot.
Die Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen und über die ebenfalls der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat (§ 305 a Abs. 2 StPO), ist nicht begründet, weil der angefochtene Beschluß nicht gesetzwidrig ist (§ 305 a Abs. 1 Satz 2 StPO).
Hürxthal, Richter
Knoblich, Richter
Laufhütte, Richter
Goydke, Richter