Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.07.1985, Az.: IVb ZB 47/85
Unterschrift eines Prozesskostenhilfeantrags als Voraussetzung für dessen ordnungsgemäße Einlegung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.07.1985
- Aktenzeichen
- IVb ZB 47/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 14678
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 10.04.1985
- AG Oldenburg - 11.01.1985
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1986, 302 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 62 (Volltext mit amtl. LS)
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
am 10. Juli 1985
beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 4. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. April 1985 aufgehoben.
Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Schlußurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg vom 11. Januar 1985 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
- II.
Dem Beklagten wird für das Verfahren der sofortigen Beschwerde die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe verweigert.
Beschwerdewert: 20.499,09 DM.
Gründe
A
Die Parteien waren verheiratet. Der Beklagte ist durch seinem Prozeßbevollmächtigten am 24. Januar 1985 zugestelltes Schlußurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg verurteilt worden, an die Klägerin als (weiteren) Zugewinnausgleich 20.499,09 DM zu zahlen. Am 19. Februar 1985 hat sein Prozeßbevollmächtigter einen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Berufung eingereicht. Dem Antrag lagen eine "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" und zwei Gehaltsbescheinigungen bei. Die "Erklärung" war nicht unterschrieben. Auch war in ihr der Monatsbetrag der Einkünfte nicht ausgeworfen. Durch Beschluß vom 13. März 1985, zugestellt am 19. März 1985, hat das Oberlandesgericht dem Beklagten die erbetene Prozeßkostenhilfe verweigert, da ihm im Falle der Berufungseinlegung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt werden könne, nachdem er innerhalb der Frist kein ordnungsgemäßes Prozeßkostenhilfegesuch gestellt habe. Der Beklagte hat darauf am 28. März 1985 Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und in den Gründen seiner Entscheidung das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. Zugleich bittet er um Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
B
I.
Die nach §§ 519 b Abs. 2, 238 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg. Der Beklagte hat zwar die Berufung entgegen § 516 ZPO nicht binnen eines Monats seit der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung eingelegt. Ihm ist jedoch auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag (§ 234 ZPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu gewähren.
Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß einer bedürftigen Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist nur gewährt werden kann, wenn sie innerhalb dieser Frist einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe eingereicht hat (Senatsbeschluß vom 16. März 1983 - IVb ZB 73/82 - FamRZ 1983, 579, 580 m.w.N.). Hierzu gehört die Abgabe einer Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 ZPO) auf dem durch Verordnung des Bundesministers der Justiz vom 24. November 1980 (BGBl. I S. 2163) eingeführten Vordruck (§ 117 Abs. 4, Abs. 3 ZPO). Dem ist das Prozeßkostenhilfegesuch des Beklagten jedoch - entgegen der Auffassung des Oberlandesgericht - gerecht geworden. Dem Gesuch war eine "Erklärung" nach Vordruck beigefügt. Daß diese nicht unterschrieben war, ist unschädlich, nachdem feststeht, daß die Erklärung von dem Beklagten stammt und er nur vergessen hat, sie zu unterschreiben. Es genügt, daß der Vordruck ausgefüllt ist und die Partei zur Richtigkeit der Angaben steht. § 117 Abs. 2 ZPO schreibt nicht vor, daß die Erklärung, um wirksam zu sein, eigenhändig unterschrieben sein muß. Ein solches Erfordernis konnte auch durch die Verordnung nach § 117 Abs. 3 ZPO nicht aufgestellt werden.
Auch daß in dem Vordruck der Monatsbetrag der Einkünfte nicht angegeben worden ist, vermag die Annahme, daß das Gesuch den Erfordernissen nicht entsprochen habe, nicht zu rechtfertigen. In dem Vordruck ist angekreuzt, daß der Beklagte über Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit verfüge. Zur Höhe dieser Einkünfte waren zwei Gehaltsbescheinigungen beigefügt. Das reichte nach Lage des Falles aus. Das unvollständige Ausfüllen des Vordrucks bleibt folgenlos, wenn die Lücken durch beigefügte Anlagen geschlossen werden können (Zöller/Schneider ZPO 14. Aufl. § 117 Rdn. 17) und diese vergleichbar übersichtlich und klar sind (vgl. insoweit auch Senatsbeschluß aaO). Dies kann für die von dem Beklagten vorgelegten Gehaltsbescheinigungen noch bejaht werden.
Demnach hat das Oberlandesgericht zu Unrecht angenommen, daß innerhalb der Berufungsfrist kein ordnungsgemäßes Prozeßkostenhilfegesuch gestellt worden sei. Andere Gründe, die die Versagung der Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, bei weiteren Erhebungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten werde sich ergeben, daß er sich nicht für bedürftig halten durfte und daher unter diesem Gesichtspunkt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verdient (vgl. Senatsbeschluß a.a.O. S. 581). Vielmehr konnte er in Anbetracht der im Berufungsverfahren bei einem Streitwert von 20.499,09 DM anfallenden Kosten nach den mitgeteilten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ohne Verschulden davon ausgehen, daß ihm Prozeßkostenhilfe jedenfalls gegen Raten gewährt werden würde. Mithin ist seinem Wiedereinsetzungsantrag unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben. Damit ist zugleich der Verwerfung der Berufung als unzulässig die Grundlage entzogen.
Wegen der Kosten der Wiedereinsetzung wird auf § 238 Abs. 4 ZPO hingewiesen.
II.
Die erbetene Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der sofortigen Beschwerde war zu verweigern, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür nicht dargetan sind. Nach den vorgelegten Unterlagen übersteigen die in dieser Instanz lediglich anfallenden Kosten von ca. 550 DM vier Monatsraten voraussichtlich nicht (§ 115 Abs. 3 ZPO).
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 20.499,09 DM.
Portmann
Krohn
Macke
Zysk