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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1985, Az.: IVb ZB 102/84

Kündigung eines Anwaltsmandats; Anzeige der Bestellung; Verschulden; Generalbevollmächtigter; Versäumung; Innenverhältnis; Wiedereinsetzungsfrist; Juristisch unerfahrene Person; Parteiverschulden; Rechtsmittelfrist; Vollmachtsvertrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.07.1985
Aktenzeichen
IVb ZB 102/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13071
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1985, 1185-1186 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Kündigung eines Anwaltsmandats erlangt auch gegenüber dem Gericht erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit; die Anzeige, daß eine solche Bestellung erfolgt sei, genügt insoweit nicht, wenn darin der andere Anwalt nicht benannt wird.

2. Das Verschulden eines Generalbevollmächtigten im Hinblick auf die Versäumung einer Wiedereinsetzungsfrist ist einer Partei jedenfalls dann nicht prozessual zuzurechnen, wenn es sich bei dem Bevollmächtigten um eine juristisch unerfahrene Person handelt, die sich zudem mit der Rechtssache nur oberflächlich zu befassen hatte.

3. Zur Frage eines die Wiedereinsetzung ausschließenden Parteiverschuldens bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist.

4. Für die Zurechnung des Verschuldens eines Anwalts nach § 85 Abs. 2 ZPO ist kein Raum, wenn der Vollmachtsvertrag auch nur im Innenverhältnis gekündigt war.