Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.07.1985, Az.: 4 StR 334/85
Teilrücknahme einer Revision bei fehlender ausdrücklicher Ermächtigung des Pflichtverteidigers; Strafbarkeit wegen Erpressung; Tatbestandsirrtum bei irriger Annahme einer Forderung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.07.1985
- Aktenzeichen
- 4 StR 334/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 16314
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 04.03.1985
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Prozessführer
Egon Heinz M. aus Mo., geboren am ... 1953 in D., zur Zeit in Haft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 9. Juli 1985
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 4. März 1985 mit den Feststellungen aufgehoben
- a)
im Fall II 6 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil R.),
- b)
im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sechs Fällen sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub (Fall II 6 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die von dem Pflichtverteidiger des Angeklagten zunächst unbeschränkt eingelegte Revision wendet sich mit der Sachrüge noch gegen den Schuldspruch im Fall II 6, gegen die Verurteilung wegen Diebstahls im Fall II 3 sowie gegen den gesamten Strafausspruch. Die darin liegende Teilrücknahme des Rechtsmittels ist zwar unwirksam, da der Verteidiger hierzu nach seiner Bestellung keine ausdrückliche Ermächtigung erhalten hat (§ 302 Abs. 2 StPO). Soweit die Revision keine Beanstandungen erhebt, ist sie jedoch wegen Fehlens der in § 344 StPO vorgeschriebenen Begründung unzulässig (BGH, Urteil vom 17. April 1985 - 2 StR 27/85; Beschluß vom 13. Juni 1985 - 1 StR 247/85).
Die im verbliebenen Rahmen gebotene Nachprüfung des Urteils führt zur Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II 6 der Urteilsgründe, weil das Landgericht nicht feststellt, daß der Angeklagte alle inneren Merkmale der Erpressung (§ 253 StGB) verwirklicht hat. Nach § 253 StGB ist der Täter nur strafbar, wenn er gehandelt hat, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Die Rechtswidrigkeit der Bereicherung ist entgegen der Ansicht des Landgerichts (UA 17) Tatbestandsmerkmal. Wenn der Täter glaubt, er oder der Dritte, zu dessen Gunsten er handelt, habe einen Rechtsanspruch auf Zahlung, so hat er nicht das Bewußtsein, dem Opfer einen Vermögensnachteil zuzufügen; die irrige Annahme einer Forderung bewirkt einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum (BGHSt 4, 105; BGH NJW 1982, 2265; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 253 Rdn. 14). Das Wissen des Täters um seine fehlende Berechtigung, die wirkliche oder vermeintliche Forderung gewaltsam beizutreiben, ändert daran nichts; insoweit kommt eine Bestrafung wegen Nötigung (§ 240 StGB) in Betracht.
Hier haben der Angeklagte und seine Mittäter das Opfer R. unter anderem veranlaßt, ihnen seine Geldbörse auszuhändigen. Nach den Feststellungn des Landgerichts (DA 11) taten sie dies, weil Cornelia F. gegen R. eine Forderung von 800,- DM aus einem nicht eingelösten Scheck zu haben behauptete und sie R. zur Hergabe der Schecksumme zwingen wollten. Während des Tatgeschehens erwähnten weder der Angeklagte noch seine Mittäter etwas von der angeblichen Forderung der Cornelia f: (UA 13). Den möglichen Schluß, daß der Angeklagte nicht zur Durchsetzung eines bestehenden Zahlungsanspruchs, sondern in rechtswidriger Bereicherungsabsicht handelte, zieht das Landgericht daraus nicht. Vielmehr billigt es ihm im Rahmen der Strafzumessung mildernd zu, daß er "unwiderlegt der Auffassung war, die Cornelia F. habe gegen das Opfer eine nicht unerhebliche Geldforderung" (UA 19). Träfe dies zu, hätte sich der Angeklagte nicht der schweren räuberischen Erpressung schuldig gemacht.
Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung auch der Verurteilung wegen des tateinheitlich begangenen schweren Raubes (vgl. dazu BGHSt 17, 87, 90). Die Teilaufhebung zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. In der neuen Hauptverhandlung wird auch zu prüfen sein, ob der Angeklagte durch die Wegnahme der australischen Dollar vor dem Erscheinen des Opfers zusätzlich den Tatbestand des Diebstahls verwirklicht hat.
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