Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.07.1985, Az.: II ZR 7/85
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.07.1985
- Aktenzeichen
- II ZR 7/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 31549
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 07.11.1984
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1985 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Kellermann, Bundschuh, Dr. Seidl und Brandes
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. November 1984 aufgehoben und das Urteil der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 14. Oktober 1983 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der C. B.-Verlag gründete im Jahre 1950 einen Lesering, dessen Mitglieder durch den Buchhandel geworben und beliefert wurden. Der Buchhandel wiederum bezog die von den Mitgliedern bestellten Bücher im Rahmen von Dauerlieferungsverträgen vom Verlag. Ein solcher Dauerlieferungsvertrag besteht auch zwischen den Klägern als Buchhändlern in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der B.-C.-GmbH (früher: Reinhard M. oHG).
Am 21. Mai 1954 wurde die Verlagsgemeinschaft B. L. GmbH zu dem Zweck gegründet, die Bücher und Schallplatten unmittelbar an die Kunden der Buchhändler und sonstigen Vertriebsfirmen auszuliefern, um diesen die Kosten einer eigenen Vertriebs- und Betreuungsorganisation zu ersparen. An die Stelle der GmbH trat später die Beklagte, ein von Reinhard M. einzelkaufmännisch betriebenes Unternehmen. Mit diesem schloß die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der damals außer den Klägern noch weitere Gesellschafter angehörten, am 4. März 1960 einen sogenannten Betreuungsvertrag, der am 1. Februar 1962 durch einen anderen ersetzt wurde. In diesem Vertrage überträgt die Vertriebsfirma der Beklagten die Nutzung ihrer Rechte aus den Lieferverträgen, die sie mit ihren Kunden geschlossen hat. Der Beklagten ist es nicht gestattet, die Rechte Dritten zum Gebrauch zu überlassen, ohne daß die Vertriebsfirma schriftlich eingewilligt hat. Von den insgesamt 1.789 Vertriebsfirmen haben 872 gleichlautende Betreuungsverträge mit der Beklagten geschlossen; damit sind mehr als 90 der Club-Mitglieder erfaßt.
Ab 1. Januar 1983 überließ die Beklagte die Anschriften der Kunden von 238 Vertriebsfirmen mit deren Zustimmung dem ebenfalls zum B.-Konzern gehörenden Verlag Buch und Wissen, der durch Vertreter für den Verkauf einer "Lexikothek" zum Gesamtpreis von über 5. 000 DM wirbt. Die Kläger, die ihre Zustimmung verweigert haben und deren Kundenadressen deshalb nicht weitergegeben worden sind, halten die Weitergabe der Adressen ohne die Zustimmung aller durch einen Betreuungsvertrag mit der Beklagten verbundenen Vertriebsfirmen für rechtswidrig.
Die Kläger klagen auf Unterlassung. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Klage abzuweisen.
Gründe
Die Revision ist begründet.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte pflichtwidrig gehandelt, als sie ohne Zustimmung aller ihr vertraglich verbundenen Vertriebsfirmen Kundenadressen an den Verlag B. und W. zu dem Zweck weitergab, die Vertreterwerbung für ein "clubfremdes" Verlagsobjekt zu ermöglichen; sie habe dadurch einen möglichst kostengünstigen gemeinsamen Vertrieb der "Club-Objekte" und damit den Zweck der Innengesellschaft bürgerlichen Rechts beeinträchtigt, die mit dem Abschluß der Betreuungsverträge zwischen ihr und den Vertriebsfirmen zustande gekommen sei.
1.
Diese Ausführungen greift die Revision mit Erfolg an. Die Kläger haben sich mit Abschluß des Betreuungsvertrages nur der Beklagten und nicht auch den übrigen Vertriebsfirmen verpflichtet, die inhaltlich gleiche Verträge geschlossen haben und den gemeinsamen Vertrieb durch die Beklagte nutzen. Der Senat kann den Betreuungsvertrag selbständig - nach objektivem Erklärungsbefund - auslegen, weil er nicht nur für die vertraglichen Beziehungen der Parteien maßgebend, sondern von vornherein darauf angelegt ist, inhaltlich gleichlautend mit einer Vielzahl der annähernd 2.000 im gesamten Bundesgebiet ansässigen Vertriebsfirmen geschlossen zu werden (vgl. BGHZ 62, 251, 252 f.; 67, 101, 103). Aus sich heraus ausgelegt, gibt der Vertrag nichts dafür her, daß auch die einzelnen Vertriebsfirmen einander verpflichtet hätten, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen.
Nach seinem Wortlaut ist der Vertrag ausschließlich zwischen den Klägern und der Beklagten zustande gekommen; weitere Vertragspartner, insbesondere die übrigen Vertriebsfirmen, sind nicht genannt. Nach der Präambel des Vertrages hat die Beklagte zwar die Aufgabe, die Kundschaft von Vertriebsfirmen zu betreuen; damit ist aber nichts darüber gesagt, daß das aufgrund eines die Vertriebsfirmen auch untereinander bindenden Gesellschaftsvertrages zu geschehen hätte. Nach § 1 werden die im "Eigentum" der Vertriebsfirmen verbleibenden Belieferungsrechte der Beklagten zur Nutzung übertragen. Hier ist weder davon die Rede, daß die Rechte allen Vertriebsfirmen zu übertragen, noch daß sie von der Beklagten für Rechnung aller zu nutzen seien. Der § 2, der Dauer und Kündigung der Nutzung regelt, spricht nur von einem Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und der Vertriebsfirma. Der § 3 macht eine Gebrauchsüberlassung der Kundenadressen an Dritte davon abhängig, daß die Vertriebsfirma zustimmt, der jene gehören; hätten die Adressen für Rechnung aller Vertriebsfirmen genutzt werden sollen, hätten dem Eingriff in das in dem Falle gemeinsame Nutzungsrecht alle zustimmen müssen. Nach § 4 Abs. 1 des Vertrages wird als Entgelt für die Nutzungsüberlassung das liquiditätsmäßig realisierte Betriebsergebnis je Ring (Schallplatten-Ring, Europa-Ring, Lesering etc.) an die Vertriebsfirmen ausgezahlt, wobei der Anteil der einzelnen Vertriebsfirmen nach dem Anteil des Geldeingangs ihres Mitgliederbestandes am gesamten Geldeingang je Ring berechnet wird. Hierbei handelt es sich entgegen dem Wortlaut nicht um Entgelt und - anders als die Revisionserwiderung annimmt - auch nicht um einen gemeinsamen Gewinn, sondern um die Herausgabe (§ 667 BGB) der für Rechnung der Vertriebsfirmen jeweils erzielten Einnahmen, abzüglich der auf jede Vertriebsfirma im Verhältnis ihres Umsatzes zum Gesamtumsatz entfallenden Kosten der zentralen Vertriebs- und Betreuungsorganisation. Gegen den Zweck, gemeinsame Gewinne zu erzielen, spricht die Klausel, daß die Einnahmen auf die einzelnen Vertriebsfirmen nach deren ist anstatt nach Soll-Umsätzen verteilt werden; denn sie hat zur Folge, daß anders als bei einer Gesellschaft die Vertriebsfirmen die Forderungsverluste nicht gemeinsam tragen, sondern jede Firma ihre eigenen. Auch die Bildung von Gesellschaftsorganen sieht der Betreuungsvertrag nicht vor. Der Prüfungsausschuß, den die Vertriebsfirmen nach § 6 des Vertrages wählen und der ihre Interessen vertritt, wenn es darum geht, die vierteljährliche Abrechnung zu prüfen, die pflegliche Behandlung der Nutzungsgegenstände zu überwachen, die Lieferbedingungen mit der Bertelsmann GmbH oder den Betreuungsvertrag in redaktionellen oder technischen (also unwesentlichen) Punkten zu ändern, ist ebensowenig ein Gesellschaftsorgan wie die Vollversammlung der Vertriebsfirmen, die einzuberufen ist, wenn es um wesentliche Änderungen des Vertrages oder um eine Änderung der Lieferbedingungen geht. Auch in einem Geschäftsbesorgungsvertrage kann ein Vertragspartner vereinbaren, daß er im Rahmen des Vertragsverhältnisses bestimmte tatsächliche oder rechtliche Geschäfte nicht selbst erledigt, sondern sich durch Dritte vertreten läßt oder daß bestimmte Rechtsgeschäfte nur wirksam werden, wenn Dritte zustimmen. Dafür besteht insbesondere dann ein sachliches Bedürfnis, wenn ein Betreuungsvertrag inhaltsgleich mit einer Vielzahl von Interessenten geschlossen wird; deren Überwachungsaufgaben werden zweckmäßigerweise nicht von allen, sondern nur von wenigen für alle wahrgenommen, während andererseits die inhaltliche Gleichheit aller Verträge nur gewahrt bleibt, wenn eine beabsichtigte Änderung mit allen vertraglich gebundenen Vertriebsfirmen und nicht nur mit einigen abgestimmt wird. Für eine vertragliche Bindung der Vertriebsfirmen untereinander läßt sich daraus allenfalls insoweit etwas herleiten, als es um die Erledigung der den "Gemeinschaftsorganen" zugewiesenen Aufgaben, nicht aber, soweit es um den mit den Betreuungsverträgen verfolgten Zweck geht.
Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, daß von einer solchen weitergehenden Bindung schon deshalb ausgegangen werden müßte, weil ohne sie der mit den Betreuungsverträgen verfolgte Zweck nicht zu erreichen gewesen wäre. Wie die Vorinstanzen zutreffend festgestellt haben, bestand dieser darin, die den Vertriebsfirmen entstehenden Kosten für Vertrieb und Betreuung der Kunden dadurch zu senken, daß jene diese Aufgaben anstatt durch eigene Vertriebsabteilungen durch die von der Beklagten zur Verfügung gestellte zentrale Vertriebs- und Betreuungsorganisation erledigen ließen. Dieser Zweck ließ sich ohne weiteres durch eine Vielzahl vertikaler Verträge zwischen der Beklagten und den Vertriebsfirmen erreichen, ohne daß noch eine horizontale Bindung unter diesen hinzukommen müßte. Allein dadurch, daß die Interessen parallel auf denselben Zweck gerichtet sind, wird dieser nicht zu einem gemeinsamen; es müßte eine vertragliche Bindung der Vertriebsfirmen untereinander hinzukommen, für die weder der Wortlaut des Vertrages noch die Interessenlage einen Anhalt bieten.
2.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob im Einzelfall eine Vertriebsfirma Ersatz- oder Unterlassungsansprüche aus dem zwischen ihr und der Beklagten bestehenden zweiseitigen Vertrage herleiten kann, wenn die Beklagte die Geschäfte einer anderen Vertriebsfirma so abwickelt, daß die Vertriebskosten steigen oder auf diese Firma (möglicherweise infolge eines geringeren Umsatzes auch) ein niedrigerer Unkostenanteil entfällt. Denn die Weitergabe der Adressen mit Zustimmung ihrer "Eigentümer" verletzt nicht die Verträge anderer Vertriebsfirmen, weil alle Verträge die inhaltlich gleiche Regelung des § 3 Abs. 2 enthalten, wonach zur Weitergabe der Adressen nur das Einverständnis der betroffenen Firma erforderlich ist. Daß insoweit keine Gemeinschaftsinteressen berührt sind, wird deutlich, wenn man § 3 Abs. 2 mit anderen Bestimmungen des Vertrages vergleicht, die nicht die Mitwirkung der einzelnen Vertriebsfirma genügen lassen, sondern die des Gemeinschaftsorgans, des Prüfungsausschusses oder der Vollversammlung, fordern.
Die Beklagte hätte allerdings dann gegen ihre Pflichten aus dem Betreuungsvertrage mit den Klägern verstoßen, wenn infolge der Werbung auch der Umsatz der Vertriebsfirmen zurückginge, die - wie die Kläger - ihre Zustimmung verweigert haben. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, es sei nicht ausgeschlossen, daß jedenfalls auf die Dauer durch die Weitergabe von Kundenadressen einzelner Vertriebsfirmen auch den übrigen Firmen, die nicht zugestimmt haben, Umsatzeinbußen erwachsen. Die Revision verweist mit Recht darauf, daß für diese Feststellung eine tragfähige Grundlage fehlt. Adressen der Vertriebsfirmen, die nicht zugestimmt haben, sind nicht weitergegeben worden, so daß deren Kunden von Vertretern nicht angesprochen werden; damit scheidet eine Verärgerung dieser Kunden ebenso aus wie eine Bindung ihrer finanziellen, sonst für "Club-Objekte" verfügbaren Mittel für "clubfremde" Verlagsobjekte.
Die Kläger haben somit unter keinem rechtlichen Gesichts punkt einen Anspruch darauf, daß die Beklagte es unterläßt, für die "Lexikothek" bei den Kunden werben zu lassen, deren Vertriebsfirmen ihre Zustimmung hierzu erteilt haben. Ihre Klage ist deshalb abzuweisen. Anlaß, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, besteht nicht, weil sich für einen Sachverhalt, der eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte und deshalb vom Berufungsgericht noch festzustellen wäre, im Vortrag der Parteien keine Anhaltspunkte finden.