Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.06.1985, Az.: 1 StR 682/84
Beweisaufnahme; Untersuchungsmethode; Unverwertbare Ergebnisse; Unausgereifte Methode
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.06.1985
- Aktenzeichen
- 1 StR 682/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 11802
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1985, 515
Amtlicher Leitsatz
Eine Untersuchungsmethode, die deshalb nicht zu verwertbaren Ergebnissen kommt, weil sie unausgereift ist und als solche nicht zuverlässig arbeitet, ist völlig ungeeignet, im Strafverfahren Beweis zu liefern.