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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.06.1985, Az.: 1 StR 682/84

Beweisaufnahme; Untersuchungsmethode; Unverwertbare Ergebnisse; Unausgereifte Methode

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.06.1985
Aktenzeichen
1 StR 682/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 11802
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ 1985, 515

Amtlicher Leitsatz

Eine Untersuchungsmethode, die deshalb nicht zu verwertbaren Ergebnissen kommt, weil sie unausgereift ist und als solche nicht zuverlässig arbeitet, ist völlig ungeeignet, im Strafverfahren Beweis zu liefern.