Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.06.1985, Az.: 2 StR 197/85
Strafbarkeit wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ; Anforderungen an die Rüge der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; Voraussetzungen für die vorschriftsmäßige Besetzung der Schöffen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.06.1985
- Aktenzeichen
- 2 StR 197/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 11790
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 27.11.1984
- LG Frankfurt am Main - 05.11.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 33, 261 - 271
- MDR 1985, 952-954 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 2341
- NStZ 1985, 512-514
- StV 1985, 442-445
Verfahrensgegenstand
Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter:
BGH - 19.06.1985 - AZ: 2 StR 98/85
Amtlicher Leitsatz
Stellt sich heraus, daß es an einer wirksamen Schöffenwahl fehlt, weil der dazu berufene Ausschuß die Schöffen nicht gewählt, sondern ausgelost hatte (BGHSt 33, 41 [BGH 21.09.1984 - 2 StR 327/84]), so muß, falls die Wahlperiode noch andauert, der für diese Periode eingesetzte Ausschuß die Wahl für den verbleibenden Rest der Wahlperiode nachholen; zu wählen ist aus der alten, nach Maßgabe zwischenzeitlicher Veränderungen berichtigten Vorschlagsliste.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. Juni 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
1. Rechtsanwalt ... aus F. als Verteidiger des Angeklagten N.,
2. Rechtsanwalt ... aus F. als Verteidiger des Angeklagten S., Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Die Revision des Angeklagten N. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. November 1984 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- II.
Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. November 1984
- 1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen versuchter Einfuhr von Heroin in nicht geringer Menge entfällt;
- 2.
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten S. wird verworfen.