Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.06.1985, Az.: VI ZR 168/84
Abrechnung von Fahrzeugschäden; Basis fiktiver Reparaturkosten; Geschädigter; Schadenbeseitigung; Ersatz; Wiederbeschaffungswert
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.06.1985
- Aktenzeichen
- VI ZR 168/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13264
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1985, 865-866 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Möglichkeit der Abrechnung von Fahrzeugschäden auf der Basis fiktiver Reparaturkosten befreit den Geschädigten nicht von der Verpflichtung, unter mehreren vom Erfolg her gleichwertigen Mitteln der Schadenbeseitigung das am wenigsten aufwendige auszuwählen. Ein Ersatz fiktiver Reparaturkosten kann mithin grundsätzlich nur bis zu der Grenze verlangt werden, die durch die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert gezogen wird.